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Rücktritt nach dem BGB
(In der seit dem 1. Januar 2002 auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung; Auszug aus dem BGB)
(...)
Titel 5
Rücktritt; Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
U n t e r t i t e l 1
R ü c k t r i t t
§ 346
Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt
vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht
zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen
herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
- er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
- der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der
Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
- soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
- wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht
aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz
verlangen.
§ 347
Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl
ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger
zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen
Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet
er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346
Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige
Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen
sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch
diese bereichert wird.
§ 348
Erfüllung Zug-um-Zug
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen
der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften
der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§ 349
Erklärung des Rücktritts
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teil.
§ 350
Erlöschen des
Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts
eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von
dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt,
wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt
wird.
§ 351
Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen
Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur
von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das
Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es
auch für die übrigen.
§ 352
Aufrechnung nach Nichterfüllung
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit
durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
§ 353
Rücktritt gegen Reugeld
Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten,
so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld
nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der
andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich
zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das
Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet
wird.
§ 354
Verwirkungsklausel
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der
Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein
soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der
Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von
dem Vertrag berechtigt.
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