zur Startseite zurück zur Gesetzesübersicht Das Bürgerliche Gesetzbuch; BGB Hier haben wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Vorschriften des BGB zusammengetragen. Wir bemühen uns, die Texte aktuell zu halten. Für die Richtigkeit und die Geltung des Gesetzes kann aber keine Haftung übernommen werden. Bevor Sie sich auf eines dieser Gesetze berufen, prüfen Sie bitte immer, ob es sich um die geltende Fassung handelt. Buch 2: Schuldrecht; Leistungen §§ 275 - 292 BGB
Durch die Schuldrechtsreform gilt seit dem 01.01.2002 ein neues Schuldrecht. In den §§ 275 - 292 BGB sind die Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit und Verzug des Schuldners geregelt.
Fernabsatzvorschriften der §§ 312b ff BGB
Das noch im Juni 2000 neu eingeführte FernabsatzG ist seit dem 01.01.2002 in den §§ 312b ff des BGB aufgegangen. Die Regelungen des früher geltenden FernabsatzG sind weitestgehend wörtlich übernommen worden, so dass auf Entscheidungen und Kommentierungen zum FernabsatzG zurückgegriffen werden kann. Gegenseitige Verträge; §§ 320 - 327 BGB
Bei diesen Vorschriften ist besondere Vorsicht geboten, weil diese nur für gegenseitige verträge gelten (sog. Synallagma). Dies sind Verträge, bei denen die beiderseitigen Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien in einem gegenseitigem Abhängigkeitsverhältnis stehen (do ut des: lat. = Ich gebe, damit Du (mir) gibst). Hierunter fallen insbesondere Kauf, Miete, Pacht oder Dienst- und Werkverträge. Hingegen fällt z.B. das Darlehen wegen der einseitigen Verpflichtung des Schuldners gerade nicht unter diese Regelungen.
Vorschriften über den Rücktritt; §§ 346 ff BGB
Die Vorschriften über den Rücktrit gelten sowohl für den vertraglich vereinbarten als auch für den durch Gesetz bestimmten Rücktritt. Einer der bedeutendsten Anwendungsfälle ist der gesetzliche Rücktritt wegen Vorliegens eines Sachmangels, was man früher als Wandlung bezeichnet hat. Einzelheiten darüber, wann man zum Rücktritt wegen eines Sachmangels berechtigt ist, ergeben sich aus den besonderen Vorschriften wie Kauf, Werkvertrag.
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Regeln über den Kauf von Sachen und von Rechten ganz wesentlich verändert. Die wichtigsten Regeln haben wir auf den nachfolgenden Seite für Sie aufgeführt. Gerne beantworten wir Fragen zu den jeweiligen Vorschriften: © 1998 - 2002 für die Datenbank "Gesetze": Kanzlei Flick , Rechtsanwälte, Hamburg, Germany |