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Das Bürgerliche Gesetzbuch; BGB


Hier haben wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Vorschriften des BGB zusammengetragen. Wir bemühen uns, die Texte aktuell zu halten. Für die Richtigkeit und die Geltung des Gesetzes kann aber keine Haftung übernommen werden. Bevor Sie sich auf eines dieser Gesetze berufen, prüfen Sie bitte immer, ob es sich um die geltende Fassung handelt.



Buch 2: Schuldrecht; Leistungen §§ 275 - 292 BGB

Durch die Schuldrechtsreform gilt seit dem 01.01.2002 ein neues Schuldrecht. In den §§ 275 - 292 BGB sind die Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit und Verzug des Schuldners geregelt.


Fernabsatzvorschriften der §§ 312b ff BGB

Das noch im Juni 2000 neu eingeführte FernabsatzG ist seit dem 01.01.2002 in den §§ 312b ff des BGB aufgegangen. Die Regelungen des früher geltenden FernabsatzG sind weitestgehend wörtlich übernommen worden, so dass auf Entscheidungen und Kommentierungen zum FernabsatzG zurückgegriffen werden kann.
Die Vorschriften über den Fernabsatz regeln den Lebenssachverhalt der Anbahnung un den Abschluss einer Reihe von Distanzgeschäften zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Vertreibt ein Unternehmer an Endkunden Waren oder Dienstleistungen regelmäßig über den Fernabsatz, dann hat er die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312b ff BGB zu beachten.
Ein wichtiger aber nicht auschließlicher Anwendungsbereich der Fernabsatzvorschriften ist der Handel über das Internet. Aber auch der Warenabsatz über Telefon, Fax oder den klassischen Versandhandel fallen unter diese Normen. Wichtigster Regelungsgehalt ist das Widerrufsrecht von 14 Tagen, die Informationspflichten und die Pflicht zur Belehrung über diese Rechte.
Das nachfolgend auch aufgeführte Rücktritts- und Widerrufsrecht der §§ 355 ff BGB findet nicht nur beim Fernabsatz sondern auch bei alle übrigen Verbraucherverträgen Anwendung, bei denen ein Widerruf gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Haustürgeschäft).


Gegenseitige Verträge; §§ 320 - 327 BGB

Bei diesen Vorschriften ist besondere Vorsicht geboten, weil diese nur für gegenseitige verträge gelten (sog. Synallagma). Dies sind Verträge, bei denen die beiderseitigen Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien in einem gegenseitigem Abhängigkeitsverhältnis stehen (do ut des: lat. = Ich gebe, damit Du (mir) gibst). Hierunter fallen insbesondere Kauf, Miete, Pacht oder Dienst- und Werkverträge. Hingegen fällt z.B. das Darlehen wegen der einseitigen Verpflichtung des Schuldners gerade nicht unter diese Regelungen.


Vorschriften über den Rücktritt; §§ 346 ff BGB

Die Vorschriften über den Rücktrit gelten sowohl für den vertraglich vereinbarten als auch für den durch Gesetz bestimmten Rücktritt. Einer der bedeutendsten Anwendungsfälle ist der gesetzliche Rücktritt wegen Vorliegens eines Sachmangels, was man früher als Wandlung bezeichnet hat. Einzelheiten darüber, wann man zum Rücktritt wegen eines Sachmangels berechtigt ist, ergeben sich aus den besonderen Vorschriften wie Kauf, Werkvertrag.


Kauf; §§ 433 ff BGB

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Regeln über den Kauf von Sachen und von Rechten ganz wesentlich verändert. Die wichtigsten Regeln haben wir auf den nachfolgenden Seite für Sie aufgeführt.
Beonders zu beachten ist die Regelung über die Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung), den Verbrauchsgüterkauf sowie die im Kaufrecht neu aufgenoomene Nachbesserung. Ebenfalls neu ist das Recht auf Schadensersatz, das früher nur bei gleichzeitigen Rücktritt möglich war. Jetzt kann der Käufer sowohl am Vertrag festhalten, zugleich aber Schadensersatz verlangen, wenn die Ware mangelhaft ist. Einzelne Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz.


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