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Gegenseitige Verträge; §§ 320 - 327 BGB
(In der seit dem 1. Januar 2002 auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung; Auszug aus dem BGB)
Titel 2
Gegenseitiger Vertrag
§ 320
Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet
ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung
der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten
verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu
erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil
bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert
werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine
Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so
kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden,
als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere
wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen
Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 321
Unsicherheitseinrede
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern,
wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar
wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet
wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn
die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet
wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene
Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug
gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu
bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem
Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag
zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
§ 322
Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine
Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die
Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden
Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung
zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere
Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn
der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung
nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift
des § 274 Abs. 2 Anwendung.
§ 323
Rücktritt wegen nicht oder
nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der
Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß,
so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
- besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung
nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine
Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der
Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich
ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten
werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann
der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn
er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner
die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der
Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger
für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen
würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist
oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende
Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im
Verzug der Annahme ist.
§ 324
Rücktritt wegen
Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag
eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger
zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht
mehr zuzumuten ist.
§ 325
Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz
zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
§ 326
Befreiung von
der Gegenleistung und Rücktritt
beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht
zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung;
bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende
Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle
der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung
nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen
der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten
braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder
tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand
zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der
Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch
auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der
Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des
für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes
oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch
nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des
Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der
geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete
Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den
§§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den
Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
§ 327
(weggefallen)
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