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"warez.de"

LG Frankfurt/M.; Urteil vom 26.08.1998 - 2/6 O 438/98;
rechtskräftig

Eine Domain erlangt dann kennzeichenrechtlichen Schutz, wenn ein Unternehmen über diese Waren im Internet anbietet und verkauft. Durch diese Nutzung dient die Domain nicht nur als Adresse, sondern gleichzeitig als Namen für einen Geschäftsbetrieb.

Aus dem Tatbestand:
Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 18.02.1998 angemeldeten und am 22.04.1998 beim deutschen Patentamt eingetragenen Marke "warez". Bei dem Versuch, die Marke als Domain-Adresse beim DE-NIC reservieren zu lassen, stellte die Antragstellerin fest, daß diese von ihr zur Kennzeichnung von Textilien verwendete Bezeichnung bereits für den Antragsgegner als Domain-Name registriert war. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung, durch die dem Antragsgegner untersagt wurde, ohne Zustimmung der Antragstellerin zukünftig im Internet die Domain "warez" zu benutzen, insbesondere die Bezeichnung "warez.de" als Domain-Adresse im Internet zu verwenden oder reserviert zu halten.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Nachdem der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, war diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, dies führt zu ihrer Aufhebung. Aus der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Auskunft der DENIC eG vom 25.08.1998 ergibt sich, daß die Domain "warez.de" vom Antragsgegner bereits seit den 04.08.1997 und schon zuvor seit dem 14.10.1996 von einem Herrn L: genutzt wurde. Desweiteren ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, daß der Antragsgegner unter dem Domain-Namen "warez.de" bereits im September/Oktober 1997 Waren, nämlich Computerprogramme anbot. Bei der Bezeichnung "warez" handelt es sich mithin um eine im geschäftlichen Verkehr vom Antragsgegner als Namen für seinen Geschäftsbetrieb genutzte Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Dieser Bezeichnung kommt gegenüber der Marke der Antragstellerin auch die bessere Priorität zu, da diese erst im Februar 1998 angemeldet und im April 1998 eingetragen wurde. Den seitens der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüchen aus § 14 MarkenG stehen mithin prioritätsältere Ansprüche des Antragsgegners aus §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG entgegen, so daß die erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben war.

(...)


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