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Versendung einer ersteigerten Kamera
§ 269 Abs. 3 BGB;
AG Bad Iburg, Urteil vom 11.01.2002 (Verkündung durch Zustellung); Geschäfts-Nr.: 4b C 1028/01
rechtskräftig


Auch im Internethandel wird der Verkäufer einer Ware erst von seiner Leistungspflicht frei, wenn er beim Versendungskauf die ordentliche Übergabe an ein Versandunternehmen erfüllt hat.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen

(Der Kläger hatte bei e-bay eine Digitalkamera ersteigert und den vereinbarten Kaufpreis zuzüglich Versandkosten auf das Konto des Beklagten überwiesen. Die Kamera hat der Kläger nie erhalten und trat nach erfolgter Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurück. Mit der Klage forderte er den Beklagten zur Rückzahlung des Geldes auf. Der Beklagte gab an, dass er die Kamera ordentlich zur Post gebracht hatte und fügte dem Gericht als Beweis dafür eine Quittung über Briefmarken bei. Der Verlust der Kamera sei von ihm nicht zu vertreten.
Anm. d. Red.)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu, der sich aus den §§ 326, 327, 346 ff. BGB ergibt.

Der Kläger ist am 08. August 2001 wirksam von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten. Dieser Rücktritt war gemäß § 326 BGB wirksam, da der Beklagte sich mit einer ihm obliegenden Hauptleistungsverpflichtung in Verzug befand und unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Vornahme der Leistung aufgefordert worden war. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages war der Beklagte gemäß § 433 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, dem Kläger die verkaufte Digitalkamera zu Übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen.
Der Kläger hatte mithin einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Vornahme der zur Erfüllung des Kaufvertrages erforderlichen Handlungen, insbesondere stand dem Beklagten wegen der Vorleistung des Klägers die Einrede aus § 320 BGB, deren Vorhandensein den Verzug ausgeschlossen hätte, nicht zu. Bei der Frage, ob der Beklagte ordnungsgemäß geleistet und damit den Schuldnerverzug vermieden hat, ist die Bestimmung des Leistungsortes von Bedeutung. Entscheidend ist, ob die Parteien eine Schickschuld oder eine Bringschuld vereinbart haben.

Während bei der Bringschuld der Transport als solcher zur Leistungshandlung des Verkäufers gehört, hat dieser bei der Schickschuld mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson das seinerseits erforderliche zur Herbeiführung des Leistungserfolges getan.
Aus dem Online-Auktionsangebot des Beklagten ergibt sich nicht, dass er dazu verpflichtet war, dem Käufer die gekaufte Sache an seinem Wohnsitz zu übergeben. Aus dem Angebot ergibt sich lediglich eine Konkretisierung des Lieferumfanges im Hinblick auf Zubehörteile der Kamera.
Entsprechend der gesetzlichen Wertung von § 269 Abs. 3 BGB liegt deshalb eine Schickschuld vor.

Im Rahmen dieses Versendungskaufs war der Beklagte zum Abschluss eines entsprechenden Beförderungsvertrages sowie zur Übergabe der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person verpflichtet.

In diesem Fall hätte der Beklagte seiner Hauptleistungspflicht zur Übergabe der verkauften Sache entsprochen, das Risiko eines etwaigen Unterganges wäre gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer übergegangen.

Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Übergabe der verkauften Sache an den Beförderer ist der Verkäufer.
Dieser Nachweis ist dem Beklagten nicht gelungen: Es steht nicht fest, dass er die Kamera am 17.07.2001 tatsächlich auf den Postweg gebracht hat.

Bei einer Versendung als Paket hätte der Beklagte einen entsprechenden Einlieferungsbeleg der Post erhalten und somit Beweis für die Übergabe an den Beförderer erbringen können. Der von ihm zu den Akten gereichte Postbeleg der Postfiliale Georgsmarienhütte beweist dagegen lediglich, dass er am 7.07.2001 erstanden hat Briefmarken im Werte von 14,40 DM.

Der Kauf von Briefmarken aber beweist nicht, dass die Kamera tatsächlich zur Post gegeben wurde.

Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21.12.2001 als Beweis seine eigene Parteivernehmung anbietet, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Beweismittel.
Der Beklagte kann somit nicht beweisen, dass er die Kamera tatsächlich zur Post gegeben hat. Damit steht nicht fest, dass er seiner Hauptleistungsverpflichtung zur Übergabe an ein Transportunternehmen genügt hat.

Er war vom Kläger mehrfach telefonisch und schriftlich per E-mail zur Lieferung der Kamera aufgefordert worden.
Er befand sich somit mit der Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung zur Übersendung der Kamera in Verzug, so dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 326 BGB vorliegen.

Der Beklagte hat somit den Nachteil davon zu tragen, dass er nicht beweisen kann, dass er die Kamera tatsächlich zur Absendung gegeben hat.
Demgemäss war nach dem Rücktritt des Klägers der Klage auf Rückforderung des Überwiesenen Betrages stattzugeben.

(...)


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