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Entwurf zur UWG-Reform liegt vor


Die Bundesregierung hat am 7.05.2003 den Entwurf der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf den Weg gebracht. Die Neuregelung soll den Schutz des Verbrauchers vor unlauteren Wettbewerbshandlungen stärken. Außerdem sollen die am Wettbewerb Beteiligten mehr Freiheiten erhalten. Die Reglementierungen über Schlussverkäufe, Jubiläums- und Räumungsverkäufe sollen zur Gänze entfallen.

Die Neufassung dient einer umfassenden Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Verbraucher wird nunmehr als gleichberechtigter Partner in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen. Der Wegfall überholter Werbebeschränkungen, wie zum Beispiel der starren Regelungen über Schlussverkäufe, führt zu einem schlankeren, vereinfachteren Wettbewerbsrecht.

Die Reform enthält folgende materielle Schwerpunkte:

  • Verbraucherinnen und Verbraucher werden erstmals ausdrücklich als Schutzsubjekte im Gesetz erwähnt.
  • Die Generalklausel als Kernstück des geltenden UWG (§ 1) bleibt als § 3 ("Verbot unlauteren Wettbewerbs") erhalten. Sie wird durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielsfällen ergänzt, der sowohl bereits von der Rechtsprechung seit langem gefestigte Fallgruppen aufnimmt als auch aktuelle Probleme aufgreift.
  • Die Reglementierung der Sonderveranstaltungen wird ersatzlos aufgehoben. Bestimmungen über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen ganz weg. Diese Sonderveranstaltungen unterliegen jedoch dem in § 5 geregelten Verbot der irreführenden Werbung.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Verbänden ein Gewinnabschöpfungsanspruch zugestanden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich unlautere Werbung, die Verbraucherinnen und Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt.

Der Gesetzesentwurf führt einige Beispiele für unlautere Wettbewerbshandlungen auf. Danach verstößt gegen das Gesetz, wer

  • Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbraucherinnen und Verbrauchern auszunutzen;
  • den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
  • bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
  • bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
  • die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
  • Mitbewerber gezielt behindert.




Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.




Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zur UWG-Reform:



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