Unterlassungserklärung:
Die Unterlassungserklärung oder noch umständlicher die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist ein Vertrag, indem sich jemand bei Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtet, ein bestimmtes Handeln künftig zu unterlassen. Ein solches Schreiben ist häufig sog. Abmahnungen beigefügt. Es handelt sich dabei um ein Schreiben, dem man höchste Aufmerksamkeit zollen sollte und vor allem, auf dessen Erhalt man fristgerecht antworten muss.
Nach neuer Ansicht des BGH handelt es sich dabei um einen normalen Vertrag zwischen beiden Parteien, der einen Streit z.B. über eine Urheberrechtsverletzung oder Wettbewerbsverstoß außergerichtlich beenden soll. Eine wirksame Unterlassungserklärung bedarf der Annahme durch den Erklärungsempfänger. Erst durch Verbindung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe (je nach Intensität des Rechtsverstoßes sind 500,00 bis 6.000,00 EUR üblich) wird die sog. Wiederholungsgefahr beseitigt und erst damit entfällt das Rechtsschutzinteresse der anderen Seite.
Derjenige, der eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten hat, sollte schnellsmöglich, jedenfalls fristgerecht prüfen, ob der Vorwurf der Abmahnung richtig ist. Dies kann oft nur ein Anwalt beurteilen. In jedem Fall ist innerhalb der Frist zu antworten, weil sonst unnötige Gerichtskosten drohen.
Kommt der Rechtsanwalt zu der Ansicht, dass der Vorwurf der Gegenseite zumindest in Teilen rechtlich begründet ist, kann man auch eine eigene Unterlassungserklärung formulieren. Der Abmahnende hat keinen Anspruch auf Unterschrift unter den genauen Wortlaut seiner Vorgabe. Wichtig sind Zusätze wie "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" und weitere Modalitäten, die die Unterwerfung etwas erträglicher machen. Der Anwalt wird auch die Höhe der Vertragsstrafe einschätzen, die von der Gegenseite meist pauschal am Zuständigkeitsstreitwert der Landgerichte (z.B. 5.100,00 EUR) ausgerichtet wird. Diese Vertragsstrafe wird aber erst im Wiederholungsfalle nach Unterzeichnung fällig und bedeutet also noch kein Schadensersatz.
Weil aber mit der Unterwerfungserklärung oft gerade ein Anerkenntnis der Rechtsverletzung verbunden ist, löst die vorschnelle Unterschrift unter einer Unterlassungserklärung häufig in einem weiteren Schritt die Nachforderung von Schadensersatz aus, den man dann nur noch der Höhe nach bestreiten kann. Es lohnt sich daher, rechtzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
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