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Programmsperre einer Software
§§ 1, 3 UWG
LG München I; Urteil vom 04.04.2000; ger. Az.: 7 O 115/00


Kann der Käufer einer Software die Software nach 25-maligem Aufruf nur weiter benutzen, wenn er zuvor eine Registrierung vornimmt, so verstößt eine solche Programmsperre jedenfalls dann gegen §§ 1, 3 UWG, wenn beim Kauf der Software nicht auf die Sperre hingewiesen wurde.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Ausgestaltung eines Computerprogrammes durch die Verfügungsbeklagte.

Die Verfügungsklägerin vertreibt unter der Bezeichnung "FXX 4.0" ein Computerprogramm für Texterkennung (im folgenden OCR Software) . Die Verfügungsbeklagte ist die deutsche Tochter des US-amerikanischen Unternehmens CXX Corporation. Die Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten verbreitet unter der Bezeichnung "OXX 9.0" ebenfalls ein OCR-Programm.

Das Programm OXX 9.0, das zwischenzeitlich durch die Nachfolgeversion 10.0 ersetzt wurde, wurde im deutschen Handel dem Endverbraucher für rund 300,00 DM angeboten. Dieses Programm zeichnet sich dadurch aus, daß nach 25-maligem Start ein Fenster mit folgendem Text erscheint:

    "Sie haben OXX 25 mal benutzt.
    Registrieren Sie Ihre Kopie von OXX, damit Sie die beliebte OCR-Software auch weiterhin verwenden können. Dadurch haben Sie Zugang zur Produktunterstützung von CXX und Anspruch auf Sonderkonditionen bei Upgrades.
    Klicken Sie unter "Jetzt registrieren", und füllen Sie das Informationsformular aus."

Darunter ist eine Seriennummer sowie ein Schlüssel angegeben, gefolgt von dem Satz:

    "Es bleiben ... Sitzungen, bevor sie registrieren müssen."

Klickt der Benutzer daraufhin auf die Schaltfläche "Jetzt registrieren", erscheint ein neues Fenster in der Form eines Fragebogens, in dem die Angaben PIN-Nummer, Vorname, 2. VN, Firma, Adresse 1, Adresse 2, Stadt, Bundesland, Postleitzahl, Land, E-Mail-Adresse, Nachname, Telefonnummer, Faxnummer, Betriebssystem, Scannerhersteller, Scannermodell und Seriennummer abgefragt werden. Unter diesen Eingabefeldern befindet sich ein Eingabefeld verbunden mit der Frage, "Möchten Sie Post bekommen?", und wiederum darunter ein Sternchen verbunden mit der Angabe: "Diese Felder müssen ausgefüllt werden." Ein derartiges Sternchen befindet sich bei den Feldern Vorname, Nachname, Adresse 1, Telefonnummer, Stadt, Postleitzahl, Land, Scannerhersteller und Scannermodell. Die Zeile "Möchten Sie Info-Post bekommen?" ist bereits automatisch mit einem "Ja" versehen.

Wenn der Benutzer des Programms diese Angaben nicht macht, kann das Programm nicht weiter verwendet werden. Erst wenn er diese Angaben entweder über eine automatisch hergestellte Online-Verbindung oder über eine Telefonnummer weitergibt, erhält er eine Schlüsselnummer. Auch im Falle einer telefonischen Verbindung muß der Antragsteller die geforderten Angaben machen, bevor er die Schlüsselnummer auf diesem Wege mitgeteilt bekommt. Nach Eingabe der Registriernummer wird die Sperre des Programms aufgehoben und das Programm kann weiter verwendet werden.

Weder auf der Verpackung noch im Lizenzvertrag, der nach dem Start des Programms erscheint, wird der Nutzer auf diese Nutzungsbeschränkung hingewiesen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 30.12.1999, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erließ die erkennende Kammer eine einstweilige Verfügung,(...)

Gegen diese einstweilige Verfügung legte die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 20.02.2000, eingegangen bei Gericht am 23.02.2000, Widerspruch ein.

Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte vertreibe die streitgegenständliche Software. Die von der Verfügungsbeklagten eingebaute Programmsperre verwirkliche den Tatbestand des § 303 a StGB in der Gestalt eines "Unterdrückens". Weiterhin liege ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor, da der Nutzer nicht freiwillig in die Weitergabe seiner Daten eingewilligt habe. Auch verstoße die Programmsperre gegen die mit den Nutzern getroffenen vertraglichen Bestimmungen. Schließlich läge ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor.

(...)

Die Verfügungsbeklagte behauptet, sie sei ausschließlich ein Marketingunternehmen, das ausschließlich dafür zuständig sei, für die Programme der amerikanischen Muttergesellschaft in Deutschland zu werben. Der Vertrieb der Programme in Deutschland erfolge nur durch das amerikanische Mutterunternehmen, das unmittelbar deutsche Großhändler beliefere. Die aus der Registrierung gewonnenen Daten gingen entweder direkt an die US-amerikanische Mutter oder würden aufgrund eines Vertrages mit dieser durch ein Drittunternehmen in Deutschland verwendet. Die Verfügungsbeklagte erhalte lediglich von einer zentralen Datenbank in Budapest bestimmte Kundenadressen, an welche sie gezielt sog. "Mailings" versende. Ob die dafür verwendeten Daten aus der Registrierung oder sonstigen Anfragen durch interessierte Kunden stammten, sei für die Verfügungsbeklagte nicht nachvollziehbar.

Für die Weiterbenutzung des Programmes sei es lediglich unumgänglich, die Serien- und die Schlüsselnummer des gekauften Programms einzugeben. Im übrigen stehe es dem Käufer frei, wie er die Felder der Registrierung ausfülle. Der Kunde habe schon immer reine Fantasienamen oder lediglich "XX" in die Namenszeile eingeben können. Diese technische Einrichtung diene dazu, daß urheberrechtlich geschützte Programme der Verfügungsbeklagten gegen sog. "Raubkopieren" zu schützen.

Der Nutzer habe die Wahl, diese Form des Urheberrechtsschutzes, die ihm obendrein noch kostenlosen "Support" biete, zu akzeptieren, oder er könne das Angebot ablehnen und erhalte dann die im voraus bezahlte Lizenzgebühr zurück. Es könne keine Rede davon sein, daß der Lizenznehmer zur Registrierung gezwungen werde. Im übrigen fehle die für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
A Der zulässige Widerspruch ist unbegründet.

I. Die für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit ist gegeben.

Zwar wendet die Verfügungsbeklagte ein, das streitgegenständliche Programm mit dieser Programmsperre befinde sich seit mehreren Jahren auf dem deutschen Markt. Die Verfügungsklägerin hat jedoch vorgetragen und durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Mitgeschäftsführers, Herr S, vom 30.12.1999 (Anlage AST 4) glaubhaft gemacht, daß sie erst durch die den beiden Mitte Dezember erschienenen Fachzeitschriften PC PRAXIS Nr. 1/2000 und PC INTERN Nr. 1/2000 beigefügten CD-ROM's, auf denen sich eine kostenlose Version des Programmes OXX 9.0 befand, auf das Registrierungserfordernis aufmerksam wurde. Daraufhin habe sie feststellen müssen, daß ein solches Registrierungserfordernis nach 25 maligem Aufruf auch in den gegen Entgelt vertriebenen Vollversionen des Programmes OXX enthalten sei.

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung war entgegen den Ausführungen. des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 03.04.2000 (Bl. 48 d.A.) auch erforderlich, da sich die Verfügungsbeklagte durch die mit Hilfe der Programmsperre gewonnenen Daten gegenüber der Verfügungsklägerin fortlaufend einen Wettbewerbsvorsprung verschafft (vgl. dazu näher unten).

II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des streitgegenständlichen Programmes aus §§ 1, 3 UWG.

1. Die Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert.

Zwar trägt die Verfügungsbeklagte vor, sie sei lediglich ein konzerneigenes Werbeunternehmen für die Produkte ihrer US-amerikanischen Mutter ohne Einfluß auf den Vertrieb der Produkte, die von der Muttergesellschaft unmittelbar an deutsche Großhändler ausgeliefert werden würden.

Unabhängig davon, daß in dem von der Klägerin vorgelegten Vergleichstest der Zeitschrift PC GO! 1/99 (Anlage ASt 1) als Kontaktadresse für das streitgegenständliche Programm die Verfügungsbeklagte angegeben ist, hätte diese - selbst wenn man unterstellen würde, bei ihr handle es sich lediglich um ein Marketingunternehmen im Sinne einer konzerneigenen Werbeagentur - als Mitstörerin bei dem dann von ihrer amerikanischen Mutter begangenen Wettbewerbsverstoß allein dadurch mitgewirkt, daß sie für das Programm wirbt.

Störer ist auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, daß er die rechtliche Möglichkeit be, die Handlung zu verhindern (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, UWG Einl. Rn. 327 m.w.N.).

2. Aber auch selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts hier nicht von einem bereits begangenen Wettbewerbsverstoß durch die Beklagte ausginge, bestünde zumindest die Erstbegehungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes durch die Beklagte selbst.

Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges (Anlage AST 8) ist der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten der Vertrieb und das Marketing von elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenerkennungssystemen einschließlich der dazugehörenden Softwareprogramme und anderen Systeme aus dem Hause ihrer US-amerikanischen Mutter. Es ist demzufolge jederzeit damit zu rechnen, daß nach einer eventuellen Umorganisation im Konzern der US-amerikanischen Mutter oder nach einem Verkauf des Unternehmens, der nach Mitteilung des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.04.2000 bereits stattgefunden hat, es, wie üblich, dazu kommt, daß Softwareprodukte ausländischer Hersteller über die im Inland befindliche Tochter vertrieben werden.

Selbst die Verfügungsbeklagte läßt im Schriftsatz vom 03.04.2000 (Bl. 43 d.A.) einräumen, daß man bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes zum Zwecke der Handelsregistereintragung die theoretische Möglichkeit offenlassen wollte, irgendwann einmal auch selbst Computerprogramme vertreiben zu können, ohne dann den Unternehmensgegenstand ändern zu müssen.

3. Die Notwendigkeit der Registrierung nach 25 maligem Aufruf des Programmes stellt hier einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG in der Form einer Täuschung des Erwerbers und darüber hinaus auch einen Verstoß gegen § 1 UWG in der Form einer besonders verwerflichen Nötigung durch Ausübung psychischen Zwangs dar.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Grundgesetz umfaßt wird (BVerfGE 65, 1 ff, amtlicher Leitsatz 1).

Wegen ihrer grundsätzlichen Staatsbezogenheit können Grundrechte zwar keine unmittelbare Geltung im Rechtsverkehr unter Privaten haben, ihre Wertmaßstäbe kommen jedoch mittelbar bei der Würdigung eines wettbewerblichen Verhaltens über die Generalklausel des § 1 UWG zur Geltung (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., UWG § 1 Rn. 627 m.w.N.).

Die einfachgesetzliche Ausprägung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze fand im Bundesdatenschutzgesetz statt, das gemäß dessen § 1 Abs. 2 auch personenbezogene Daten schützt, die von natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften oder anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts für eigene Zwecke gespeichert oder übermittelt werden.

b) Folglich besteht ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Käufer des streitgegenständlichen Programmes, nicht gegen ihren Willen dazu gezwungen zu werden, gegenüber der Verfügungsbeklagten, deren amerikanischen Mutter oder einem von diesen beauftragten Drittunternehmen seine persönlichen Daten offenbaren zu müssen.

c) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Erwerber des streitgegenständlichen Programmes beim Kauf des Programmes nicht auf die eingebaute Programmsperre nach 25 maligem Aufruf hingewiesen wird. Die Frage, ob eine derartige Programmsperre dann als wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen wäre, wenn deutlich auf der Verkaufsverpackung auf diesen Umstand hingewiesen werden würde, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung.

Die gegebene technische Gestaltung führt jedenfalls dazu, daß der Erwerber des Programmes O... P... einem faktischen und psychischen Zwang unterliegt, seine persönlichen Daten der Verfügungsbeklagten, deren amerikanischen Mutter oder einem Drittunternehmen zu offenbaren, obwohl er dies möglicherweise nicht möchte und, hätte er von diesem Umstand rechtzeitig Kenntnis erlangt, ein Konkurrenzprodukt bevorzugt hätte.

aa) Die Installation eines Computerprogrammes auf einem PC ist für einen weniger erfahrenen Computeranwender auch bei einer gut ausgestalteten Installationsroutine ein durchaus als schwierig und problematisch empfundener Vorgang.
Aber auch der erfahrene Computerbenutzer scheut häufig den mit der Deinstallation und anschließenden Neuinstallation eines anderen Programmes sowie den damit verbundenen notwendigen Einstellungen sowie Anpassungen an die vorhandene Hard- und Software verbundenen Zeitaufwand.
Ein Computernutzer wird daher im Zweifel die von der Verfügungsbeklagten und den mit ihr verbundenen Unternehmen geforderten Angaben machen, obwohl er dies eigentlich nicht möchte, um sich die Mühen der Neuinstallation eines anderen Programmes zu ersparen.

bb) Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß, wie die Verfügungsbeklagte vorträgt, die Programmsperre durch Eingabe sinnloser Zeichen oder Fantasienamen "überlistet" werden kann. Gerade der rechtstreue Computernutzer wird - im Gegensatz zu jemand, der sich das Programm im Wege einer Raubkopie verschafft hat - diese Möglichkeit nicht in Erwägung ziehen.
Dieser von der Verfügungsbeklagten durch die Ausgestaltung ihrer Programmsperre ausgeübte psychische Zwang zur Angabe der Daten wird noch dadurch verstärkt, daß auf der Eingabemaske bestimmte Felder mit einem Sternchen versehen sind und das Sternchen mit der Angabe "Diese Felder müssen ausgefüllt werden" erläutert ist.

cc) Hinzu kommt, daß der Erwerber des Programms immerhin einen Betrag von rund 300,00 DM aufgewendet hat. Würde er aus grundsätzlichen Erwägungen davon absehen, seine Daten bekanntzugeben, wäre diese Investition für ihn verloren.
Zwar trägt die Beklagte vor, ein Käufer könne in diesem Fall seinen Kaufpreis rückerstattet erhalten. Aber selbst der aus drei Volljuristen besetzten und mit EDV-Prozessen durchaus vertrauten Kammer ist es nicht gelungen, diese Möglichkeit der vorliegenden Softwarelizenzvereinbarung (Anlage AST 10) - deren Einbeziehung und Wirksamkeit hier im übrigen nicht zu prüfen ist - zu entnehmen.

dd) Aber selbst dann, wenn die Möglichkeit der Rückgabe faktisch bestehen sollte und der Erwerber - auf welchem Wege auch immer - hiervon Kenntnis erlangt hätte, wäre eine Rückabwicklung des Kaufes mit erheblichen Mühen verbunden. Neben den mit der Installation, Deinstallation und Neuinstallation eines anderen Programmes verbundenen Unannehmlichkeiten (vgl. oben), müßte der Erwerber sich entweder mit dem Händler oder mit der Beklagten in Verbindung setzten, um die Rückabwicklung einzuleiten.
Hinzu kommt, daß sich ein Computeranwender nach 25 maligem Aufruf der Software an diese Software "gewöhnt" haben und die Mühe der Einarbeitung in die Bedienung eines anderen Programmes scheuen dürfte.
Zusammenfassend kann also festgestellt werden, daß sich der Anwender genötigt sieht, aufgrund der genannten Umstände gegen seinen Willen die Beklagte und die mit ihr verbundenen Unternehmen mit Informationen zu versorgen, die der Beklagten den Vertrieb des Produktes erleichtern und als Basis für weitere Werbemaßnahmen dienen.

ee) Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht das Interesse von Softwareherstellern, sich gegen Raubkopien abzusichern.
Die vorliegende Programmsperre ist sicherlich ein sehr geeignetes Mittel, Raubkopien zu verhindern. Zwar läßt die Verfügungsbeklagte selbst vortragen, daß statt der angeforderten Daten auch Fantasieangaben möglich sind. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Anwender um an einen Registrierungsschlüssel zu gelangen, entweder seine Telefonnummer oder seine E-Mail-Adresse angeben und somit davon ausgehen muß, identifizierbar zu sein.
Dieses Interesse des Softwareherstellers muß jedoch hinter dem grundgesetzlich verankerten Recht des Anwenders, selbst und ohne Zwang über die Weitergabe seiner Daten zu entscheiden, zurücktreten. Wie bereits ausgeführt, entfaltet dieses aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung über die Generalklauseln des Zivilrechts, also auch über § 1 UWG, mittelbare Wirkung auf zivilrechtliche Beziehungen.

d) Darüber hinaus liegt auch ein Wettbewerbsverstoß im Sinne einer Täuschung gemäß §§ 1, 3 UWG vor.
Eine Täuschung im Sinne des § 3 UWG liegt auch dann vor, wenn Tatsachen verschwiegen werden, über die eine Aufklärungspflicht besteht (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 3, Rn. 48).

Im vorliegenden Fall wird der Erwerber einer Software dadurch getäuscht, daß er beim Kauf der streitgegenständlichen Software nicht darauf hingewiesen wird, daß er über die Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises hinaus eine weitere Leistung - die Angabe seiner Daten - erbringen muß, um das Programm nutzen zu können.

e) Es kann offenbleiben, ob hier, wie von der Klägerin vorgetragen, darüber hinaus ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 303 a StGB sowie gegen § 4 BDSG vorliegt.

III. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 1 UWG auf Unterlassung der Verwendung der durch diese wettbewerbswidrige, weil sittenwidrige Programmsperre erlangten Kundendaten, insbesondere indem sie anhand der erlangten Angaben den Nutzern des Texterkennungsprogrammes Werbung für Upgrades und ähnliches sowie andere Softwareprodukte zukommen läßt. Ansonsten würde sich die Verfügungsbeklagte auf lange Zeit hinaus den durch ihr wettbewerbswidriges Verhalten erlangten Wettbewerbsvorsprung sichern.

Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, aufgrund organisatorischer Umstände im Konzern der Verfügungsbeklagten sei es ihr nicht möglich, festzustellen, welche Daten durch den Einsatz der Programmsperre erlangt wurden und welche Daten auf anderem Wege, führt dieser Umstand nicht dazu, daß es der Beklagten zu gestatten wäre, diese Daten weiter zu verwenden. Die Beklagte muß vielmehr alle Anstrengungen unternehmen, dies bei den mit ihr verbundenen Unternehmen herauszufinden und falls ihr dies nicht möglich sein sollte, auf die Verwendung der vorliegenden Daten gänzlich verzichten.

IV. Die Verpflichtung der Beklagten, noch nicht abgewickelte Aufträge mit Nutzern, deren Daten sie rechtswidrig erlangt hat, einzustellen, ergibt sich ebenfalls aus § 1 UWG.

Zwar verbietet § 1 UWG grundsätzlich nur unlautere Wettbewerbshandlungen, nicht aber die dadurch zustandegekommenen Rechtsgeschäfte (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG Rn. 913 m.w.N.). Die einstweilige Verfügung untersagt der Verfügungsbeklagten jedoch nur, Verträge aufgrund der unzulässigen Werbemaßnahmen (vgl. oben) abzuschließen, nicht bereits geschlossene Verträge durchzuführen.

Im übrigen stellt die Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. WRP 1999, 94, 97 "Handy-Express") zu dieser Frage darauf ab, daß es einem Kaufmann nicht generell verwehrt ist, auf Erfüllung eines Vertrages zu bestehen, der auf Irreführung des Vertragspartners beruht, weil der durch Irreführung angelockte Kunde von allen maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben kann (a.a.O. S. 98). Der Bundesgerichtshof stellt hier im Ergebnis auf die möglicherweise fehlende Kausalität des Verstoßes für den späteren Vertragsabschluß ab.

Im vorliegenden Fall ist es jedoch eindeutig, daß die Verfügungsbeklagte die Adressen der Kunden aufgrund der unzulässigen Programmsperre erlangt, diesen anhand dieser Daten Werbung zugesandt und die Kunden auf diese Werbung hin reagiert haben.

(...)


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