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www.derpoet.de; Verlinkung von Inhalten
§ 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG
LG Köln; Urteil vom 2.05.2001 -28 O 141/01-

1. Bereits das Anbieten eines Links auf Inhalte einer gem. § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützten Datenbank ist eine Vervielfältigung, weil auch das Angebot von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen unter den weiten Begriff der "Verbeitung" i.S.d. genannten Vorschrift fällt.
2. Eine solche Vervielfältigung ist jedenfalls dann nicht vom im Internetverkehr üblicherweise wohl vermuteten Einverständnis des Datenbankbetreibers gedeckt, wenn die Inhalte derart in die eigene Seite eingebaut werden, dass die fremden Inhalte mit eigener Werbung versehen werden.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin, die auch Inhaberin eines als Presseagentur tätigen Medienunternehmens ist und ein Online-Magazin mit eigenen und fremden Textbeiträge herausgibt, betreibt unter den Internet-Domains www.faktuell.de und www.faktuell.net eine Website, die u.a. die Internet-Domain www.derpoet.de enthält, wo lyrische Textbeiträge veröffentlicht werden. Dabei handelt es sich um eine chronologisch angeordnete Zusammenstellung lyrischer Textbeiträge die seit April 1999 mit erheblichem finanziellen und personellem Aufwand zusammengestellt und betrieben wird. (...)
Die Verfügungsbeklagte bietet unter der Internet-Domain www.xyz.de im deutschsprachigen Raum Informations- und Navigationsportale an.

Am 13.03.2001 entdeckte der Ehemann der Verfügungsklägerin auf der vorgenannten Domain der Verfügungsbeklagten in von der Verfügungsbeklagten abrufbereit gehaltenen HTML-Dateien mehrere Referenzen, die auf die Homepage der Verfügungsklägerin verwiesen. Bei Betätigung der von der Verfügungsbeklagten gesetzten Links ergab sich eine Verlinkung auf die Seiten der Verfügungsklägerin in Form eines Frame-Linking. Dabei wurde die Website vollständig und unverändert abgebildet, oben links befand sich der Name der Verfügungsbeklagten mit dem Zusatz, dass es sich um einen externen Link handelt, für den Inhalt dieser Seite sei die Verfügungsbeklagte nicht verantwortlich. Daneben befand sich ein Werbefeld mit einer bei der Verfügungsbeklagten geschalteten Werbeanzeige.

Mit Schreiben vom 15.03.2001 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 19.03.2001 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 19.03.2001 erklärte die Verfügungsbeklagte, sie könne die erwünschte Unterlassungsverpflichtung nicht abgeben, sie sei jedoch bereit, die Seiten der Verfügungsklägerin aus den Web-Verzeichnissen zu entfernen, wenn dies gewünscht werde und ihr dies angezeigt werde, da nicht bekannt sei, auf welche Domains sich das Begehren der Verfügungsklägerin beziehe.

Die Verfügungsklägerin behauptet, sie sei zwar im allgemeinen mit der Verbreitung von Auszügen ihrer Website einverstanden, nämlich dann, wenn interessierte Personen über den Eingang der Domain www.Faktuell.de oder www.derpoet.de den Beitrag abrufen, da in diesem Falle sich die Hits auf ihrer Website erhöhen. Dies gelte jedoch nicht mehr, wenn ohne Hinweis auf das Sammelwerk der Verfügungsklägerin Teile der Datenbank systematisch dergestalt entnommen werden, dass diese aus der Publikation herausgerissen erscheinen, mit den Beiträgen verbundene Urheberrechtshinweise nicht eingeblendet werden und für den Interessierten der Eindruck entstehe, der Verfügungsbeklagten sei die Einwilligung zur Verwertung der selbständigen Elemente erteilt worden. Zudem habe sie bei ihrer Sammlung lyrischer Texte bewusst darauf verzichtet, diese zusammen mit Werbung zu veröffentlichen. Dies werde jedoch durch die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten unterlaufen.

(...)

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Verwertungsrechte der Verfügungsklägerin würden durch sie nicht verletzt, da die in ihrem Frame dargestellten Inhalte auf dem Server der Verfügungsklägerin verbleiben und eine Vervielfältigung dieser Inhalte frühestens auf dem Rechner des Betrachters stattfinde. Zudem bestehe die Möglichkeit für den Betreiber einer Seite im Netz diese über einen sogenannten "Frame-Killer" mit geringem Aufwand vor einer Frame-Verlinkung zu schützen. Wer eine Website ins Internet stelle, müsse mit Verweisen rechnen und sei grundsätzlich hiermit einverstanden. Rechte der Verfügungsklägerin würden nicht verletzt, da ein vollständiger Wechsel auf ihre Seite erfolge, ihre Internet-Domain genannt werde und keine Veränderung oder Einschränkungen der Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten vorgenommen würden. Die Attraktivität der Seite der Verfügungsklägerin werde folglich nicht berührt, vielmehr steige sogar die Attraktivität der Seite da sich die Zugriffszahlen auf die Seite der Verfügungsklägerin erhöhen.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung ist in vollem Umfang begründet.
Der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 87 a, 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Das von der Verfügungsklägerin bereitgehaltene Angebot an lyrischen Textbeiträgen stellt eine nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Datenbank dar. Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Diesen Anforderungen wird die von der Antragstellerin unter der Domain www.derpoet.de angebotene Textsammlung gerecht, denn die einzeln und unabhängig voneinander bestehenden Beiträge sind nach ihrem unbestrittenen Vortrag von ihr zusammengestellt und geordnet worden und sie sind mit elektronischen Mitteln einzeln zugänglich. Auch das Erfordernis der wesentlichen Investition ist vorliegend zu bejahen, denn nach dem von der Verfügungsbeklagten ebenfalls nicht bestrittenen Vortrag der Verfügungsklägerin forderte die Erstellung und die weitere Bereithaltung der Textsammlung eine Investition von erheblichem personellem und finanziellem Umfang.

Das demgemäß der Verfügungsklägerin zustehende ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ihrer Textsammlung hat die Verfügungsbeklagte nach § 87 b Abs. 2 Satz 2 UrhG verletzt, denn indem sie den Nutzern ihrer eigenen Internetseite es ermöglicht, unmittelbar Zugriff auf die von der Verfügungsklägerin angebotenen Textbeiträge zu nehmen, verbreitet sie nach Art und Umfang unwesentliche Teile der Datenbank der Verfügungsklägerin. Unerheblich ist insoweit, dass die jeweiligen Nutzer des Internetangebots der Verfügungsbeklagten durch die Betätigung des Links erst auf die Seite der Verfügungsklägerin Zugriff nehmen, denn für § 87 b Abs. 1 UrhG gilt ein weiter Verbreitungsbegriff, der sowohl das Angebot von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen miteinschließt. Ein Inverkehrbringen ist bereits bei jeder Handlung gegeben, durch die Datenbankstücke aus der internen Betriebssphäre des Datenbankbetreibers der Öffentlichkeit zugeführt werden. Dies ist hier gegeben, denn die Verfügungsbeklagte macht über ihre Internetadresse vorgehenden Nutzern aus der Datenbank der Verfügungsklägerin stammende Textbeiträge zugänglich.


Es liegt auch eine wiederholte und systematische Vervielfältigung i.S.v. § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG vor, denn bei der vom Ehemann der Verfügungsklägerin am 13.03.2001 auf der Domain der Verfügungsbeklagten vorgefundenen Verweisung auf die Homepage der Verfügungsklägerin handelt es sich nicht um einen Einzelfall sondern Teil einer fortlaufend und regelmäßig vorgenommenen Verweisung seitens der Verfügungsbeklagten.
Eine Zustimmung der Verfügungsklägerin zu dieser Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten liegt nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und deshalb hiermit auch grundsätzlich einverstanden ist. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob sich ein solches generelles Einverständnis mit Verweisen auf die eigene Website regelmäßig auch auf Verweise im Wege des Framing erstreckt, wenn die eigene Website vollständig übernommen wird, dem Nutzer auch erkennbar bleibt, um wessen Website es sich handelt und die Nutzungsmöglichkeiten unverändert bleiben, denn vorliegend kann unabhängig hiervon schon deshalb von einer solchen Zustimmung der Verfügungsklägerin nicht ausgegangen werden, weil der von der Verfügungsbeklagte gesetzte Frame bei ihr geschaltete Werbeanzeigen enthält. Durch das Framing der Verfügungsbeklagten wird eine Verbindung zwischen der auf der rechten oberen Seite des Frames vorhandene Werbung und den darunter sichtbaren aus der Datenbank der Verfügungsklägerin stammenden Texten hergestellt.
Eine solche Verbindung zwischen fremder Werbung und eigenen Texten muss der Betreiber einer Datenbank aber grundsätzlich nicht hinnehmen. Dies gilt stets in solchen Fällen, in denen der Datenbankbetreiber auf seiner eigenen Website bei ihm geschaltete Werbeanzeigen veröffentlicht, deren Wert durch die zusätzliche Werbung auf dem Frame der Verfügungsbeklagten beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung ist nicht nur dann gegeben, wenn es sich dabei um Werbung zweier miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Anbieter handelt sondern ist grundsätzlich immer anzunehmen, da durch weitere Werbeanzeigen die Aufmerksamkeit des Betrachters abgelenkt wird und daher nur noch in geringerem Maße durch die auf der Website des Datenbankbetreibers vorhandene Werbung gefesselt wird.
Aber auch wenn wie hier der Datenbankbetreiber keine eigene Werbung auf seiner eigenen Website veröffentlicht muss er es nicht hinnehmen, wenn die von ihm bereitgehaltenen Daten durch das Framing mit einer fremden Werbung in Verbindung gebracht werden. Es obliegt grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Datenbankbetreibers, ob und inwieweit er seine Daten mit Werbung versehen oder werbefrei veröffentlichen will. Diese Entscheidung, die von wesentlicher Bedeutung für die Gestaltung der Website ist, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass im Wege des Framings die bei dem Dritten geschaltete Werbung in unmittelbarer Verbindung mit den eigenen Daten gebracht wird, so dass jedenfalls dann, wenn dieses Framing mit einer Werbung verbunden ist, von einer Zustimmung des Datenbankbetreibers mit Verweisen im Wege des Framings nicht ausgegangen werden kann.

Durch das Vorgehen der Verfügungsbeklagten werden die berechtigten Interessen der Verfügungsklägerin aus den vorgenannten Gründen auch unzumutbar beeinträchtigt, denn die Gestaltungsfreiheit der Verfügungsklägerin als Datenbankbetreiberin wird durch die konkrete Ausgestaltung des mit Werbebannern versehenen Framings der Verfügungsbeklagten in erheblichem Maße gestört. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin technisch die Möglichkeit hätte zu verhindern, dass eine Verlinkung im Wege des Framings auf ihre Websites möglich ist, denn der Umstand, dass ein Datenbankhersteller eine Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen seiner Datenbank mittels zusätzlichen Aufwandes unterbinden könnte, kann für die Berechtigung der Verfügungsbeklagten, eine solche Vervielfältigung vorzunehmen, nicht herangezogen werden, da ansonsten die Verfügungsbeklagte es in der Hand hätte, durch eine unberechtigte Nutzung von unwesentlichen Datenbankteilen der Verfügungsklägerin diese zur Tätigung weiterer Investitionen zum Schutze ihrer Datenbank zu zwingen. Dies ist aber mit dem Schutzzweck der § 87 a und b UrhG unvereinbar.

Der für den Erlass der von der Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben, denn angesichts der von der Verfügungsklägerin bereits laufend betriebenen Verweisung auf die Seiten der Verfügungsklägerin kann dieser nicht zugemutet werden, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Verfügungsbeklagten in ihrem Schreiben vom 19.03.2001 erklärten Bereitschaft, die Seiten der Verfügungsklägerin aus ihren Webverzeichnissen zu entfernen, denn da die Verfügungsbeklagte in dem gleichen Schreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat, bot dieses Angebot der Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin keine ausreichende Sicherheit dafür, dass ihre Rechte auch ohne die Inanspruchnahme einer einstweiligen Verfügung gewahrt werden.

(...)


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