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Opernstörer
§ 823, II BGB
- AG Aachen, Urteil v. 24.04.97 - 10 C 529/96

Kein Schadensersatzanspruch des verspäteten Opernbesuchers bei Einlaß erst nach der Pause BGB §§ 535ff., 631ff.
(Quelle NJW 1997, 2058)

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Am Abend des 29. 5. 1996 beabsichtigten der in G. wohnhafte Kl. und seine Gattin, eine für 20.00 Uhr angesetzte Aufführung der Oper 'Nabucco' zu besuchen, die von der Bekl. im Stadttheater A. gegeben wurde. Wenige Minuten nach 20.00 Uhr - die Aufführung hatte bereits begonnen - wurden sie bei den Ordnungskräften der Bekl. mit der Bitte um Einlaß vorstellig. Obschon sie zwei gültige, vom Kl. zum Preis von je 46 DM erworbene Eintrittskarten vorlegten, wies man sie unter Hinweis auf eine Anordnung der Geschäftsleitung der Bekl., Nachzügler mit Plätzen im Parkett oder ersten Rang erst in der ersten Pause einzulassen, vorläufig ab. Nach dem Austausch von Unfreundlichkeiten verließ der Kl. nebst Gattin das Haus und kehrte nicht zurück. Im folgenden verweigerte die Bekl. den klägerseits verlangten Ersatz des Eintrittspreises nebst unnütz aufgewandter Fahrtkosten.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Kl., der ungeachtet der erheiternden Aspekte des Falles eine ernstzunehmende und nicht einfache Rechtsfrage zur Entscheidung gestellt hat, kann von der Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erstattung des Eintrittsgeldes nebst Fahrtkosten verlangen.

Der dem Rechtsverhältnis der Parteien zugrunde liegende, typengemischte Vertrag ist Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag bezüglich des Zuschauerplatzes. Zur Fallösung sind somit die auf beide Vertragstypen bezogenen Sondervorschriften, ergänzend gegebenenfalls allgemeine Normen sowie übergesetzliche Rechtssätze heranzuziehen. Eindeutig zu beantworten ist hiernach noch die Vorfrage, ob die Mitarbeiter der Bekl. berechtigt waren, dem Kl. nach Beginn der Vorstellung den Zutritt zu seinen angemieteten Plätzen zu versagen: nämlich mit einem klaren Ja. Zu Recht verweist die Bekl. insoweit auf eine jahrhundertealte und internationale Gepflogenheit, die dem Vertragsverhältnis zwischen Opernveranstalter und Besucher immanent ist und die auf die Kurzformel gebracht werden kann: Vorhang auf - Türen zu. Durch verspätet eintreffende Zuschauer kommt es potentiell immer zu Störungen der (der Enthusiast möge den profanen Ausdruck verzeihen) Live-Darbietung durch Geräusche, Licht oder sonstige Imissionen, die von den übrigen Vertragspartnern des Veranstalters, nämlich den Bühnenakteuren und dem Publikum unmittelbar oder mittelbar (durch die aus dem Konzept geratende Aufführung) als Beeinträchtigung empfunden werden können. Diese Vertragspartner des Veranstalters werden nicht, wie beispielsweise im Kino, klaglos hinnehmen, daß Nachzügler geräuschvoll hinter dem Lichtkegel der Taschenlampe eines Platzanweisers herstolpern, um sich dann unter vielen 'Entschuldigung' und 'Darf ich mal' auf ihren Platz drängeln, wobei sie unter den bereits sitzenden Zuschauern den aus Fußballstadien bekannten 'La-Ola-Effekt' auslösen. Der Veranstalter hat vielmehr den reibungslosen Ablauf der Aufführung zu gewährleisten, was nur durch klare, praktikable Weisungen an die Saalordner möglich ist. Diese Weisung kann, wie im vorliegenden Fall, so aussehen, daß verspätete Besucher nur in weniger störanfällige Bereiche des Zuschauerraumes vorgelassen werden, im übrigen aber bis zur Pause warten müssen. Weitere Differenzierungen durch das Ordnungspersonal sind nicht handhabbar. Weder kann diesen die Auswahl dramaturgisch günstiger Momente zum schubweisen Einlaß von zu spät Gekommenen überlassen werden, noch kann es darauf ankommen, ob es sich um eine Aufführung mit geräuschvoll tumultartigen Szenen auf der Bühne oder um eine andachtsvollere Darbietung handelt, so daß bei Wagner einzulassen wäre, bei Bach aber nicht.

Steht aufgrund der obigen Erwägungen mithin fest, daß die Bekl. den verspäteten Kl. nebst Begleitung nicht einzulassen brauchte, so hat sie zunächst nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten dem Kl. Fahrtkosten zu erstatten. Abgesehen davon kann eine Anfahrt nach A. schlechterdings nicht vergebens sein, insbesondere dann nicht, wenn sie von G. aus unternommen wird, und es steht auch keinesfalls fest, daß es dem Kl. nicht doch noch gelungen ist, an dem besagten Abend sich in der umliegenden Gastronomie oder den übrigen Unterhaltsstätten der A.-Innenstadt einen vergnüglichen Abend zu machen.

Wesentlich schwieriger ist jedoch die hier vorrangig interessierende Frage zu beantworten, ob der nicht in den Genuß der Aufführung gekommene Kl. das Eintrittsgeld zurückverlangen kann. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist die Qualifizierung des Zuspätkommens als Auslöser der Leistungsstörung. Die Pflicht zum pünktlichen Erscheinen bei Aufführungsbeginn ist keine vertragliche Hauptpflicht, wie der Kl. zu recht ausführt. Kein Inhaber einer Opernkarte muß sich der Aufführung tatsächlich aussetzen, was sich schon an der guten alten Tradition des 'Opernschläfchens' erweist; einer sanktionslos möglichen Verweigerung des Kunstgenusses von schätzungsweise im Durchschnitt 10 % des Publikums. Richtigerweise ist das pünktliche Erscheinen des Opernbesuchers, ähnlich wie das Antreten zu einer Operation, der Anprobe für einen Maßanzug oder einer Porträtsitzung auch keine Pflicht, sondern eine nicht klagbare reine Gläubigerobliegenheit, für die das Gesetz in § 642 BGB des Werkvertragsrechts eine besondere Regelung vorsieht. Unterläßt der Besteller einer Werkleistung eine Mitwirkungshandlung und kommt er dadurch in Gläubigerverzug, kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung 'als summarische Abgeltung für das Bereithalten wirtschaftlicher Kraft' (Soergel, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 642 Rdnr. 9) verlangen.

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet das: Vereitelt der Opernkarteninhaber durch Zuspätkommen (oder aber, um das Beispiel zu Kontrollzwecken weiterzuführen, durch Einschlafen) das Zustandekommen des Werkes, nämlich zwar nicht der Aufführung als solcher, wohl aber der Interaktion zwischen Bühnenakteuren und lauschendem Publikum, darf der Veranstalter als billige Entschädigung für das Bereithalten eines geheizten und beleuchteten Saales sowie eines wohl präparierten Ensembles das vorausentrichtete Eintrittsgeld behalten. Wesentlich ist noch die Tatsache, daß der Annahmeverzug des Opernbesuchers im Rahmen des § 642 BGB nicht schuldhaft sein muß (Soergel, in: MünchKomm, § 642 Rdnr. 5), es mithin nicht darauf ankommt, ob der Kl. möglicherweise Opfer der (absehbaren) Verzögerung bei seiner oder der Gattin Garderobenauswahl bzw. der (ebenso absehbaren) Parkplatznot in der Innenstadt von A. oder aber einer (unvorhersehbaren) Autopanne geworden sein sollte.

(...)

  


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