Hallerstraße 53, 20146 Hamburg; Tel.:040 - 41 11 34 70


Tenor     Tatbestand     Entscheidungsgründe     zurück zu den Urteilen


Musiktauschbörse im Internet
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 5 Abs. 2 TDG
LG Hamburg; Beschluss vom 26.3.2001; ger.Az.: 308 O 98/01

Wer Software für eine Musiktauschbörse im Internet bereithält, die von Nutzern hauptsächlich dazu verwendet wird, urheberrechtlich geschützte Werke untereinander zu kopieren und zum Tausch im Internet anzubieten, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Tenor und Entscheidungsgründe:

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündlicheVerhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs- geldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaftbis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,- (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

    über das Internet unter der Internet-Adresse www.xxx.com die Software mit der Bezeichnung xxx anzubieten und zu betreiben, soweit es dadurch Dritten ermöglicht wird, Tonaufnahmen des Musikprojekts "yyy" mit den Titeln "yyy is a Dancer" und/oder "yyy the Power" und/oder "yyy Up" und/oder diediesen Tonaufnahmen zugrundeliegenden Werke über das Internet zu vervielfältigen.

Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Antragsteller werden durch das öffentliche Bereitstellen ihrer vorgenannten Werke zum "Download" im Internet jedenfalls in ihrem Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG verletzt.
Diese rechtswidrigen Verletzungen, die primär die einzelnen Nutzer des Systems der Antragsgegnerin begehen, sind auch der Antragsgegnerin zuzurechnen, die die nötige Software zur Verfügung stellt und darin Verzeichnisse mit Suchmaschinenfunktion anlegt. § 5 Abs. 2 TDG steht ihrer Haftung nicht entgegen. Die Wiederholungsgefahr sowie die Eilbedürftigkeit sind jeweils gegeben.

(...)


drucken                                        www.kanzlei-flick.de



Seitenanfang     zurück zu den Urteilen     zurück zur Startseite


© 1998-2003 für die Datenbank "Urteile" : Kanzlei Flick , Rechtsanwälte, Hamburg, Germany