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M-tainment und Recht

Wohl kaum ein Geschäftszweig ist in ihren Wortschöpfungen so schnelllebig wie die IT-Branche. Nun taucht mit "m-tainment" ein neues Wort auf, das alte Branchen verbinden soll. Längst vorbei die Zeit, als Handys lediglich zum telefonieren dienten. Klassische mobile TK-Anbieter werden zu Access-Providern, ja teilweise sogar zu Content-Providern und senden an ihre Kunden Daten und Infos in einem Volumen, wie dies bis vor einigen Monaten nur an einem ortsgebundenen PC möglich gewesen wäre. Das Internet wird mobil und hält bereits zahlreiche neue Funktionalitäten bereit, die auch rechtlich eine neuerliche Betrachtung verdienen.

Vor einigen Jahren wagte man mit wap und i-mode die ersten Schritte ins mobile Internet. Jedenfalls auf dem europäischen Markt waren diese Modelle jedoch nicht sehr erfolgreich. Dies liegt wohl auch daran, dass die TK-Provider versucht hatten, einen eigenen proprietären Dienst aufzubauen. Die TK-Anbieter entschieden darüber, welche Inhalte im wap online abrufbar waren. Der Kunden konnte diese "vorgekauten Internet-Happen" gegen Zusatzgebühr abrufen. Zunächst dürfte hierbei kein Zweifel daran bestehen, dass die TK-Anbieter für die Versendung von Inhalten in einem eigenen System die Rechte an diesen Inhalten benötigen, weil der Aufbau eines eigenen proprietären Netzes mit fremden Inhalten sicher nicht mehr von der allgemeinen Einwilligung für die Bereitstellung der Inhalte im Internet durch die Autoren gedeckt sein dürfte. Es wäre sogar zu überlegen, ob hier eine neue Nutzungsart vorliegen könnte, so dass dann von allen Urhebern erneut eine Einwilligung einzuholen wäre.

Eine solche wap-Nutzung wird aber künftig wohl keine Bedeutung mehr haben, weil die Nutzer mittlerweile über mobile Browser wie Opera mini oder aber auf mobilen Plattformen wie Windows mobile mit dem Handy direkt auf das Internet zugreifen können. Die Frage ist, ob sich aus der mobilen Nutzung des Internets auch rechtlich unterschiedliche Aspekte ergeben. Es macht aber wohl keinen Unterschied, ob jemand über das Internet auf Webseiten zugreift und er sich dafür eines Laptops, eines PCs oder eines Handys bedient. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zumindest die Vervielfältigung von öffentlich einsehbaren Inhalte in der Browser-Anwendung von einer konkludenten Einwilligung des Urhebers der Webseite gedeckt sind. Der TK-Anbieter selbst ist anders als im wap für diese Inhalte auch nicht verantwortlich, weil er nur den Zugang vermittelt.

Für den Anbieter von speziell auf mobile Anwendungen zugeschnittenen Inhalten wie location based services oder Handy-Spiele gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für sonstige Telemediendienste (seit März 2007 gilt das neue Telemediengesetz bzw. RFStV). Daraus ergibt sich zunächst die Informationspflicht. Dagegen kann der Anbieter auch nicht einwenden, ein mobiler Inhaltedienst könne die umfangreichen Informationspflichten nicht erfüllen. Die Rechtsprechung hat gezeigt, dass sie auf technischen Hindernisse wenig Rücksicht nimmt (vgl. Informationspflichten bei e-bay).

Auch bei einem rein akustischen Dienst wird aber man verlangen können, dass der Anbieter zunächst durch eine Ansage seine Identität und den Preis offenlegt. In jedem Fall müssen Name und Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen und eine Telefon-, Fax, oder e-mail-Adresse angegeben werden. Sofern es sich z.B. um einen Bestelldienst und nicht um einen Dienst handelt, bei dem die Dienstleistung bereits sofort in Anspruch genommen wird, muss auch über ein bestehendes Widerrufsrecht informiert werden. Selbstverständlich gilt auch im Bereich des M-tainments das Gebot der Preisklarheit und -wahrheit. Diesen Informationspflichten muss der Anbieter auch bereits vor Abschluss eines möglichen Vertrages mit dem Nutzer nachkommen. Sofern es sich lediglich um einen kostenlosen Dienst handelt, muss zumindest ein deutlicher Hinweis auf ein Impressum vorhanden sein.

Desweiteren dürften sich für den Vertragsschluss einige Besonderheiten ergeben. Bei reinen Call-Diensten hat sich die Einbeziehung von AGBen als schwierig erwiesen. Aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass für diesen Bereich eine Erleichterung bei der Hinweis- und Einbeziehungspflicht besteht. Hier sind die Gerichte sehr verbraucherfreundlich. Sofern kein Hinweis auf die Geltung und das erklärte oder vermutete Einverständnis des Nutzers mit der Einbeziehung der AGBen besteht, sind die AGB nicht wirksam vereinbart und es gilt dann das Gesetz. Die Einbeziehung von übersichtlich gestalteten und kurzen AGBen über einen Link und einen nicht vorgegebenen "tag" sollte aber auch im Bereich des M-tainments möglich sein.

Angesichts der neuen Möglichkeiten der mobilen Anwendungen wird ein besonderer Augenmerk auch dem Datenschutz zukommen müssen. Für alle Anwendungen gilt das TMG mit seinen darin enthaltenen Datenschutzvorschriften. Insbesondere das Löschungsgebot, wonach Anbieter personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen haben, sobald diese nicht mehr für Abrechnungszwecke benötigt werden, ist hervorzuheben. Sofern bei der mobilen Anwendung auch Telekommunikationsdaten oder gar ortsgebundene Daten verarbeitet werden, kann auch das TKG Anwendung finden. Für die Abrechnungsdaten selbst gilt hingegen das BDSG.

Alle mobilen Inhalte unterliegen auch dem Jugendschutz. Dieser findet sich zum einen im Jugendschutzgesetz aber auch in zahlreichen anderen Vorschriften. So sind Jugendliche auch durch das BGB in besonderer Weise geschützt. Verträge mit unter 18-jährigen sind grundsätzlich bis zur Genehmigung durch die Eltern schwebend unwirksam und somit quasi "frei widerruflich". Bei der Anwendung des sog. Taschengeldparagraphen sind die Gerichte sehr restriktiv. Grundsätzlich gilt, dass der Jugendliche mit seinem Taschengeld die vertragsgegenständliche Leistung auch "bewirken" also voll leisten können muss. Eine Ratenzahlung ist somit ausgeschlossen. Letztlich sind Jugendliche als Vertragspartner im M-tainment damit in der Vertragssumme auf durchschnittlich 10-50 EUR beschränkt. Der Jugendschutz im engeren Sinne findet insbesondere bei möglicherweise jugendgefährdenden Inhalten wie Videostreams oder Handy-games Anwendung. Hier sind bestehende Altersfreigaben zwingend zu beachten.

Letztlich wird der Bereich des M-tainments den Gerichten und Rechtsberatern keine unlösbaren Probleme stellen. Betreiber von derartigen Plattformen sollten jedoch vor Start eines Angebotes selbst für Rechtssicherheit sorgen.



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