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Verantwortlichkeit des Providers für eingestellte Inhalte
§ 5 TDG
Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.2000, Az 7 O 3625/98

1. Der Upload auf einen über das Internet zugänglichen Server stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar.
2. Das Bereithalten von Inhalten auf einem Internet-Server stellt eine unbenannte Wiedergabe nach der Generalklausel des § 15 II UrhG entsprechend dar; für die Verbreitung über das Internet ist daher die Einwilligung des Urhebers erforderlich, auch wenn keine "öffentliche, d.h. zeitgleiche" Aufführung vorliegt.
3. Auch die Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen fällt in den Anwendungsbereich des § 5 TDG; Inhalte i.S.d. Teledienstegesetzes sind dabei nicht sämtliche Umstände, aus denen sich möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung ergeben kann, sondern nur die jeweilige Datei in der Form, in der sie auf einen Server im Internet eingestellt ist.
4. Ein Anbieter, der berühmte Musikstücke aus den vergangenen Jahren einstellt, musste damit rechnen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und handelt daher mit bedingtem Vorsatz.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin produziert und vertreibt sog. MIDI-Files. MIDI-Files sind Synthesizer-Instrumentalversionen von Musikwerken, die nicht auf herkömmlichen Tonträgern, sondern auf handelsüblichen 3,5 Zoll-Computerdisketten fixiert sind.

Die Klägerin bietet diese Dateien insbesondere in Musikfachzeitschriften und im Fachhandel zu Preisen von 18 bis 35 DM an. Hauptabnehmer sind Alleinunterhalter und Amateurmusiker, die die in den MIDI-Files enthaltenen Synthesizer-Instrumentalversionen bekannter Musikwerke auf handelsüblichen Keyboards oder Computersystemen abspielen und etwa das eigene Spiel auf das Keyboard hinzufügen oder durch Gesang ersetzen. Die Speicherung erfolgt durch eine spezielle Software. Die Eingabe der Klangdaten erfolgt über ein Keyboard oder über eine Computertastatur. Dabei werden die einzelnen Musikdaten (Melodie, Begleitstimmen, Rhythmus etc. ) auf unterschiedlichen Spuren des Datenträgers elektromagnetisch festgehalten. Die Wiedergabe erfolgt über einen Computer mit einer Soundkarte oder handelsübliche elektrische Musikinstrumente. Neben der Wiedergabe sämtlicher Spuren besteht mit Hilfe entsprechender technischer Ausstattung die Möglichkeit, die einzelnen Spuren und Daten (etwa nur den Rhythmus) getrennt abzurufen und zu ändern.

Die Herstellung der Disketten knüpft üblicherweise an eine vorbestehende Tonaufnahme an, etwa eine im Handel erhältliche CD.

Vervielfältigungsstücke werden durch Kopieren der Dateien auf Disketten hergestellt; die hierfür erforderlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Textdichter und Komponisten erwirbt die Klägerin von der Z.

Die Beklagte ist der weltweit größte Anbieter von Online-Dienstleistungen, also Dienstleistungen im Internet.

Dabei wird zwischen drei verschiedenen Angebotsstufen unterschieden, nämlich solchen Anbietern, die eigene Inhalte über das Internet zur Verfügung stellen. Darunter auch Betreiber von Homepages und Absender von "einfachen" E-Mails.

Diese Dienstleister werden als Content-Provider bezeichnet.

Weiter gibt es zwei Stufen von sog. Service-Providern, nämlich reine Zugangsvermittler, die den Nutzern den Zugang zum Internet ermöglichen und nicht eigene oder fremde Inhalte anbieten und Service-Provider mit Hosting-Funktion, die einen sog. Server, also einen Computer unterhalten, der an das Internet angebunden ist und auf den ihre Mitglieder zugreifen können. Auf diesen Servern können in verschiedenen Formen der Kommunikation, darunter in sog. Foren, von Nutzern Inhalte gespeichert werden, die dann je nach Konstruktion Dritten unbegrenzt zur Verfügung stehen. Die Beklagte bietet ihren Mitgliedern auf einem zentralen Server, der bei einer Mutter der Beklagten in (den) USA eingerichtet ist, derartige Dienste an. Daneben ist die Beklagte auch in den beiden anderen Bereichen tätig.

Streitgegenständlich ist aber die Tätigkeit der Beklagten als Host beim Anbieten des sog. Musik-Soundforums. Dort werden verschiedene Dateiformate, darunter auch MIDI-Sounds gespeichert. Ein Nutzer kann entweder derartige Dateien herauf- oder herunterladen, wobei eine redaktionelle Betreuung und Kontrolle bei diesen Vorgängen nicht stattfindet. Beim Aufrufen der entsprechenden Bereiche erscheinen Nutzungsbedingungen der Beklagten, die u. a. folgende Formulierungen beinhalten:

"Der Nutzer ist verpflichtet, vor und bei Einspeisung und Nutzung von Inhalten (z. B. Pinboards oder auch eigene Homepages alle etwaigen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrecht) zu beachten und sich solche Rechte zur Nutzung einräumen zu lassen. Sie halten in jedem Fall von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung von Rechten Dritter oder gesetz- oder vertragswidrigen Verhalten des Mitgliedes gegen (...) geltend gemacht werden können..."

"Die Einspeisung von Daten durch Sie hat unter Beachtung von Rechten Dritter und der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. (...)"

Vor dem Uploaden erscheint die Anweisung: "Zulässige Dateien enthalten Programme mit einer Mitteilung ihrer Kennzeichnung als Public Domain oder Shareware. Normalerweise sind Programme, die in Zeitschriften veröffentlicht und über den Mailbox-Service der Zeitschrift oder auf so ähnliche Weise erhältlich sind, nicht Public-Domain oder Shareware. Laden Sie nur Programme herauf, deren Beschreibung unmißverständlich die Weiterverbreitung zulassen".

Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorfälle wurden pro Woche durchschnittlich zwischen 20 und 30 MIDI-Files auf dem Host-Server der Beklagten gespeichert. Diese Dateien wurden erst zum Download freigegeben, wenn eine Freigabe durch eine Kontrollinstanz der Beklagten, die sog. Scouts erfolgt war. Diese waren im April 1998 für ca. 850 MIDI-Files in dem Forum der Beklagten zuständig. Die Scouts prüften die Dateien auf das Vorhandensein von Viren und für sie erkennbare Copyright-Vermerke. Die Scouts sind Mitglieder der Beklagten, die auf freiwilliger Basis die Tätigkeit verrichten. Bei Vorhandensein von Viren und Urheberrechtsvermerken, die die Scouts erkennen, werden die betreffenden Dateien nicht freigegeben, im anderen Fall werden sie freigegeben und können von jedem Nutzer heruntergeladen werden.

Außer dem Forum der Beklagten gibt es im Internet eine Reihe von anderen Möglichkeiten, MIDI-Files herunterzuladen.

Im Januar 1998 befanden sich in der Abteilung Dancefloor auf dem Server der Mutter der Beklagten MIDI-Files der Titel A, B und C. Bis zum 23.01.1998 wurde der Titel A 1.125 mal heruntergeladen, der Titel B 1.542 mal und der Titel C 2.117 mal.

Die Klägerin trägt vor, diese MIDI-Files seien Raubkopien der von ihr produzierten und vertriebenen MIDI-Files der genannten drei Titel. (...)

Aus den Ausdrucken der (Dateien) ergeben sich entsprechende Copyright-Vermerke zugunsten der Klägerin bei Hexadezimalausdrucken der Dateien.

(...)

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Zu den vorgelegten entsprechenden Abtretungsverträgen meint die Beklagte, die Rechte der ausübenden Künstler seien offenbar nicht Gegenstand der Übertragung; fraglich sei auch, ob der Zeuge ... diese überhaupt erworben habe, dies müsse vorsorglich bestritten werden. Eine besonders weitgehende Einschränkung ergebe sich schließlich aus der Ausnahme der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte.

(...)

Sie ist der Auffassung, die vorhandenen Copyright-Vermerke hätten von ihren Scouts auch nicht gefunden werden können. Die Kenntnis vom Inhalt der Dateien erhielten die Scouts bei der Überprüfung nicht; dies sei auch nicht erforderlich. Zum Erkennen von Urheberrechtsvermerken werde durch Klicken auf die rechte Mouse-Taste das Menü geöffnet, in dem unter der Option Eigenschaften drei Karteikarten zur Auswahl stehen. Die Beklagte weist darauf hin, dass sich bei der Karteikarte mit der Überschrift Details bei den MIDI-Files der Beklagten der Hinweis findet, Copyright: Keine Copyright-Informationen. Die Scouts verschafften sich gerade keine Kenntnis vom Inhalt der Dateien, sondern versuchten lediglich, bestimmte Eigenschaften betreffend die Dateien herauszufinden. Damit hätte sie auch keine Kenntnis vom Inhalt der Dateien gehabt. Die Scouts, die weder angestellt noch freie Mitarbeiter der Beklagten seien, sondern Nutzer, die auf freiwilliger Basis ohne Entgeltanspruch bestimmte Bereiche des Online-Angebots pflegten, verrichteten eng begrenzte Tätigkeiten. Selbst wenn die Scouts Kenntnis vom Inhalt der Dateien gehabt hätten, könne diese Kenntnis der Beklagten unter keinen Umständen zugerechnet werden.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorgänge, die sich um die MIDI-Files in ihrem Forum abspielten, stellten allenfalls eine Vervielfältigung beim Upload nach § 16 UrhG dar. Ansonsten seien weder eine Verbreitung noch eine Sendung gegeben.

MIDI-Files seien Sammelwerke im Sinn von § 4 Abs. 1 UrhG und Werke der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, aber nicht Datenbankwerke im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, § 5 TDG sei der entscheidende Filter für jeden Haftungsanspruch gegen sie als Diensteanbieter. Sie ist der Auffassung, der streitgegenständliche Fall unterliege den Voraussetzungen von § 5 Abs. TDG. Kenntnis davon, dass von Dritten auf dem Hostserver der Beklagten Dateien gespeichert seien, deren Inhalte Rechte der Klägerin verletzen könnten, habe sie jedenfalls bis zur Zustellung der Klage nicht gehabt. Sie ist der Auffassung, es komme nach § 5 TDG auf positive Kenntnis des verletzungsrelevanten Inhalts an und bezieht sich insoweit auf Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn (NJW 1997, 2984). Sie ist der Auffassung, dass in der Entscheidung des OLG München vom 26.02.1998, CR 1998, 300 zu Unrecht nicht auf § 5 TDG eingegangen worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Begründung zu § 5 TDG und meint, die Beklagte hätte nur dann Kenntnis im Sinn von § 5 Abs. 2 TDG gehabt, wenn ihr der einzelne, konkrete Inhalt der streitgegenständlichen Dateien bekannt gewesen wäre. Die Scouts seien aber nicht Wissensvertreter der Beklagten gewesen. Bezüglich der MIDI-Files mit dem Titel ... könnte die Beklagte frühestens mit dem Schreiben gemäß Anlage A 9 vom 30.09. Kenntnis erhalten haben, wenn es zugegangen wäre, was sie bestreitet. Im übrigen sei auch die 2. Voraussetzung der Haftung nach § 5 Abs. 2 TDG nicht gegeben, da es der Beklagten technisch nicht möglich und zumutbar gewesen sei, die Nutzung der fremden Inhalte zu verhindern.

Der Aufwand, den die Beklagte treibe, sei bereits erheblich; weitere Schutzvorkehrungen seien technisch unmöglich. In die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung sei der Umstand einzubeziehen, dass die Wirksamkeit von Verhinderungsmaßnahmen jederzeit durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote im Ausland oder über andere Netzverbindungen in einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden könne.


(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist dem Grunde nach im Wesentlichen zuzusprechen und insoweit entscheidungsreif; hinsichtlich der Höhe ist sie nicht entscheidungsreif, so dass angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nach Auffassung der Kammer ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO zu erlassen ist.

1. Die Klägerin macht die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 sowie Verwertungsrechte nach §§ 15, 16, 17 UrhG geltend.

a)Die Klägerin ist Inhaberin der Tonträgerrechte durch die Abtretung durch den ZeugeKist.

aa) Der Zeuge Kist hat bekundet, er habe die verfahrensgegenständlichen MIDI-Files selbst gespielt und die Nutzungsrechte auf die Klagepartei übertragen. Er hat bekundet, er habe ein abgeschlossenes Studium als Musiklehrer. Er hat nach Anhörung der Disketten gemäß Anlage A 15 die Identität dieser Disketten mit den von ihm eingespielten MIDI-Files ebenfalls bestätigt. Der Zeuge Kist hat dabei ( nicht protokolliert ) angegeben, er erkenne die von ihm eingespielten MIDI-Files an bestimmten musikalischen Eigenheiten.

Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Kist zu zweifeln; soweit sich seine Aussage auf das Erkennen der von ihm eingespielten Tonträger bezog, war zu beobachten, dass der Zeuge während des jeweils einige Zeit dauernden Anspielens der Tonträger an bestimmten Stellen Reaktionen zeigte und danach das Erkennen und die Identifizierung bestätigte.

bb)Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge Kist als Tonträgerhersteller im Sinn von § 85 I UrhG anzusehen ist oder ob dies die Klägerin als Unternehmen, in dem der Tonträger hergestellt wurde, ist. Der Zeuge Kist hat nämlich nicht nur bekundet, sondern die Klägerin hat auch durch die Anlage 13, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten wurde, die Übertragung etwaiger Rechte aus § 85 UrhG, die beim Zeugen Kist entstanden sein können, auf die bewiesen.

b) Darüber hinaus steht nach den Ausführungen des Sachverständigen zu I. 3 a) des Beweisbeschlusses auf den Seiten 14 bis 17 des Gutachtens ( Blatt 140 bis 143 der Akten ) fest, dass das Einspielen von MIDI-Files jedenfalls im vorliegenden Fall keine reine mechanische Übertragung einer vorliegenden Aufnahme eines Werkes darstellt, sondern als Vortrag eines ausübenden Künstlers im Sinn von § 73 UrhG anzusehen ist. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien zu den im Sachverständigengutachten abgehandelten Beweisthemen nach Vorlage des Gutachtens keinerlei Ausführungen mehr gemacht haben und insbesodnere weder zusätzliche Fragen an den Sachverständigen gestellt noch dessen Anhörung beantragt haben, wird zunächst auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen. Insbesondere hat der Sachverständige bestätigt, dass der MIDI-Files- Arrangeur das Abgehörte als Instrumentalist umsetzen muss und damit Arrangeur, Musiker und Produzent in einem sei. Es seien für die Herstellung eines MIDI-Files im Bereich der Pop-Musik eine besondere Begabung und/oder musikalische Kenntnisse erforderlich. Bei den vorliegenden Files handle es sich um hochwertige MIDI-Files, die für einen geübten MIDI-Files-Arrangeur eine Produktionszeit von 1 bis 2 Studiotagen erforderten.
Daraus ergibt sich, dass der Zeuge Kist auch die Rechte des ausübenden Künstlers nach § 75 II UrhG erworben und mit der Anlage A 13 an die Klägerin übertragen hat. Soweit die Beklagte insoweit den Text der Anlage A 13 rügt, kann die Kammer dies nicht nachvollziehen; der Zeuge hat sämtliche an dem hergestellten MIDI-Files in seiner Person ( vgl. Eingang der Lizenzvereinbarung ) entstandenen Leistungsschutzrechte übertragen und sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Dass er die den Verwertungsgesellschaften eingeräumten Rechte ausgenommen hat, ist für den vorliegenden Fall unerheblich. Die GEMA nimmt nämlich ( auch erst seit der Neufassung vom 9./10.7.1996 ) nur die Rechte der Urheber und Musikverlage, nicht der Leistungsschutzberechtigten hinsichtlich der Speicherung in Datenbanken wahr. Die GVL, die die Leistungsschutzrechte wahrnimmt, hat ihren Vertrag bisher nicht entsprechend geändert.

2.
a) Die Kammer folgt der Klägerin zwar darin, dass im Upload auf den Server der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG liegt. Bei der Übermittlung von Daten an das Forum erfolgt eine Festlegung im digitalen Speichermedium des Serverrechners, die die Voraussetzungen einer Vervielfältigung erfüllt, da es sich um körperliche Festlegungen des Werks handelt, die dazu geeignet sind, dass das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar, nämlich durch Ausgabe über die Soundkarte des Computers und einen angeschlossenen Lautsprecher, wahrnehmbar zu machen ( Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 16 Rn. 17, 22 ).

b) Das Bereithalten auf dem Server der Beklagten stellt eine unbenannte Wiedergabe nach der Generalklausel des § 15 II UrhG entsprechend dar. § 15 UrhG enthält nämlich keine vollständige Aufzählung der im Gesetz benannten Verwertungsrechte ( Schricker/ von Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rn. 16 ff., 22 ff. ).
Auch wenn die Werknutzung durch die Übertragung auf Abruf keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 III UrhG darstellt (Schricker/ von Ungern-Sternberg, a.a.O, Rn. 56, 59f.) ist ein entsprechendes unbenanntes Verwertungsrecht anzuerkennen, da ein zeitgleicher Abruf des selben geschützten Werkes durch mehrere unabhängig voneinander handelnde Einzelnutzer kaum vorkommen wird, das Eingreifen eines Verwertungsrechts jedenfalls aber nicht von derartigen, kaum beweisbaren Zufällen abhängen kann. Die Hinnahme einer Schutzlücke stünde aber im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers so umfassend zu gestalten, dass auch neu entstehende Verwertungsformen ohne weiteres seiner Kontrolle unterliegen. Sie wäre auch unvereinbar mit dem Grundgedanken des Urheberrechts, dass der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen wird, beteiligt werden soll (Schricker/ von Ungern-Sternberg, a.a.O., Rn. 24).

Jedenfalls handelt es sich hierbei um eine vor Verbereitung des Internet unbekannte Nutzungsart ( vgl. Schricker/Schricker, a.a.O., Rn. 30 ( S. 577f. ) zu § 31/32 ), so dass die allgemeine Übertragung von Wiedergaberechten an eine Verwertungsgesellschaft ( hier die GVL ), die der Zeuge Kist möglicherweise ( hierzu ist nichts vorgetragen ) vorgenommen haben mag, wegen § 31 IV UrhG die hier streitgegenständlichen unbenannten Wiedergaberechte nicht erfaßt.

c) Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass die Klägerin Urheberrechte nach §§ 4, 87 b UrhG geltend machen kann. Es handelt sich nämlich bei den streitgegenständlichen MIDI-Files entgegen der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Parteien weder um eine Datenbank noch, wie die Klägerin meint, um ein Datenbankwerk.

Voraussetzung für eine Datenbank ist nicht nur eine Sammlung von irgendwelchen Daten, sondern von unabhängigen Daten, d.h. von jeweils für sich nicht nur isolierbaren, sondern sinnvoll nutzbaren Elementen. Das Merkmal der Unabhängigkeit schließt Zusammenstellungen vom Schutz sowohl nach § 4 II UrhG als auch nach § 87 a ff. UrhG aus, deren einzelne Elemente ein verbindliches inhaltliches Gewebe aufweisen, wie dies etwa bei einem literarischen Werk oder einem Musikwerk der Fall ist ( Schricker/Vogel, a.a.O., Rn. 5 zu § 87 a ). Eine derartige Unabhängigkeit ist aber bei den einzelnen Musik- und Tonspuren der MIDI-Files ebensowenig gegeben, wie etwa bei einer möglicherweise durch entsprechendes Mikrophon isolierten Aufnahmen des Soloparts bei einer Konzertaufführung.

3.
a) Die Identität der vom Zeugen Kist identifizierten MIDI-Files der Klägerin gemäß Anlage K 15 mit der Anlage K 14 ist durch das Sachverständigengutachten erwiesen. Die Kammer bezieht sich insoweit zur Vermeidung von Schreibarbeit auf die überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 9 bis 13 des Gutachtens (Stellungsnahme zum Beweisbeschluß I. 2 a/b). Der Sachverständige hat für alle drei Dateien zweifelsfrei ermittelt, dass sie identisch (Get down und Samba de Janeiro) bzw. übernommen (McFrees MID auf A 14 mit 1,869 mid auf A 15) sind. Der Sachverständige hatte hierzu ausgeführt, dass es unmöglich sei, dass ein und derselbe Musiker zweimal die exakt gleiche Aufnahme von selbst nur wenigen Noten einspielen könne. Genauso unmöglich sei es, dass ein zweiter Musiker genau die gleichen Ungenauigkeiten mache und dass auch noch zufällig und ohne Kenntnis voneinander. Der Sachverständige hat bei Stichproben bei den beiden Dateien immer eine Übereinstimmung der Parameter insoweit festgestellt, und hieraus überzeugend die Identität der Einspielung abgeleitet.

b) Für die Tatsachen, dass die Anlage A 14 vom Server der Beklagten heruntergeladen wurde, hat die Klägerin durch die Zeugen van Loock und Eiböck den Beweis erbracht.

aa) Der Zeuge van Loock hat die Anlage A 14 anhand des Zettels, der sich bei der Diskette befand, der auch seine Unterschrift trägt, als Diskette identifiziert, die Dateien enthält, die vom Server der Beklagten heruntergeladen worden seien. Das Datum des Herunterladens hat er mit Anfang des Jahres 1998 bestätigt. Die Dateien haben auch, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, das Datum 23.01.1998. Der Zeuge hat bekundet, er könne nicht sagen, warum der der Anlage K 15 beiliegende Zettel das Datum 19.10.1998 habe. Er konnte sich auch nicht daran erinnern, dass im Oktober 1998 nochmals eine Kopie gezogen worden wäre. Der Zeuge hat bekundet, seiner Auffassung nach habe er beim Herunterladen Anfang des Jahres 1998 einen Zettel unterschrieben.

bb) Der Zeuge Eiböck hat das Herunterladen Ende Januar 1998 bestätigt. er hat auch bestätigt, dass die Dateien später auf eine Diskette übertragen worden seien und konnte sich ebensowenig das Datum 19.10.1998 erklären.

cc) Hieraus leitet die Beklagte den Schluß ab, an den Dateien sei manipuliert worden. Sie ist der Auffassung, der Beweis für die Identität der Anlage A 14 mit den Dateien, die sich auf dem Server der Beklagten befunden hätten, sei nicht geführt. Sie meint, es sei nicht ausgeschlossen, dass neben den drei vom Server der Beklagten heruntergeladenen Dateien auch noch andere Dateien an diesem Tage bearbeitet oder auf eine Diskette gespielt worden seien.

dd) Die Kammer kann diese Bedenken nicht teilen.

Sie hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die Zeugen die Wahrheit gesagt haben; die grundsätzlichen Bedenken, die Zeugenaussagen von Angestellten oder freien Mitarbeitern einer Partei entgegenstehen, sind im vorliegenden Fall durch den Gesamteindruck, den die Zeugen geboten haben, vollständig ausgeräumt, sie könnten im übrigen ohne andere Anhaltspunkte auch nicht dazu führen, die Aussagen nicht zu berücksichtigen.

Beiden Zeugen war zum Zeitpunkt des Herunterladens offensichtlich die Bedeutung dieses Herunterladens bewußt. Die Kammer schließt aus, dass - zu welchem Zeitpunlt auch immer- andere Dateien mit Kopien der streitgegenständlichen Dateien der Klägerin von einem Server der Beklagten heruntergeladen worden sind, als zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zeugen dies angegeben haben. Angesichts des Erstaunens beider Zeugen über die Diskrepanz der Daten auf dem Zettel und des Herunterladens an das sie sich erinnern, und auf Grund der zweifelsfreien Identifizierung der Unterschrift ist die Kammer der Überzeugung, dass die Zeugen einen derartigen weiteren Vorgang offengelegt hätten, da sie sich sichtlich bemühten, eine Erklärung für diese Diskrepanzen zu finden. Dass sie diese Erklärung nicht gefunden haben, vermindert die Beweiskraft ihrer übrigen Aussagen nicht, sondern erhöht sie vielmehr. Danach steht fest, dass die Zeugen im Januar 1998 die drei streitgegenständlichen Dateien vom Server der Beklagten heruntergeladen und die darauf mit diesen Dateien gezogene Diskette mit einem von dem Zeugen unterschriebenden Zettel gekennzeichnet haben. Bei dieser Sachlage ist nur dann nicht von einem durch die Klägerin geführten Beweis auszugehen, wenn man einen bewußten plumpen versuchten Prozeßbetrug unterstellt. Dies kann die Kammer angesichts des Verhaltens insbesondere auch der Zeugen aner nicht annehmen.

4. Die Beklagte beruft sich nur teilweise erfolgreich auf § 5 TDG.

a) Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass § 5 TDG auch für den vorliegenden Fall maßgeblich ist (Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rn. 40 a). Aus der Tatsache, dass das OLG München in seiner Entscheidung Werbung im Internet, WRP 1998, Seite 795, den zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im April 1996 noch nicht in Kraft getretenen § 5 TDG nicht berücksichtigt hat, kann nicht abgeleitet werden, dass es ihn für nunmehr nicht einschlägig hält. Auch wenn es Stimmen gibt, die § 5 TDG für das Urheberrecht nicht einschlägig halten (vgl. etwa Schaefer/rasch/Braun, ZUM 1998, 451,455), ist angesichts des Wortlauts insbesondere in § 2 TDG (... die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind) davon auszugehen, dass generell die zivil- und strafrechtliche Haftung von Teledienstanbietern beschränkt werden sollte (vgl. Spindler, NJW 1997, Seite 3193, 3195; Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, NJW 1997, 2981,2984; Sieber, CR 1997, Seite 581,582; Spindler, MMR 1998, 639, 641).

Die dagegen geäußerten durchaus nachvollziehbaren Bedenken wie sie etwa in dem von der Klägerin zitierten Aufsatz von Lehmann, CR 1998, 232 geäußert werden, können auch nach dessen Auffassung die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht in Frage stellen.

Aus der amtlichen Begründung läßt sich nämlich nicht entnehmen, dass bei den Beratungen zu § 5 TDG an die Folgen für die Urheberrechtsberechtigten insbesondere von Werken der Musik oder Literatur gedacht wurde, die angesichts relativ geringer Datenmengen schnell vervielfältigt, also auch herauf- und heruntergelden werden können. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes fällt aber nicht nur das Bereithalten von Pornographie, sondern auch der vorliegende Fall unter § 5 TDG.

b) Fraglich ist aber, was die Kenntnis der Inhalte im einzelnen voraussetzt, um eine Haftung nach § 5 II TDG zuzulassen. Diese Vorschrift ist einschlägig, da nach Auffassung der Kammer das Forum der Beklagten eindeutig nicht eigene, sondern fremde Inhalte aufwies. Die Inhalte sind nämlich die von den jeweiligen Nutzern upgeloadeten Dateien, nicht etwa durch die Menüführung des Forums. Inhalte sind nach Auffassung der Kammer dabei allerdings nicht sämtliche Umstände, aus denen sich möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung ergeben kann, sondern das jeweilige Musikstück in der Form, in der es in die MIDI-File eingespielt ist. Der Gesetzgeber wollte mit § 5 TDG ausweislich der amtlichen Begründung zwar eine Haftung des Diensteanbieters nur dann begründen, wenn er die fremden rechtswidrigen Inhalte bewußt zum Abruf bereit hält. Angesichts der Tatsache, dass bei sämtlichen Musikstücken im Pop- oder Unterhaltungsbereich davon auszugehen ist, dass sie noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen, der 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erst ausläuft, ist die Ermöglichung des Uploadens und das Bereithalten von derartigen Musikstücken auch in der Form von MIDI-Files auf einem Server eine Verletzung jedenfalls der Vervielfaltigungs- und Verbreitungsrechte der Urheber. Insoweit liegt angesichts des oben aufgeführten jedenfalls bedingter Vorsatz vor, der sowohl nach der amtlichen Begründung als auch nach der Auffassung des Bundesrats für § 5 II TDG ausreicht (vgl. S. 20, 51 der BT-Drs. 13/7385).

c) Hält die Beklagte aber rechtswidrige Inhalte bereit, haftet sie nach Auffassung der Kammer auch für weitere Rechtsverletzungen, auch wenn sie diese nicht kennt.

d) Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass trotz der entsprechenden amtlichen Begründung (an die die Kammer nicht gebunden ist) die Kenntnis der Inhalte sich nicht auf die Rechtswidrigkeit erstrecken muss, sondern nur den Inhalt betreffen muss. Bei dem in der Öffentlichkeit weithin beachteten Fall des Bereitstellens von Pornographie (vgl. hierzu AG München, CR 1998, 500 mit Anm. Moritz) decken sich die Kenntnis von Inhalt und Strafbarkeit. Im vorliegenden Fall deckt sich die Kenntnis von Inhalt (Musikstück) und Rechtsverletzung, jedenfalls des ausübenden Künstlers, nicht zwingend, da tatsächlich MIDI-Files von Personen erstellt werden mögen, die sie unentgeltlich zur Verfügung stellen. Angesichts der Tatsache, dass dies aber die Ausnahme sein dürfte und insbesondere qualitativ hochwertige MIDI-Files wie die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen, kommerziell genutzt werden, liegt eine Rechtsverletzung derart nahe, dass die Rechtsinhaber durch eine der amtlichen Begründung entsprechenden Auslgung von § 5 II TDG praktisch rechtslos gestellt würden. Wie die Erfahrung zeigt, ist der Nutzer, der eine derartige Datei uploaded, nämlich nicht zu ermitteln. Für die Berechtigten stünden also keinerlei Möglichkeiten, derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Es erscheint daher zwingend erforderlich, die Verantwortlichkeit nach allgemeinen Verschuldensmaßstäben dann zu bejahen, wenn der konkrete Inhalt, also das Musikstück und sein Name, bekannt sind.

Dies ist nicht nur im Hinblick auf Art. 14 GG veranlaßt ( vgl. Schricker/Schricker, a.a.O., Einl. Rn. 12 ), sondern auch im Hinblick auf die seinerzeit noch nicht in Kraft getretene, aber interessengerechte Regelung des Öffentlichkeitsbegriffs in Art. 8 WIPO-Urheberrechtsvertrag und Art. 10 und Art. 14 WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, die bei einer Auslegung von § 5 II TDG im Sinne der amtlichen Begründung völlig unterlaufen würde. Selbst "bewußtes Wegschauen" würde danach nämlich eine Haftung ausschließen; dies kann nicht zugelassen werden (so auch Spindler, NJW 1997, 3194, 3197 li.Sp.). Es erscheint insoweit erforderlich, Prüfungspflichten hinsichtlich der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände anzunehmen (wie bei BGH WRP 1999, 211- Möbelklassiker).

e) Eine derartige Kenntnis der Inhalte ist im vorliegenden Fall aber gegeben. Die Beklagte muss sich die Kenntnis ihrer Scouts auch zurechnen lassen, da sie selbst zutreffend ausführt, dass diese zwar auf freiwilliger Basis, aber letztlich in ihrem Auftrag und für sie tätig werden.

Die Kenntnis der Copyright-Vermerke war auch ohne großen Aufwand möglich; ein Öffnen der Dateien mit einem Texteditor hätte, wie aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht (vgl. Seite 18 bis 21 des Gutachtens), ohne weiteres erfolgen können und zu einer Kenntnis der Vermerke geführt. Nachdem der Copyright- Vermerk zudem am Anfang der Dateien steht, wäre dies auch ohne großen Zeitaufwand möglich gewesen. Ein derartiges Vorgehen war also auch zumutbar, die Möglichkeit der Umgehung (Ausnutzung rechtswidrigen Verhaltens Dritter) hier in die Zumutbarkeistprüfung einzubeziehen, wie es die Beklagte meint, hält die Kammer nicht nur aus rechtspolitischen Gründen für verfehlt.

5. Während die Möglichkeit des Bereithaltens somit auch mit zumutbarem Aufwand zu verhindern gewesen wäre, war das Uploaden an sich nicht zu verhindern. Vor dem Uploaden ist nämlich eine Prüfung durch die Beklagte nicht möglich, da die Inhalte insoweit erst zur Kenntnis genommen werden können, wenn die upgeloadet sind.

Die Klage war daher hinsichtlich der im Uploaden liegenden Vervielfältigungshandlung, die ein schon durch die Tätigkeit der Scouts von der durch das Bereithalten auf dem Server begangenen unbenannten Wiedergabe trennbarer Lebenssachverhalte ist (nicht jede upgeloadete Musikdatei wurde bereitgehalten) und auch eigene Schadensersatzansprüche auslösen kann, abzuweisen.

Hinsichtlich der beiden Tatbestände kommen auch verscheidene Teilnahmeformen in Betracht (beim Heraufladen Beihilfe, bei der Wiedergabe Mittäterschaft).

Der ursprüngliche Klageantrag bezog sich zwar auf das Bereithalten der Dateien. Die Klägerin hat aber bereits in der Klage Ausführungen dazu gemacht, dass auch das Uploaden eine unerlaubte Nutzung darstelle und beim Zahlungsantrag nicht mehr zwischen den verscheidenen Vorgängen unterschieden.

6. Der Rechtsstreit ist dem Grunde nach daher entscheidungsreif, der Höhe nach nicht, da die von der Klägerin vorgenommene Berechnung nicht der Schadensersatzforderung zugrundegelegt werden kann.

(...)


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