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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers



Einführung:

Stellung des Geschäftsführers

Haftung in der Gründungsphase

Haftung nach Eintragung der GmbH

Innenhaftung

Außenhaftung






Stellung des Geschäftsführers
  • muss bereits vor Eintragung bestellt werden
  • natürliche Person
  • übt das Hausrecht und den Besitz aus
  • ist kein Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG
  • vertritt die Gesellschaft
  • trägt kein unternehmerisches Risiko





Der Geschäftsführer haftet:
  • gegenüber dem Fiskus (für nicht gezahlte Sozialabgaben)
  • gegenüber der GmbH als juristische Person
  • gegenüber den Gesellschaftern
  • gegenüber dem Insolvenzverwalter (§ 43 Abs. 2 GmbHG)
  • gegenüber Versicherungen (vgl. § 67 VVG)
  • strafrechtlich für die GmbH (bei eigenem Handeln)
  • gegenüber Dritten (Gläubiger bei Pfändung von Schadensersatzansprüchen oder Rechteinhaber)





Hatung in der Gründungsphase

Vorgründungsgesellschaft

  • kann eine OHG oder eine GbR sein, die den Zweck hat, eine GmbH zu gründen
  • Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages endet die Vorgründungsgesellschaft
  • Vermögen und Verbindlichkeiten gehen nur mit ausdrücklichen Übertragungsakt auf Vorgesellschaft über
  • Gesellschafter haften für Geschäfte der Vorgründungsgesellschaft voll und persönlich
  • Firmierung als "GmbH i.Gr." reicht in der Regel für eine beschränkte Haftung nicht aus
  • Geschäftsführer haftet nur im Falle des Handelns ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)





Vorgesellschaft

  • entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages
  • unterliegt weitestgehend dem GmbHG
  • kann aber von jedem Gesellschafter nach außen vertreten werden
  • Gesellschafter haften nur gegenüber der GmbH unbeschränkt (keine Beschränkung auf Einlage)
  • die gesetzliche Vollmacht des Geschäftsführers bezieht sich nur auf Maßnahmen, welche für die Eintragung erforderlich sind
  • für das Tagesgeschäft bedarf es bis zur Eintragung einer ausdrücklichen weitergehenden Vollmacht
  • Geschäftsführer haftet nur als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) und nach Handelndenhaftung (§ 11 GmbHG)





Handelndenhaftung

  • Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2 GmbHG)
  • Gründungsgesellschafter haftet in der Regel nicht
  • Der Rechtsverkehr soll geschützt werden, falls es nicht zu einer Eintragung kommt
  • gilt nur für Haftung aus Rechtsgeschäft
  • Handelndenhaftung endet mit der Eintragung





Hatung nach Eintragung

Unterbilanzhaftung

  • Gesellschafter werden erst mit Eintragung von Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft befreit
  • Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000,00 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100,00 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG)
  • Bei EIntragung muss der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, 12.500 EUR betragen (§ 7 Abs. 2 S.2 GmbHG).
  • Gesellschafter haften gegenüber der GmbH gemäß ihren Anteilen
  • Geschäftsfüherer haftet für ordentliche Bilanzierung





Innenhaftung des Geschäftsführers

Innenhaftung erstreckt sich auf
  • Gesellschaft als solche (z.B. überhöhte Auszahlung an Geschäftsführer)
  • Gesellschafter (z.B. bei Organisationsverschulden und Schadensersatzzahlung für Dritte)
  • unter Umständen auch gegenüber der KG einer GmbH & Co KG





§ 43 GmbHG:

    (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
    (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
    (3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
    (4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.





Ordentlicher Kaufmann

  • OLG Zweibrücken NZG 1999, 1201:
    Geschäftsführer schuldet die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu wahren hat.
  • Corporate Governance Kodex
  • Basel II
  • Geht über die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns hinaus (Es kommt daher nicht auf persönliche Fähigkeiten, Unerfahrenheit oder Alter an)





Verletzung der Sorgfaltspflicht
  • Risikogeschäfte und Ermessen müssen vom Geschäftszweck gedeckt sein
  • Ohne Risiko kein Geschäft (aber bei hohem Risiko und kleinem Gewinn Haftung möglich)
  • Risikomanagement (Informations- und Überwachungssystem)
  • Handeln entgegen ausdrücklichen Willen der Gesellschafter
  • Verstoß gegen Treuepflicht (Wettbewerbsverbot)
  • Ordentliche Bilanzierung (§§ 43 Abs. 3; 49 Abs. 3; 64 GmbHG)





Haftungsbeschränkung
  • Geschäftsführer ist nicht Angestellter und kann sich daher nicht auf Grundsätze zu "gefahrgeneigte Arbeit" berufen (h.M.)
  • Kein Freistellungsanspruch
  • Vertraglicher Haftungsausschluss (bei einfacher Fahrlässigkeit, str.)





Außenhaftung des Geschäftsführers

Mögliche Haftungstatbestände:
  • Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)
  • Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (früher c.i.c.)
  • Rechtsscheinhaftung (fehlerhafte Firmierung)
  • Durchgriffshaftung (existenzvernichtender Eingriff; geschäftsführender Gesellschafter)
  • allgemeine deliktische Haftung
  • Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB





Allgemeine deliktische Haftung
  • Neben der GmbH (vgl. § 31 GmbHG) haftet der Geschäftsführer selbst für unerlaubte Handlungen
  • Gesellschaft und Geschäftsführer haften gemeinschaftlich (§ 840 BGB)
  • Verletzung der Garantenstellung gegenüber absoluten rechten Dritter bei Organisationsverschulden auch ohne Vorsatz
  • Produzentenhaftung (nicht nach ProdHG, also mit Vorsatz)
  • Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (str.)
  • Beispiele: Verletzung von Eigentum (Nichtbeachtung von Abtretungsverboten); Gesundheit (schädliches Lederspray), Leben (Kindersitz)





Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB

Als eigentlich Handelnder haftet der Geschäftsführer bei Verletzung eines Schutzgesetzes
  • Schutzgesetz kann nicht nur formelles Gesetz sondern jede Rechtsnorm sein (auch VO, Einzelfallregeln, öff. Satzung etc.)
  • Vorausgesetzt, Norm schützt den einzelnen, es reicht aus, dass neben der Allgemeinheit auch der einzelne geschützt wird.
  • Alles ist möglich: vgl. Palandt BGB Kommentar zu § 823 Abs. 2
  • Beispiele:
    BDSG, BImSchG; GewO; GerätesicherhG; KUG; OWiG; PatentG; UrhG; UWG (str.)






Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Haftungstatbestände und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.




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