Nachfolge durch Fremdgeschäftsführer:

Leitet ein Fremdgeschäftsführer das Unternehmen, bleiben Kapital und Aufsicht in Händen der Familie. Der Geschäftsführer erhält als Angestellter ein Gehalt und typischerweise zusätzliche Tantiemevergütungen. Die Eigentumsverhältnisse werden nicht berührt. Es entsteht weder ein Veräußerungsgewinn, noch fällt Schenkungssteuer an. Der Unternehmer ist aber auf halbem Weg stehen geblieben, denn er hat lediglich die Führung des Unternehmens übergeben. Eine langfristige Regelung der Eigentumsverhältnisse steht noch aus.



Nachfolge durch das Management

Der besondere Vorteil des Management-Buy-Outs (MBO), die Übernahme des Unternehmens durch leitende Angestellte, liegt in der Steigerung der Motivation und der Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter des Unternehmens. Darüber hinaus können qualifizierte externe Führungskräfte mit der Zielsetzung eigener unternehmerischer Verantwortung hinzugewonnen und dadurch beträchtliche Wettbewerbsvorsprünge erzielt werden (Management-Buy-In). Gleichzeitig kann das Unternehmen in der bestehenden Form erhalten werden.

Für MBOs kommen grundsätzlich Unternehmen jeder Rechtsform in Betracht. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden MBOs mit einem hohen Fremdkapitaleinsatz durchgeführt. Häufig sind spezifische Finanzierungslösungen zu suchen. Bei der Finanzierung des Buy-Outs sind öffentliche Förderprogramme, Bankenfinanzierung und Verkäuferdarlehen bei der Planung zu berücksichtigen. Außerdem können eventuell spezialisierte Investmentberater und Risikokapitalgeber beteiligt werden.

Rechtlich ist die Abgrenzung der Unternehmensübertragung im Wege des Buy-Outs oder des Buy-ins gegenüber den üblichen Kaufverträgen, wie sie in der Praxis bekannt sind, fließend. Gegenstand des Unternehmenskaufvertrages ist entweder der Kauf der einzelnen Unternehmensgegenstände (Asset-Deal) oder der Kauf einzelner Anteile (Share-Deal).

Der große Vorteil des MBO bei den Vertragsverhandlungen ist, dass die Nachfolger genaue Kenntnis der Stärken und Schwächen des Unternehmens haben. Dementsprechend einfacher lassen sich die Verkaufsverhandlungen gestalten. Das Risiko späterer Inanspruchnahme des Verkäufers kann durch den Verkauf eines Unternehmens an das Management deutlich reduziert werden. So kann es genügen, wenn der Übergeber in Kenntnis der Nachfolger allein die Gewährleistungen des Rechtskaufes übernimmt.

In diesem Fall hat der Verkäufer nur dafür einzustehen, dass die Geschäftsanteile voll eingezahlt und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.


Besteuerung

Die Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung unterliegt der Einkommensteuer beim Veräußerer.




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Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zum Thema Firmennachfolge;



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