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Nachfolge durch Unternehmensverkauf:
Der Vorteildes Unternehmenskaufs ist, dass von Anfang an klare Eigentumsverhältnisse geschaffen werden, und der Käufer sofort die freie Verfügungsgewalt über das Unternehmen erhält. Der Unternehmenskauf erfolgt durch Einmalzahlung, Renten- oder Ratenzahlungen oder dauernde Last.
- Bei Kauf gegen Einmalzahlung muss die gesamte Summe auf einmal gezahlt werden. Der Kapitalbedarf des Nachfolgers ist entsprechend hoch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Summe mit zinsgünstigen und in den ersten Jahren tilgungsfreien öffentlichen Existenzgründungsdarlehen finanziert werden.
- Hat der Nachfolger nicht genügend Kapital, um den Kaufpreis durch Einmalzahlung zu begleichen, kann er den Kauf auch gegen wiederkehrende Zahlungen abwickeln. Die Finanzierung wird dann praktisch über den Verkäufer abgewickelt. Bei wiederkehrenden Zahlungen wird zwischen Rente, Rate oder dauernder Last unterschieden.
- Bei der Rente wird zwischen Zeit- oder Leibrente unterschieden. Während bei der Leibrente die wiederkehrenden Zahlungen bis zum Tod der Nutznießer erfolgen, ist die Zeitrente auf eine bestimmte Dauer festgelegt. Die Zeitrente muss für mindestens zehn Jahre vereinbart werden.
- Der Existenzgründer kann den Kaufpreis auch in Raten zahlen. In diesem Fall ist die Laufzeit auf maximal zehn Jahre begrenzt. Die Ratenzahlung dient ausschließlich dazu, dem Erwerber die Finanzierung zu erleichtern.
- Als dauernde Last versteht man wiederkehrende Zahlungen über mindestens zehn Jahre. Charakteristisch ist, dass die Zahlungen zwar regelmäßig erfolgen, aber deren Höhe nicht immer gleich ausfällt. Die Höhe kann sich zum Beispiel nach dem Unternehmensgewinn bemessen oder es werden regelmäßige Wertanpassungen vereinbart.
Welche der Varianten Rente, Rate oder dauernde Last am günstigsten ist, hängt letztlich auch von den steuerlichen Auswirkungen ab.
Besteuerung des Verkäufers
Der durch Verkauf eines Einzelunternehmens entstehende Veräußerungsgewinn unterliegt beim Verkäufer in vollem Umfang der Einkommensteuer. Beim Verkauf können eventuell Freibeträge in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung gegen einen angemessenen Kaufpreis ist in der Regel mit der Auflösung von stillen Reserven verbunden. Je nach Umfang der aufgedeckten stillen Reserven ist mit der Veräußerung eine hohe Einkommensteuerbelastung verbunden. Bei Verkauf des gesamten Unternehmens ist der Veräußerungsgewinn nicht gewerbesteuerpflichtig, und es fällt auch keine Umsatzsteuer an. Sollte Grundbesitz verkauft werden, muss die Grunderwerbsteuerbelastung berücksichtigt werden, die gegenwärtig 3,5 Prozent des Kaufpreises beträgt.
Besteuerung des Käufers
Für den Käufer des Einzelunternehmens bestimmt der Kaufpreis die Anschaffungskosten für die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebes. Übersteigt der Gesamtkaufpreis die Summe der Buchwerte der Wirtschaftsgüter, muss der Käufer den einzelnen Wirtschaftsgütern die anteiligen Anschaffungskosten zuordnen. Auf dieser erhöhten Basis kann der Erwerber zukünftig Abschreibungen vornehmen.
Soweit der Erwerber den Kaufpreis fremdfinanzieren muss, stellen die Zinsaufwendungen bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Der künftige nach Abzug von Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten verbleibende Unternehmensgewinn wird beim Erwerber einkommensteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst.
Daneben unterliegt jeder im Inland gelegene Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Deren Höhe hängt maßgeblich vom gewerbesteuerlichen Hebesatz ab, der von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist. Für die Gewerbesteuer sind die Fremdfinanzierungskosten für den Unternehmenskauf zu 50 Prozent wieder hinzuzurechnen.
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