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Fundstelle: NJW 2000, 593

Werbe-e-mail
§ 823, 1004 BGB
LG Augsburg; Urteil vom 04.05.1999 - 2 O 4416/98-

Die Zusendung einer Werbe-e-mail erfolgt nicht unaufgefordert, wenn der Empfänger zuvor den kostenpflichtigen Inhalt des Versenders abgerufen hat, und so eine Geschäftsbeziehung zustandegekommen ist. Der Versender darf dann mit dem Einverständnis des Empfängers rechenen.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Verfügungskläger begehren die Untersagung unaufgeforderter Übersendung von Werbeschreiben per E-Mail.

Die Verfügungskläger sind Inhaber des Telefonanschlusses 0... . Hierüber haben sie einen privaten Internetzugang bei der DeTeOnline S... . Sie betreiben unter dem Alias-Namen "S... t-online.de" einen elektronischen Briefkasten (Mailbox).

Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber der Internetd... "... .de". Inhalt seiner Immobiliendatenbank sind Zwangsversteigerungstermine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Am 27.3.1998 erfolgte vom Internetanschluß der Verfügungskläger ein Zugriff per T-Online (KIT-Format) auf die Datenbank des Verfügungsbeklagten für die Dauer von 201 Sekunden. Durch diese Kontaktaufnahme durch die Verfügungskläger entstand ein besonderes Entgelt für den Verfügungsbeklagten, das von den Verfügungsklägern getragen wurde.
Am 5.9.1998 übersandte der Verfügungsbeklagte per E-Mail ein Werbeschreiben an den elektronischen Briefkasten der Verfügungskläger, in dem er für die Immobiliendatenbank "..." warb.
Mit Schreiben vom 24.9.98 nahmen die Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch. Mit Schreiben vom 26.9.98 teilte der Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern mit, er habe den Anschluß der Verfügungskläger aus dem Verteiler genommen. Am 19.10.1998 erließ das Landgericht Augsburg die von den Verfügungsklägern begehrte einstweilige Verfügung.
Dagegen wendet sich der vom Beklagten erhobene Widerspruch vom 1.4.99.

(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Den Verfügungsklägern steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Untersagung zu.

1. Ein Anspruch gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 UWG scheidet bereits deshalb aus, weil die Verfügungskläger nicht zu den in § 13 Abs. 2 UWG genannten Anspruchsinhabern zählen. Sie haben solches weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.

2. Den Verfügungsklägern steht auch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger handelt es sich vorliegend nicht um eine unaufgeforderte Übersendung eines Werbe-E-Mails. Unstreitig erfolgte über den Internetzugang der Verfügungskläger am 27.3.1998 eine Kontaktaufnahme mit der Immobiliendatenbank des Verfügungsbeklagten für eine Dauer von 201 Sekunden.
Weiterhin unstreitig entstand durch diese Kontaktaufnahme durch die Verfügungskläger am 27.3.98 ein besonderes Entgelt für den Verfügungsbeklagten, das von den Verfügungsklägern entrichtet wurde. Aus der Sicht des Verfügungsbeklagten mußte daher zum Zeitpunkt der Übersendung des Werbe-E-Mails am 5.9.98 von einem Einverständnis der Verfügungskläger zur Übersendung eines solchen Werbe-E-Mails ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger dokumentiert eine Kontaktaufnahme für die Dauer von 201 Sekunden nicht deren Desinteresse, sondern objektiv betrachtet ein Interesse an der Immobiliendatenbank des Verfügungsbeklagten. Gegenteiliges kann auch nicht aus der Behauptung der Verfügungskläger gezogen werden, sie hätten nur über einen . stark veralteten 406-Dx 60-Rechner mit einem 14400 b/s-Modem verfügt, so daß innerhalb der Dauer von 201 Sekunden ein Abruf irgendwelcher Datenmengen nicht möglich gewesen sei. Maßgeblich muß nämlich sein, ob dem Verfügungsbeklagten derartiges erkennbar sein mußte. Der Verfügungsbeklagte hat diesbezüglich bestritten, aufgrund der ihm übertragenen Daten feststellen zu können, ob es sich bei dem Rechner um einen langsamen oder schnellen Rechner gehandelt habe. Die Verfügungskläger haben dies nicht substantiiert bestritten.
Aus der Tatsache, daß die Verfügungskläger am 27.3.98 für die Dauer von 201 Sekunden Kontakt mit der Immobiliendatenbank des Verfügungsbeklagten aufgenommen haben und dafür bereit waren, diesem ein besonderes Entgelt zu entrichten, durfte der Verfügungsbeklagte auf ein fortbestehendes Interesse der Verfügungskläger an seiner Immobiliendatenbank vertrauen und davon ausgehen, daß die Verfügungskläger mit der Übersendung eines Werbe-E-Mails am 5.9.98 einverstanden sein würden.
Mit Telefonwerbung ist der vorliegende Fall nicht ohne weiteres vergleichbar. Daher sind auch die maßgeblichen Gründe der von den Verfügungsklägern zitierten Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Gegensatz zur Internetwerbung per E-mail erlaubt Telefonwerbung nämlich ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson zu ausschließlich vom Werbenden bestimmten Zeitpunkten.
Hier stand den Verfügungsklägern jedoch frei, ob und ggf. wann sie sich über die empfangene E-mail-Werbung informieren wollten und hatten dieses durch ihr vorangegangenes Verhalten veranlaßt.
Ein Verfügungsanspruch scheidet daher aus, so daß auch der Hilfsantrag der Verfügungskläger abzuweisen war.
Darüber hinaus haben die Verfügungskläger eine für einen Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB notwendige Wiederholungsgefahr nicht bewiesen. Zwar hat der Verfügungsbeklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Seinem Schreiben vom 26.9.98 ist jedoch der Inhalt zu entnehmen, daß er künftig keine Werbe-E-Mails mehr an die Verfügungskläger übersenden werde. Nur ein solcher Sinn kann dem Schreiben vom 26.9.98 entnommen werden, wenn der Verfügungsbeklagte dort ausführt: "Selbstverständlich ist der Anschluß 0... aus dem Verteiler genommen."
Auch aus diesem Grunde scheidet ein Verfügungsanspruch aus.

(...)


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