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Fundstelle: MMR 2000, 109

"Hausrecht" in einem Chat-Raum
BGB §§ 823, 1004
LG Bonn: Urteil vom 16.11.1999- 10 O 457/99; nicht rechtskräftig

1. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung in Gestalt der unerlaubten Nutzung einer Chat-Software liegt am Standort des Servers, auf dem die Software belegen ist, und begründet die entsprechende örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO.

2. Der Betreiber eines jedermann unentgeltlich zur Verfügung gestellten Chat-Forums kann nicht ohne einen gerechtfertigten, sachlichen Grund, insb. der Störung von Betriebsabläufen, einen Benutzer von dem Chat-Forum entsprechend § 1004 BGB in Ausübung seines "virtuellen Hausrechts" ausschließen.

3. Ein solcher Grund wird nicht bereits durch den allgemeinen Vortrag dargelegt, dass der betroffene Nutzer beleidigende Äußerungen getätigt habe, sofern es sich um das unter den Chat-Beteiligten übliche Verhalten handelt, das von der generellen Nutzungsbefugnis umfasst ist.

4. Auch die Benutzung eines anderen Pseudonyms, um eine Sperre des Chat-Betreibers zu umgehen, ist keine Störung des Betriebsablaufs, da es jedermann frei steht, verschiedene Pseudonyme zu benutzen-

(Leitsatz der Redaktion MMR)

Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung darüber, ob dem Verfügungsbekl. der Zugang zu dem von der Verfügungskl. im Internet bereitgestellten Chat-Forum zu untersagen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Verfügungskl. stellt im Internet die Möglichkeit zur Verfügung, mit Dritten mittels einer sog. Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung ist unentgeltlich. Die Besonderheit gegenüber anderen Telediensten, wie z.B. E- Mail besteht darin, dass die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl von Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen "Chatter" also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelcomputer für alle anderen sichtbar im Ausgabefenster erscheinen.

Von der Homepage der Verfügungskl. gelangt der Internet- Benutzer über einen "Mausklick" auf das Feld "Enter" zu einer weiteren Seite und kann sich von dort in einen der angebotenen "Chat-Kanäle" unter Eingabe seines "Nick-name", eines Pseudonyms, und des von ihm gewählten Passworts einwählen, wenn er bereits registrierter Nutzer ist. Andernfalls muss er sich zunächst registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt durch Angabe eines frei wählbaren Pseudonyms und eines Passworts, ohne dass weitere Angaben zur Person zu machen sind.
Der Verfügungsbekl. nahm seit spätestens September 1999 den Dienst in Anspruch. Dabei kam es zu Kommunikationsvorgängen, bei denen er sich mit einem anderen Teilnehmer auseinander setzte, streitige Wortgefechte wurden aber auch zwischen anderen Nutzern der Chat- Software ausgetragen. Die Verfügungskl. sah sich dadurch veranlasst, den Verfügungsbekl. von ihrem Angebot auszuschließen. Der Geschäftsführer der Verfügungskl. untersagte ihm telefonisch die Nutzung. Es wurden technische Sperren dergestalt errichtet, dass sowohl der Nickname des Verfügungsbekl. als auch die IP-Adresse - dabei handelt es sich um eine bei der Einwahl ins Internet von dem Zugangs-Provider generierte Zahlenkombination - seines heimischen Computers für die Teilnahme am Chat gesperrt wurde. Der Verfügungsbekl. wählte sich in der Folgezeit von dem Rechner an seinem Arbeitsplatz aus in das Internet ein und verwendete einen anderen Nickname. Eine von der Verfügungskl. formulierte Unterlassungserklärung unterzeichnete er nicht.

(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insb. ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Es ist anerkanntes Recht, dass bei unerlaubten Handlungen als Begehungsort auch der Erfolgsort maßgeblich ist, wenn durch den Erfolgseintritt Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden, ohne die der Tatbestand der unerlaubten Handlung nicht verwirklicht würde (Smid, in: Musielak, ZPO, 1999, § 32 Rdnr. 16). Hier tritt der Erfolg der von der Verfügungskl. behaupteten unerlaubten Handlung - der Nutzung der Chat-Software trotz Nutzungsuntersagung - an dem Ort ein, an dem sich der Server mit der aufgespielten Chat-Software befindet. Dieser Server steht unstreitig im Bezirk des angerufenen LG Bonn.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungskl. hat den geltend gemachten Verfügungsanspruch nicht substanziiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Sie beruft sich gegenüber dem Verfügungsbekl. auf ihr "virtuelles Hausrecht", so dass es nahe liegend ist, die Regelungen über das Eigentum jedenfalls entsprechend anzuwenden. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbekl. gem. § 1004 BGB steht der Verfügungskl. jedoch nicht zu. Sie hat nicht dargelegt, dass der Verfügungsbekl. die Chat-Software rechtswidrig nutzte, was zur Voraussetzung hätte, dass das von ihr ausgesprochene Nutzungsverbot zu Recht erfolgt wäre.
So weit die Verfügungskl. die Auffassung vertritt, sie könne nach Belieben einzelne Benutzer von ihrer Chat-Software ausschließen, ist dies nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Ihr ist zwar zuzugeben, dass der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Dieser Grundsatz steht aber unter der Einschränkung, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§ 903 BGB).

Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und so weit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufs, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.Nw.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Taschenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 f.).
Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungskl. richtet ihr Angebot, unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internet. Besondere Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebenso wenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter denen die Nutzung gestattet wird. So weit die Verfügungskl. vorgetragen hat, der Nutzer müsse die sog. "Chattiquette" akzeptieren, bei der es sich um "Benimmregeln" handele, ist nicht ersichtlich, dass darin Bestimmungen enthalten seien, die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln.
Anders wäre es nur, wenn die Verfügungskl. Gründe für den Ausschluss gehabt hätte, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufs oder dass der Verfügungsbekl. die Software nicht im Rahmen des üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hätte. Bestand damit für die Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, durfte die Verfügungskl. nicht durch willkürliche Ausübung ihres "virtuellen Hausrechts" diese dem Verfügungsbekl. wieder entziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen Nutzungsverbot konnte er sich auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB berufen.
Solche Gründe hat die Verfügungskl. indes nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht; sie hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, ihr drohe nicht bezifferbarer Schaden, weil sich verschiedene Stammchatter von dem Verfügungsbekl. unwürdig angegangen fühlten. Dieser Vortrag ist ersichtlich zu pauschal, als dass daraus ein Ausschlussgrund hervorgehen könnte und damit unbeachtlich. Es hätte der Darlegung konkreter Tatsachen bedurft, welcher Nutzer sich durch welche Äußerungen angegriffen gefühlt habe, damit überhaupt ein für den Verfügungsbekl. erwiderbarer Vortrag vorlag.
Aber auch so weit der Geschäftsführer der Verfügungskl. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.1999 ausgeführt hat, es sei zu Auseinandersetzungen zwischen dem Verfügungsbekl. und einem anderen Chatter gekommen, vermag die Kammer dem keinen Grund zu entnehmen, der die Verfügungskl. zu einem Ausschluss des Verfügungsbekl. berechtigen würde. Dass dadurch der Betriebsablauf des Chats beeinträchtigt wäre, hat sie nicht vorgetragen, dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist darüber hinaus - auch unter Berücksichtigung des im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten "Chat-Mitschnitts" ... - nicht ersichtlich, dass sich das Kommunikationsverhalten des Verfügungsbekl. außerhalb des "üblichen Chatterverhaltens" bewegt und damit von der erteilten generellen Nutzungsbefugnis nicht mehr umfasst wäre.
In dem Mitschnitt ist eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Verfügungsbekl. ... und [einem Dritten] ... dokumentiert. Die Verfügungskl. hat die durch die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbekl. ... glaubhaft gemachte Behauptung, dass es auch zwischen anderen Nutzern des Chats zu Auseinandersetzungen gekommen sei, nicht bestritten. Wenn es aber zwischen den einzelnen Nutzern zu Streitigkeiten kommen konnte, ist nicht er- sichtlich, weshalb gerade die Beteiligung des Verfügungsbekl. an einer solchen, die ausweislich des Mitschnitts maßgeblich auch von dem ... anderen Nutzer vorangetrieben wurde, ein von der generellen Nutzungsbefugnis nicht mehr gedecktes Verhalten darstellen sollte. Insoweit vermag der Verfügungskl. auch nicht ihr Vortrag zum Erfolg zu verhelfen, es sei ihr langfristiges Ziel, ein bestimmtes Niveau in der Kommunikation als unausweichlichen Standard zu etablieren. Abgesehen davon, dass diese Darlegungen erneut zu pauschal sind, vermag die Kammer ein "bestimmtes Niveau", dass der Verfügungsbekl. deutlich unterschritten haben könnte, auch der ansonsten in dem Chat üblichen Kommunikation, wie sie auszugsweise von der Verfügungskl. vorgelegt wurde ..., nicht zu entnehmen.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass die Nutzung der Chat-Software von einem anderen Anschluss aus und damit unter einer anderen IP-Adresse oder die Nutzung unter einem anderen Nickname von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst sei. Die Registrierung zur Nutzung erfolgt erkennbar anonymisiert, alles was der Nutzer tun muss, ist, sich einen Nickname und ein Passwort zu wählen. Von welchem Computer aus und damit unter welcher IP-Adresse er den Zugang dann nutzt, steht ihm frei und ist gerade eine der Eigenheiten des weltumspannenden Computernetzes, das das Internet darstellt.

Soweit die Verfügungskl. vorträgt, der Vergabe der Nickname komme gewissermaßen eine "Türsteherfunktion" - vergleichbar der Zutrittsauslese in einer Diskothek - zu, ist dies unzutreffend: Es steht dem Nutzer der Chat-Software der Verfügungskl. - das ist gerichtsbekannt - frei, sich beliebig viele Nicknames zu wählen und nach Belieben jeweils unter einem anderen Pseudonym an dem Chat teilzunehmen. Die Einwahl unter einem anderen Nickname stellt damit ebenfalls kein Verhalten dar, das von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst wäre. Hätte die Verfügungskl. dies vermeiden wollen, hätte es ihr freigestanden, den Zugang zu ihrem Chat etwa dergestalt zu organisieren, dass sie die Passworte oder die Nicknames nicht frei wählbar ausgestaltet, sondern es zur Zutrittsbedingung gemacht hätte, dass sich die Nutzer zumindest ihr ggü. mit vollem bürgerlichen Namen und weiteren Daten zu erkennen geben und sodann jedem bekannten Nutzer den Zutritt unter nur einem Pseudonym zu gestatten. Dies hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, einen "unerwünschten" Nutzer auch tatsächlich - jedenfalls im technischen Sinn - wirksam von der Nutzung der Chat-Software auszuschließen. Dass sie diesen Weg nicht gewählt hat, kann nicht dazu führen, das Verhalten derer, die sich im Rahmen der von der Verfügungskl. gewährten Möglichkeiten bewegen, im Nachhinein als rechtswidrig zu werten. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Verfügungskl. nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbekl. gegen Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Die von ihr gerügte "Zugangserschleichung" fällt weder unter das TDG, das lediglich die Verantwortlichkeit derer regelt, die Inhalte im Internet zur Verfügung stellen, noch ist ersichtlich § 265a StGB - Erschleichen von Leistungen - einschlägig. Auch stellt die Teilnahme an dem Chat unter einem anderen Pseudonym erkennbar keine rechtswidrige Datenveränderung, etwa i.S.d. §§ 268 f. StGB dar. Weitere in Betracht kommende Schutzgesetze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Lag damit im Ergebnis für das von der Verfügungskl. ausgesprochene "virtuelle Hausverbot" ein sachlicher Grund nicht vor, konnte sich der Verfügungsbekl. demgegenüber auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB berufen. Ihm stand also ein Gegenrecht gegenüber den aus dem Eigentum erwachsenden Rechten der Verfügungskl. gem. § 903 BGB zu. Seine fortgesetzte Nutzung der Chat-Software war damit nicht rechtswidrig, so dass der auf § 1004 BGB gestützte Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.

(...)


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