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Fundstelle: CR 2002, 371

Privatauktionen als geschäftliches Handeln
§§ 4, 14 MarkenG
LG Berlin; Urteil vom 09.11.2001; ger. Az.: 103 O 149/01
rechtskräftig


1. Wird über Internetauktionen eine gefälschte Markenware vertrieben, so kann der Anbieter der Ware auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn dieser im geschäftlichen Verkehr i.S.v. § 14 MarkenG handelt.
2. Dies gilt auch bei Privatauktionen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" anzunehmen ist.
3. 39 Transaktionen von Markenhemden in 5 Monaten mit erheblicher Gewinnspanne sind als Handeln im geschäftlichen Verkehr anzusehen.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Antragstellerin ist Inhaberin mehrerer Marken, u.a. der Marke " BOSS HUGO BOSS". Sie stellt unter Verwendung dieser Marken Bekleidungsartikel, Accessoires und anderes her. Die Marken haben einen hohen Bekanntheitsgrad.

DerAntragsgegner bot am 13. Juli 2001 über das Intemetauktionsunternehmen eBay ein Hugo- Boss- T -Shirt zum Kauf an, das er zuvor selbst im Rahmen einer Internetauktion erworden hatte. Bei diesem T -Shirt handelte es sich um Markenpiraterieware. Ferner bot er am selben Tag ein O'Neill Gap und am 15.07.2001 ein Chiemsee- T -Shirt an. Insgesamt führte er im Zeitraum vom 25.02.2001 bis 30.07.2001 39 Geschäfte über eBay durch, teils als Käufer, teils als Verkäufer.

Die Antragstellerin hat wegen Verletzung ihrer Markenrechte am 02.08.2001 eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts erwirkt.

(...)

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.

Nachdem der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens den Namen desjenigen, der das T -Shirt an ihn verkauft hatte, angegeben hat, haben die Parteien das Verfahren hinsichtlich Ziffer 3. der einstweiligen Verfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

(...)

Der Antragsgegner (...) trägt vor: Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem T -Shirt um Piraterieware gehandelt habe.

Er sei als Verbraucher nicht inder Lage, echte Markenwaren von Piraterieware zu unterscheiden.

Er habe das T -Shirt als privater Verbraucher erworben und, weil es ihm nicht gefallen habe, über eBay wieder angeboten. Damit habe er nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
(...)


Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende Richterin einverstanden erklärt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung zu bestätigen, soweit nicht Hauptsachenerledigung eingetreten ist, denn der Antragstellerin steht gemäß § 14 MarkG ein Unterlassungsanspruch zu.

Der Antragsgegner hat unter Verwendung eines Zeichens, das identisch mit der Marke der Antragstellerin ist, Ware verkauft, die ebenfalls identisch mit der von der Antragstellerin hergestellten Ware ist. Dadurch besteht die Gefahr der Verwechselung zwischen echter Markenware der Antragstellerin und der vom Antragsgegner angebotenen Piraterieware.

Der Antragsgegner hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Erfaßt wird jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Darunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch der Verkauf von Privateigentum, jedenfalls dann, wenn er einen gewissen Umfang annimmt, wie z.B. das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt.

Ähnlich liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat nicht nur vereinzelt Waren über das Internet angeboten oder gekauft, sondern mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von fünf Monaten Handel in einem Umfang getrieben, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist. Er nimmt damit am Erwerbsleben teil, was seinen Ausdruck auch darin findet, dass er die beiden T -Shirts jeweils mit Gewinn weiterverkauft hat: Kauf des HUGO BOSS T -Shirts für 44,00 DM, Verkauf für 61 ,00 DM, Kauf des Chiemsee- T -Shirts für 15,00 DM, Verkauf für 37,00 DM.

Unbehelflich ist der Einwand des Antragsgegners, er habe nicht gewußt, dass es sich um Piraterieware gehandelt habe, denn für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ist ein Verschulden des Markenverletzers nicht erforderlich.

Die Wiederholungsgefahr wird durch die begangene Markenverletzung begründet und dadurch verstärkt, dass der Antragsgegner für sich in Anspruch nimmt, auch weiterhin über Internet- Auktionen Piraterieware verkaufen zu dürfen.

Gemäß § 18 MarkG hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Vernichtung gefälschter T -Shirts. Zur Sicherung dieses Vernichtungsanspruchs war daher die Anordnung der Herausgabe weiterer etwa beim Antragsgegner vorhandener Pirateriewaren an den Gerichtsvollzieher als Sequester erforderlich, § 940 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens auch insoweit zu tragen, als das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, da der Auskunftsanspruch aus § 19 MarkG begründet war.


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