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Nachfolge durch Börsengang (Going Public):
Der Gang an die Börse ist eine interessante Alternative, die zahlreiche wirtschaftliche Vorteile bietet. Durch den Zugang zum Eigenkapitalmarkt ist eine Stärkung des Kapitals möglich, ohne das Unternehmen mit Fremdkapitalzinsen zu belasten.
Aktien einer neu gegründeten Aktiengesellschaft werden nicht sofort zum Börsenhandel zugelassen. Es empfiehlt sich daher frühzeitig die Gründung einer Aktiengesellschaft vorzunehmen, wenn man sich grundsätzlich für eine späteren Börsengang entschieden hat.
Durch Ausgabe unterschiedlicher Aktiengattungen kann der Unternehmer steuern, welchen Einfluss er auf sein Unternehmen beibehalten möchte bzw. welchen Einfluss er Dritten zukünftig zugestehe möchte. Laut Gesetz müssen die Aktiengattung und die Zahl der Aktien jeder einzelnen Gattung als notwendiger Bestandteil der Satzung angegeben werden. Bei der Ausgabe von Stammaktien geht der Einfluss der Familie verloren. Werden dagegen stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben, kann der Einfluss erhalten bleiben. Die Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist aber auf 50% des Grundkapitals beschränkt.
Die Rechtsform der AG führt andererseits zu einer größeren Publizitätspflicht und der Einfluss von Banken und der Aktionäre auf das Unternehmen wird größer. Es müssen Hauptversammlungen durchgeführt werden, und es besteht Informationspflicht gegenüber den Aktionären.
Zur Gründung einer Aktiengesellschaft bedarf es mindestens € 50.000 Grundkapital, welches in Aktien aufgespaltet ist. Die Gründung einer Aktiengesellschaft kann auch durch eine Bar- oder eine Sachgründung vorgenommen werden. An die Sachgründung werden allerdings strenge Formerfordernisse geknüpft. Zulässig ist auch eine gemischte Gründung.
Anstelle einer Neugründung ist auch die Umwandlung einer bereits bestehenden Gesellschaft, beispielsweise einer GmbH, in die Rechtsform der AG möglich. Hierzu müssen alle die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH geändert werden, die einer Umwandlung entgegenstehen. Der Umwandlungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Gesellschafterversammlung und ist notariell zu beglaubigen. Bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft müssen alle Gesellschafter der Umwandlung zustimmen. Allerdings kann auch hier durch Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass eine Dreiviertelmehrheit für den Umwandlungsbeschluss ausreicht.
Eine unmittelbare Haftung der Aktionäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht nicht, da die Gesellschaft den Gläubigern gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.
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