Der ASP-Vertrag:

Von einigen bereits totgesagt bevor es so richtig angefangen hat, nimmt der ASP-Vertrag eine doch immer größere Bedeutung in der rechtlichen Beratung an.

Aplication-Service-Providing bedeutet, dass ein Unternehmer auf seinem Großrechner Dritten Zugang nicht nur zur Speicherkapazität sondern auch zu Anwendungsprogrammen gewährt. Für die Ferneinwahl auf den Rechner und die Fern-Nutzung der Software wird entweder eine flat-fee oder aber eine minuten- oder datendurchsatzabhängige Gebühr berechnet.

Der Vorteil für den Kunden liegt zum einen darin, dass er stets aktuelle Anwendungen hat, die er nur dann zu bezahlen braucht, wenn er diese wirklich nutzt. Für ein bestimmtes, aufwendiges Web-Projekt kann eine kleine Agentur z.B. für einige Wochen Einzelarbeitsplätze mit einer Software ausstatten, für die sie sonst einige hundert tausend Mark ausgeben müsste. Der Vorteil für den ASP liegt in der vereinfachten Wartung des Systems und einer festen Kundenbindung. In manchen technischen Lösungen von ASP wird auch nur das Bildschirm-Signal übertragen. Der gesamte Rechenvorgang findet auf dem Server des ASP statt, der Kunde erhält nur ein Signal für den Bildschirm. Der nötige Daten-Traffic kann so mühelos über ISDN bewerkstelligt werden. Üblicherweise geschieht die Einwahl an einen ASP aber über DFÜ oder Standleitungen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema ASP liegt nun mit einem Urteil des BGH vor, so dass nun in den meisten Fällen die Regeln der Miete auch für die Fernnutzung von Software anzuwenden sind. Zu beachten ist hierbei, dass die Pflichten des Vermieter stets sehr viel höher und umfangreicher sind als die des Mieters. Der Mieter braucht lediglich den vereinbarten Zins zu entrichten. Der Vermieter hingegen hat die Mietsache zur Verfügung stellen, hat diese stets instandzuhalten und hat besondere Schutz- und Fürsorgepflichten zu beachten. Die wichtigsten Regelungspunkte für den ASP-Vertrag sind:

• Betriebsbereitschaft und Anwendungsverfügbarkeit des Services
• Systemumgebung
• Anwendungsgebiete und Anwenderzahl
• Haftung für Datenverlust
• Datensicherheit und Datenschutz
• Kosten und Anwenderzins

Die obigen Punkte sind unterschiedlich zu gewichten und sollten individuell verhandelt werden. Für den Massenmarkt, den der ASP aus Kostenoptimierungsgründen ja gerade anstrebt, kann sich auch ein Formularvertrag empfehlen. Allerdings müssen dabei die gesetzlichen Grenzen für AGBen berücksichtigt werden.






Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zum Thema ASP-Verträge:



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