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Nachfolge und Altersvorsorge:
Bei der Weitergabe des Unternehmens an ein Familienmitglied ergibt sich häufig das Problem, wie die eigene Altersversorgung des Übergebers und seines Ehepartners sichergestellt werden kann. Wenn keine andere Altersvorsorge als das Unternehmen selbst existiert, ist es notwendig, dass der Nachfolger eine Gegenleistung erbringt. Im Rahmen der Familiennachfolge sind daher Vereinbarungen über wiederkehrende Zahlungen üblich, deren Barwert deutlich unter dem Verkehrswert des Betriebes liegt. Zum einen soll zwar die Altersversorgung sichergestellt sein, andererseits mutet man dem eigenen Kind nicht die Kaufpreisbelastungen zu, die ein Fremder zu tragen hätte.
Jedoch werden auch bei der Übertragung an Familienfremde gelegentlich statt der einmaligen Zahlung des Kaufpreises die Alternativen Rente oder Rate gewählt.
Für den Übergeber bergen wiederkehrende Leistungen Risiken, da seine finanzielle Absicherung damit auch zukünftig an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und damit an die Person des Existenzgründers geknüpft ist. Daher sollten bei solchen Vereinbarungen auch Sicherheiten berücksichtigt werden, die dann greifen, wenn die Unternehmenskontinuität ernsthaft gefährdet ist.
In bestimmten Fällen sollte der Übergeber darüber hinaus die Möglichkeit definieren, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmensübertragung auf den Nachfolger rückgängig gemacht werden kann. Ein Grund für eine Rückabwicklung könnte zum Beispiel das Ausscheiden des Nachfolgers aus dem Unternehmen sein. Auch eine Veräußerungsbeschränkung für den Unternehmensnachfolger kann sinnvoll sein, um damit den Übergang des Unternehmens an Dritte zu verhindern. Entsprechende Vorkehrungen müssen die Parteien im Übernahmevertrag festlegen und hierzu korrespondierend im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens absichern.
Steuerrechtliche Aspekte der Altersvorsorge
Das Finanzamt betrachtet wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Familiennachfolge in den meisten Fällen als private Versorgungsleistungen. Voraussetzung für die Anerkennung von Versorgungsleistungen ist unter anderem, dass eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen wird und die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest teilweise sichergestellt ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile sowie Anteile an Kapitalgesellschaften grundsätzlich als existenzsichernd zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen einer privaten Versorgungsleistung vor, wird kein entgeltlicher Veräußerungsvorgang angenommen. Das heißt, es entsteht für den Übertragenden kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Spiegelbildlich dazu hat der Existenzgründer auch keine Anschaffungskosten. Er führt somit die bisherigen Buchwerte der Wirtschaftsgüter bzw. die Anschaffungskosten der Beteiligung fort.
Bei der Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen wird für erbschaftsteuerliche Zwecke in der Versorgungsleistung eine Gegenleistung gesehen, so dass in der Regel eine so genannte gemischte Schenkung vorliegt. Die Zuwendung ist in einen entgeltlichen, nicht der Schenkungsteuer unterliegenden Teil, und einen unentgeltlichen, schenkungsteuerpflichtigen Teil nach dem Verhältnis des Wertes der Gegenleistung zum Wert der Schenkerleistung aufzuteilen.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der wiederkehrenden Bezüge wird grundsätzlich zwischen einer Versorgungsrente (Leibrente) und einer dauernden Last unterschieden. Versorgungsleistungen sind als dauernde Lasten zu qualifizieren, wenn sie in ihrem Wert abänderbar sind. In diesem Fall sind die Versorgungsleistungen beim Empfänger in vollem Umfang einkommensteuerpflichtige wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG und beim Verpflichteten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbare dauernde Lasten.
Soweit die Vertragsparteien die Änderung ausdrücklich ausgeschlossen haben, handelt es sich um eine Versorgungsrente. Diese ist dann beim Empfänger lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, und der Verpflichtete hat nur in dieser Höhe einen Sonderausgabenabzug
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