Internetrecht; Multimediarecht; Tel.:040 - 41 11 34 70



Änderung des Jugendschutzes zum 01.04.2003

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sieht ebenso wie der Jugenschutz aus dem reformierten MediendiensteStV zum 01.04.2003 eine Verschärfung des Jugendschutzes im multimedialen Bereich vor. Ziel ist es, Jugendliche vor negativen Einflüssen des Internets und der teilweise sehr brutaklen Video-Spiele zu schützen.

Im sog. "öffentlichen Raum", also derjenige, welcher für Jugendliche ohne vorherige Alterskontrolle zugänglich ist, dürfen von nun an keine Spiele mehr ohne Jugendfreigabe angeboten werden. Insbesondere Händler dürfen Computer- und Videospiele an Kinder und Jugendliche nur dann verkaufen, wenn diese mit den für ihre Altersgruppe entsprechenden Aufklebern FSK 16 o.ä. versehen sind. Vor allem also auch im Versandhandel und Fernabsatz muss der Personalausweis zur Altersüberprüfung genutzt werden. Es reicht nicht mehr aus, den Verkauf von FSK 18-Spielen an Jugendliche weitestgehend zu verhindern. Nach § 4 Abs. 2 JMStV muss nämlich "sichergestellt" sein, dass Jugendliche zu pornografischen oder jugendgefährdenden inhalten keinen Zugang haben.

Die von der Unterhaltungs-Software-Selbstkontrolle (USK) bisher als Empfehlung herausgegebenen Sticker sind nun für die Händler und Hersteller verpflichtend. Desweiteren sind im JMStV weitreichende Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten festgelegt, welche im Höchstfall Haftstrafen von 1 Jahr bzw. Bußgeld bis zu 500.000,00 EUR vorsehen.

Schließlich sind in den neuen Vorschriften Regelungen für den Jugenschutzbeauftragten enthalten, welche Seitenbetreiber ab einer betsimmten Mitarbeiter- und Seitenbesucherzahl beauftragen müssen. Die Gerichte fordern von diesen Jugendschutzbeauftragten eine zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde. Die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragen kann auch einer externen Stelle übertragen werden, z.B. einem Anwalt.

Der Jugenschutz wird auch nach Einführung des JMDStV von Gesetz über jugendgefährdende Schriften und Medien (GjSM), dem Teledienstegesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag sowie dem MediendiensteStV begleitet, welche durch den JMStV unberührt bleiben


drucken



Anm. der Kanzlei:

In Einzelfällen kann es daher erforderlich sein, bestehenden Ansprüche, Verträge sowie verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen und eventuell an das neue Recht anzupassen. Zu prüfen sind auch eventuelle Haftungsrisiken und Versicherungen.

Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen auf dieser Seite erfolgen ohne jede Gewähr.




Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zu Gesetzesänderungen auch in anderen Bereichen:



zurück zum Seitenanfang   zur Startseite