innländische Kennzeichenrecht aus ausländischer Benutzung


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innländische Kennzeichenrecht aus ausländischer Benutzung
§§ 5, 15 MarkenG
HansOLG Hamburg; Urteil vom 25.11.2004; ger. Az.: - 3 U 33/03 -


1. Wird unter einer unterscheidungskräftigen Internet-Domain (hier: "www.abebooks.com") ein Internetmarktplatz mit Verkäufen auch an inländische Kunden betrieben, so kann durch die Geschäftsaufnahme mit einer englischsprachigen Webseite im Inland ein Kennzeichenrecht begründent werden, obwohl die Betreiberfirma ihren Sitz im Ausland hat.
2. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug kann sich auch aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarktplatzes ergeben, wenn dieser nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
3. Bei der Ermittlung des Beginns der Inlandsbenutzungsaufnahme ist sowohl auf die Beteiligung innländischer, gewerblicher Anbieter als auch auf Besucherkontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus auf die betreffenden Webseiten zugreifen.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen:


A.
Die Parteien vermitteln den Verkauf von Büchern im Internet und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin betreibt ihre Online-Buchhandlung unter der Bezeichnung "abi books.com".

Die Beklagte firmiert unter "Abebooks Europe GmbH" und ist Inhaberin mehrerer Domain Adressen u. a. "www.abe-books.de" (Anlage Bekl-K6); vgl. insgesamt die im Klageantrag zu 1. a) aufgeführten Internet Domains , auf denen sich Buchhändler für Kunden listen lassen können, die antiquarische und vergriffene Bücher suchen.

Die Klägerin beanstandet die Firmierung der Beklagten und die Verwendung der Domain-Adressen als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Löschung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Firma der Klägerin "abi books.com, S. ..." wurde am 29. Januar 1998 in das Handelsregister Hamburg unter H xxxx eingetragen (Anlage K 2). Unter dieser Firmierung betreibt sie den Geschäftsbetrieb der Internet-Buchhandlung (Anlage K 1), und zwar seit April 1998 so ihr ausdrückliches und durchgängiges Vorbringen in erster Instanz seit der Klageschrift vom 16. August 2002, Seite 4.

Die Klägerin vertreibt vor allem Neubücher aus einem Katalog von über 1.000.000 Titeln und bietet auch die Möglichkeit des Austausches antiquarischer Bücher über ihre Internetseiten an. Hierfür nutzt sie die Domain-Adressen "abi-books.de" und "abi-books.com", deren Inhaberin sie ist (Anlage K 5) und auf denen sie ebenfalls seit April 1998 ein kommerzielles Angebot unterhält (Bl. 4 5).

Die Klägerin ist Inhaberin der Europäischen Gemeinschaftsmarke "abi books" E xxxxx, angemeldet am 14. April 1998 und eingetragen u. a. für Druckereierzeugnisse jeder Art, insbesondere Bücher und für die Dienstleistungen eines Beraters bezüglich der genannten Waren (Klagemarke; Anlage K 4).

Die Muttergesellschaft der Beklagten ist die kanadische Fa. A-xxxxxx., (im folgenden: Fa. A_xxxxxx). Diese Fa. A_xxxxxx wurde im Jahre 1995 gegründet und betreibt seit 1996 einen englischsprachigen Internetmarktplatz für vergriffene und antiquarische Bücher unter der am 24. Dezember 1995 angemeldeten Domain Adresse "www.abebooks.com" (Anlagen K 10 11, Anlage B K 1 Bezeichnung der Beklagten Anlagen mit "B K" statt: "K" durch das Gericht). Unter dieser Internet Adresse hatten sich so die Beklagte schon vor April 1998 100 deutsche Nutzer als Käufer bzw. Händler registrieren lassen und Kaufgesuche gestellt; davon hatten 20 Personen bereits vor April 1998 über jene Internet-Domain bei der Fa. A_xxxxxx Bücher bestellt (Anlage B K 4).

Die Beklagte wurde im September 1999 unter der Bezeichnung "j.-xxxx GmbH" gegründet und im Oktober 2001 von der Fa. A_xxxxxx erworben. Seit dem 16. Januar 2002 firmiert die Beklagte unter "abebooks Europe GmbH", so eingetragen seit dem 24. Januar 2002 im Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter H xxxx (Anlage K 6). Die Beklagte bietet Buchhändlern Listing-Möglichkeiten auf ihren deutschsprachigen Internetseiten, über die die Händler mit Kunden in Kontakt kommen, die antiquarische und vergriffene Bücher suchen.

Hierfür ist die Beklagte Inhaberin folgender in der Reihenfolge des Klageantrages zu 1. a) Domain Adressen (Bl. 27; Anlagen K 7, K 17, B K 6): "www.abe-books.de" (Erstregistrierung: 10. November 2001), "www.abebooks.de" (Erstregistrierung: 25. Oktober 1999), "www.abebook.de" (Erstregistrierung: 18. November 2001), "www.abe-book.de" (Erstregistrierung: 5. Dezember 2001), "www.abibooks.de" (Erstregistrierung: 25. Januar 2002) und "www.abi-book.de" (Erstregistrierung: 25. Januar 2002).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Ihre geltend gemachten Ansprüche betreffend die Domain-Adressen und Firmierung der Beklagten seien gegeben, denn sie (die Klägerin) sei mit ihrer verwechselbar ähnlichen Geschäftsbezeichnung, der Klagemarke und mit ihren Domain-Adressen prioritätsälter. Unter diesen Bezeichnungen sei sie seit April 1998 auf dem Markt für neue und antiquarische Bücher tätig, sie werde schätzungsweise im Jahre 2002 einen Gesamtumsatz von 800.000 EUR erzielen (dazu: Bl. 44 46). Die Kunden seien deutsche und internationale. Ihre Firma ("abi-books.com") stehe als Abkürzung für "Alle Bücher im Internet" (Anlage K 3). Der Firmenbestandteil "abi-books" werde isoliert und deutlich herausgestellt (Anlage K 18); er habe Namensfunktion und sich als Hinweis auf ihr (der Klägerin) Unternehmen durchgesetzt (Bl. 10). Auch in der Firma der Beklagten sei "Abebooks" der eigentlich prägende Bestandteil.

Demgegenüber benutze die Beklagte ihre "abebooks"-Bezeichnung auf dem deutschen Markt über die Fa. A_xxxxxx erst seit frühestens Anfang 2001, wie schon die Internet-Informationen der Fa. A_xxxxxx ergäben (Anlage K 20). Die englischsprachige Internetseite der Fa. A_xxxxxx sei zwar schon vor April 1998 unter der Domain-Adresse "www.abebooks.com" in Deutschland abrufbar gewesen (Bl. 25), die auf deren Internetseiten befindlichen Angebote seien aber nicht auf den deutschen Markt gerichtet gewesen (Bl. 12):

Die von der Fa. A_xxxxxx verwendete "com"-Top-Level-Domain sei kein Hinweis auf eine internationale Ausrichtung der Internetseite, in Nordamerika sei sie auch für ausschließlich lokale Angebote üblich. Außerdem habe die englischsprachige Internetseite keinen Hinweis auf einen deutschen Ansprechpartner enthalten (Bl. 13, 66). Es seien keine Werbeaktivitäten der Fa. A_xxxxxx in Deutschland zu verzeichnen gewesen, ihre Internetseite sei in keiner gängigen deutschen Suchmaschine recherchierbar gewesen.

Somit habe vor April 1998 keine relevante Benutzung der Domain-Adresse "www.abebooks.com" auf dem deutschen Markt vorgelegen (Anlagen K 10 12, Bl. 7, 14). Der Abruf durch deutsche Nutzer sei allenfalls sporadisch oder zufällig gewesen; diese vereinzelten Kontakte hätten keine spürbare Auswirkung auf den deutschen Markt gehabt (Bl. 12, 42 43, Anlagen K 19 20).

Die in der Anlage B K 4 aufgelisteten Kunden der Fa. A_xxxxxx seien nur als Kunden, nicht aber als Händler registriert worden, es seien auch keine festen Kunden gewesen (Bl. 41, 64). Das Geschäftskonzept der Fa. A_xxxxxx richte sich aber gerade an Händler, die sich für eine Einstellgebühr hätten registrieren lassen müssen (Bl. 41). Wenn die Beklagte vor 1998 mit fünf Antiquariaten/Buchhändlern aus Deutschland Kontakt gehabt haben wolle, allerdings auch nur als Käufer, so sei das kein "beachtlicher Erfolg" innerhalb Deutschlands mit etwa 5.000 Antiquariaten.

Mangels einer nachhaltigen Geschäftsbeziehung vor April 1998 habe die Domain-Adresse "www.abebooks.com" eine für den Markenschutz erforderliche Verkehrsgeltung nicht erlangt. Eine solche nachhaltige Geschäftsbeziehung sei allenfalls mit der ersten Registrierung von "www.abebooks.de" am 25. Oktober 1999 aufgenommen worden (Bl. 44).

Auf den Firmennamen der Fa. A_xxxxxx als prioritätsälteres Kennzeichen könne sich die Beklagte nicht berufen, es werde nicht notwendig als "abebooks" abgekürzt (Bl. 46). Eine Lizenzierung durch die Fa. A_xxxxxx sei nicht erfolgt (Bl. 71).

Die Domain-Adressen "www.abibooks.de" und "www.abi book.de" habe die Beklagte in direkter Behinderungsabsicht eintragen lassen. Durch die Betätigung der Beklagten unter den angegriffenen Bezeichnungen sei es bereits zu Verwechslungen bei den Kunden der Parteien gekommen (Bl. 11 mit Beweisantritt).

(...)

Die Beklagte hat vorgetragen:

Im Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Klägerin stehe eindeutig der Vertrieb von Neubüchern (Anlagen B K 7, 9 10). Die Klägerin biete ihren Kunden nur einen als "Flohmarkt" bezeichnete Tauschbörse und führe ihre Recherchen zu antiquarischen Büchern ansonsten über ihren (der Beklagten) Internetdienst bzw. über den Internetdienst der Fa. A_xxxxxx durch (Bl. 28; Anlage B K 8).

Sie (die Beklagte) und die Fa. A_xxxxxx seien von Anfang an überwiegend und seit Anfang 2002 ausschließlich auf dem Markt der antiquarischen und vergriffenen Bücher tätig und hätten insoweit eine erheblich größere Geschäftstätigkeit als die Klägerin. Deshalb sei es auch nicht verwunderlich, dass eine Kundin der Klägerin antiquarische Kinderbücher auf ihren (der Beklagten) Internetseiten recherchiert habe; das sei nur dort möglich (vgl. dazu Bl. 57).

Ihr (der Beklagten) stünden die älteren Rechte an der Geschäftsbezeichnung "abebooks" zu. Der in der Domain Adresse "www.abebooks.com" der Fa. A_xxxxxx enthaltene Bestandteil "abe" sei die Abkürzung für deren Firma ("A_xxxx Book Exxxxxx") und als solche den Nutzern international und auch in Deutschland bekannt. Das Unternehmen der Fa. A_xxxxxx sei von an Anfang an auf den internationalen Markt also auch auf deutsche Kunden ausgerichtet gewesen, und nicht etwa nur auf Kanada oder Nordamerika. Das Angebot der Fa. A_xxxxxx sei von Anfang an, also seit 1995 unter der einprägsamen Kurzform und geschäftlichen Bezeichnung "abebooks" betrieben und so auch von den Nutzern wahrgenommen worden (Bl. 29 30 mit Beweisantritt).

Das gelte ebenso für die schon vor April 1998 in Deutschland abrufbare englischsprachige Internetseite "www.abebooks.com". Das zeige schon das ".com"-Kürzel, andernfalls hätte man das kanadische ".ca"-Kürzel für die Registrierung gewählt. Die internationale Ausrichtung sei auch praktiziert worden, so habe es z. B. 105 Nutzer aus Großbritannien gegeben, die sich zwischen 1996 und April 1998 bei "abebooks.com" als Händler hätten registrieren lassen (Anlage B K 2), weitere 45 Händler aus Australien usw. (Bl. 25, Anlage B K 3). Insgesamt hätten sich bis zum 31. März 1998 außerhalb Kanadas und den USA 166 Händler bei "abebooks.com" registrieren lassen und dafür eine monatliche Listing-Gebühr bezahlt. Die gelisteten Händler seien aber nur ein Bruchteil der tatsächlichen Käufer und bloßen Surfern, die mit "abebooks.com" kontaktiert hätten.

Wegen dieses frühzeitigen Erfolgs gerade auch in Europa habe man durch den Kauf ihres (der Beklagten) damals unter "j-xxxx GmbH" firmierenden Unternehmens durch die Fa. A_xxxxxx im Jahre 2001 die Vermarktung des eigenen Angebots in Deutschland und europaweit nur intensivieren wollen. Deswegen seien dann auch die deutschsprachigen Internetseiten unter den vorliegend angegriffenen Domain-Adressen und sie (die Beklagte) als Europazentrale der Fa. A_xxxxxx unter "abebooks Europe GmbH" registriert worden.

Es habe schon vor April 1998 über die Internetseiten von "www.abebooks.com" erhebliche Aktivitäten in Deutschland gegeben, und zwar hätten sich vor April 1998 100 deutsche Nutzer als Käufer bzw. Händler registrieren lassen und 159 Kaufgesuche gestellt, davon fünf Antiquariatsinhaber, zwei Buchhandlungen für gebrauchte Bücher und zahlreiche Mitarbeiter von wissenschaftlichen Instituten (Anlage B K 4); die fünf Antiquariatsinhaber seien nicht nur als Käufer, sondern auch als Händler bei "abebooks" aktiv gewesen (Bl. 27 mit Beweisantritt), sie hätten sich als User registrieren lassen (Bl. 55 mit Beweisantritt).

Sie (die Beklagte) habe die vor April 1998 registrierten deutschen Käufer/Händler befragt, 20 von 100 Befragten hätten geantwortet und übereinstimmend angegeben, sie hätten schon vor April 1998 bei "abebooks" Bücher bestellt, auf die Webseite "abebooks.com" seien 14 Personen durch eine Suchmaschine für antiquarische Bücher gestoßen (Bl. 26; Anlage B K 5). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Markt für den Vertrieb antiquarischer und vergriffener Bücher über das Internet im Jahre 1998 ganz speziell und noch klein gewesen sei; entgegen der Behauptung der Klägerin gäbe es nicht 5.000 Antiquariate in Deutschland, sondern nur 1.500 (Bl. 55).

Die Domain-Adressen "www.abibooks.de" und "www.abi-book.de" seien registriert worden, weil sie die englische Aussprache des Wortes "abebooks" in deutscher Schriftform repräsentierten.

Die Parteien bedienten zudem unterschiedliche Kundenkreise, es fehle an einer für die Verwechslungsgefahr bedeutsamen Branchen- bzw. Warenähnlichkeit (Bl. 35 36).

Durch Urteil vom 14. Januar 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Das Landgericht habe die tatsächliche Voraussetzung eines spürbaren wirtschaftlichen Effekts auf dem entsprechenden Markt als Erfordernis für die Entstehung eines Kennzeichenschutzes verkannt (Bl. 118). Die nationalen Gerichte seien durch die Joint Recommendation der WIPO (Anlage K 31) für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Benutzung von Kennzeichenrechten im Internet gebunden; danach liege ein Zeichengebrauch nur vor, wenn es zu wirtschaftlichen Auswirkungen auf den jeweiligen Mitgliedsstaat gekommen sei (Bl. 133 ff.). Ein solcher wirtschaftlicher Effekt seitens der Fa. A_xxxxxx auf dem deutschen Markt sei Anfang 1998 nicht ersichtlich (Bl. 136).

Die Beklagte sei entgegen dem Landgericht keine Online-Buchhandlung. Die Beklagte und die Fa. A_xxxxxx betrieben lediglich Internetdatenbanken zur Vermittlung von Antiquariaten. Diese allein seien Mitglieder ("members") und zahlten Gebühren für die Aufnahme in die Datenbank (Anlage K 22; Bl. 120, 128). Die Fa. A_xxxxxx betreibe keinen Handel mit Büchern, wer ein in die Datenbank eingestelltes Buch kaufen wolle, richte das Kaufgesuch entweder direkt an das betreffende Antiquariat oder an die Fa. A_xxxxxx, die nur in Botenfunktion das Kaufgesuch weiterleite. Ein von der Fa. A_xxxxxx vermittelter Kaufvertrag komme ohne deren Mitwirkung und ohne deren finanzielle Beteiligung zwischen den Antiquariaten und den Nutzern zustande (Bl. 120).

Die Fa. A_xxxxxx habe die Domain-Adresse "www.abebooks.com" zunächst ausschließlich als bloße Internet-Adresse benutzt, während sie auf ihrer Homepage unter ihrem vollen Firmennamen oder mit dem Kürzel "ABE" aufgetreten sei (Bl. 121; Anlage K 25); erst später habe die Fa. A_xxxxxx die Bezeichnung "www.abebooks.com" auch als Unternehmensbezeichnung herausgestellt (Anlage K 26; Bl. 121). Anfang 1998 habe es in Deutschland oder im deutschen Sprachraum keine Antiquariate gegeben, die an die Vermittlungsleistungen der Fa. A_xxxxxx angeschlossen gewesen seien (Anlagen K 27 28; Bl. 121 122, 129); Deutschland sei in deren Länderliste nicht vor Ende 1998 geführt gewesen (Anlagen K 29 30; Bl. 123 124).

Auf etwaige Kundenkontakte komme es für den Unternehmensbeginn der Fa. A_xxxxxx in Deutschland nicht an, denn diese Besucher seien keine Antiquariate und gehörten nicht zu den von der Fa. A_xxxxxx mit ihrem entgeltlichen Dienstleistungsangebot angesprochenen Verkehrskreisen. Die von der Beklagten vorgelegten Listen über die Kontakte vor April 1998 (Anlagen B K 4 5) und die Behauptungen dazu würden mit Nichtwissen bestritten, zudem besage die Liste gemäß Anlage B K 4 nichts darüber, ob und gegebenenfalls mit welchen Usern der Webseiten es tatsächlich zu einer Geschäftsbeziehung durch Bestellung eines Buches gekommen sei (Bl. 125 126). Aus der Liste gemäß Anlage B K 4 ergebe sich nur ein User (C.-xxxxx), der präzise mit einer Buchbestellung vor Februar 1998 bei der Fa. A_xxxxxx geführt sei (Bl. 127).

Sie (die Klägerin) sei prioritätsälter. Ihre Firma sei am 29. Januar 1998 in das Handelsregister eingetragen worden, sie habe ihre aktive Geschäftstätigkeit Anfang Februar 1998 aufgenommen (so: Anlage K 21; Bl. 119). Sie sei seit dem 1. Februar 1998 Mitglied des Norddeutschen Verleger- und Buchhändlerverbandes und seit dem 1. März 1998 Mitglied des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels (Bl. 119). An einer Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Anfang Februar 1998 fehle es vorliegend.

Der Kollisionszeitpunkt habe bereits im Januar 1998 gelegen (so die Klägerin Bl. 227). Zu diesem Zeitpunkt sei sie (die Klägerin) bereits geschäftlich tätig gewesen (Bl. 227 mit Beweisantritt, Anlagen K 34 37). Der Vorwurf der Bösgläubigkeit sei unbegründet (Bl. 230 233 mit Beweisantritt, Anlagen K 38 42)

(...)

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie noch vor:

Der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits im Februar 1998 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen, sei als verspätet zurückzuweisen, er werde mit Nichtwissen bestritten. Die vorgelegte Korrespondenz (Anlage K 21) sei nicht unterschrieben und nicht aussagekräftig (Bl. 190).

Jedenfalls habe die Fa. A_xxxxxx mehr als zwei Jahre zuvor ihre Domain weltweit als Marktplatz für antiquarische, gebrauchte und vergriffene Bücher genutzt (Bl. 183).

Sie bzw. die Fa. A_xxxxxx seien als Vermittler an den Vertragsabschlüssen wirtschaftlich direkt beteiligt (Anlage K 24, Bl. 186). Die aufgeführten 159 Kaufgesuche seien nur ein Teil der (potentiellen) Kunden der Fa. A_xxxxxx vor der Existenz der Klägerin bzw. vor April 1998 gewesen, da eine Bestellung auch ohne Registrierung möglich gewesen sei. Lediglich für ein Kaufgesuch sei eine Registrierung erforderlich gewesen (Bl. 188). Kunden seien nicht nur Antiquariate, sondern jeder Käufer als User der Webseiten, da dieser auch die Dienstleistungen der Fa. A_xxxxxx in Anspruch genommen habe (Bl. 188).

Der Online-Buchhandel sei im Jahre 1995 sehr klein gewesen und habe einer Marktnische geglichen (Anlagen B K 13 17, Bl. 190 ff.). Deswegen habe die Fa. A_xxxxxx ihre Geschäftstätigkeit nicht auf einzelne Länder fokussiert, sondern international gehalten (Bl. 194). Vor April 1998 habe sich das Angebot an Käufer und Verkäufer englischsprachiger Altbücher gerichtet (Bl. 196). Insoweit sei die Sprache kein maßgebliches Bewertungskriterium für den Inlandsbezug der Kennzeichennutzung (Bl. 212).

Die Fa. A_xxxxxx habe die Domain "www.abebooks.com" als Firmenschlagwort auf ihrer Homepage vor April 1998 herausgestellt und benutzt (Bl. 200), diese Bezeichnung habe sie in ihrer E-Mail-Korrespondenz in den Jahren 1996/1997 gegenüber Kunden benutzt (Anlage K KE 21, Bl. 201).

Die WIPO-Empfehlungen seien für das Gericht nicht verbindlich, aber auch nach diesen Kriterien läge eine Benutzung in Deutschland zu Gunsten der Fa. A_xxxxxx vor (Bl. 206 209), zumal die Klägerin das Zeichen der Fa. A_xxxxxx habe kennen müssen und deswegen von Anfang an bösgläubig gewesen sei.

Soweit die Klägerin behaupte, sie (die Beklagte) und die Fa. A_xxxxxx seien keine Buchhändler, sei die Klage mangels Branchennähe unschlüssig und abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß unter Abweisung der in der Berufungsverhandlung gestellten Klageanträge zurückzuweisen.

I.
Der mit dem Klageantrag zu 1.) lit. a betreffend die Domain-Adresse "www.abe books.de" geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.

1.) Die Klägerin stützt sich für ihren Unterlassungsanspruch auf die Klagemarke sowie auf ihre Unternehmenskennzeichen "abi-books.com" bzw. "abi-books.com, S.-xxxx". Die eingetragene Klagemarke wurde, wie ausgeführt, am 14. April 1998 angemeldet (Anlage K 4), die Firma der Klägerin wurde am 29. Januar 1998 im Handelsregister eingetragen (Anlage K 2).

Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kommt eine frühere Priorität als die aus der Klagemarke nur aufgrund ihres Rechts an ihrem Unternehmenskennzeichen in Betracht. Dabei ist das Landgericht entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen zutreffend davon ausgegangen, dass auch aus dem Firmenrecht der Klägerin keine frühere Priorität als April 1998 in Betracht kam. Denn die Klägerin hatte durchgehend in erster Instanz vorgetragen, sie habe ihren Geschäftsbetrieb der Internet-Buchhandlung unter dieser Firmierung seit April 1998 betrieben. Für die Priorität eines Unternehmenskennzeichens ist die Eintragung der Firma allein nicht von Bedeutung.

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin in prozessual zulässiger Weise ihr Vorbringen erst in zweiter Instanz ändern konnte, indem sie nunmehr eine frühere Geschäftstätigkeit unter ihrem Unternehmenskennzeichen behauptet und den "Kollisionszeitpunkt" auf Februar 1998 oder (zuletzt) Januar 1998 vorverlagert sehen möchte. Dagegen sprechen allerdings nicht unerhebliche Bedenken, weil die Beklagte zum Beleg der tatsächlichen inländischen Aktivitäten auf der Homepage ihrer Muttergesellschaft, der Fa. A_xxxxxx, spezielle Kundenbefragungen bezogen auf "vor bzw. im April 1998" unternommen hat und der Beklagten Gelegenheit gegeben werden müsste, auf den in zweiter Instanz geänderten Klägervortrag mit entsprechender Nachfrage zu reagieren, sofern es auf diese Einzelheiten ankommen sollte. Das ist allerdings, wie noch auszuführen sein wird, nach Auffassung des Senats nicht der Fall, so dass unterstellt werden kann, dass die Klägerin im Januar 1998 ihr Unternehmenskennzeichen rechtsbegründend in Gebrauch genommen hat.

2.) Der Muttergesellschaft der Beklagten, der Fa. A_xxxxxx steht an der Geschäftsbezeichnung "www.abebooks.com" im Falle deren Inlandsbenutzung ein Kennzeichenrecht zu.

(a) Mit der Benutzung dieser Bezeichnung als Geschäftsbezeichnung entstehen mit dem Recht an dem Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 1 MarkenG) auch die Verbietungsrechte nach § 15 MarkenG.

Die Bezeichnung "www.abebooks.com" hat von Haus aus normale Kennzeichnungskraft. Für den Verkehr werden die Bestandteile "www." und ".com" ohne weiteres als Hinweise auf das Internet und bei der Domainnutzung als technisch bedingte Zeichen erkannt, das gilt auch dann, wenn die Bezeichnung mit diesen Bestandteilen außerhalb des Internets (z. B. in der Printwerbung unter Hinweis auf diese Domain) benutzt wird.

Die Bezeichnung "www.abebooks.com" ist gleichwohl insgesamt von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils hierzu macht sich der Senat zu eigen.

Der die Bezeichnung prägende Bestandteil "abebooks" lässt zwar "books" und damit einen Hinweis auf Bücher erkennen. Der Bestandteil "abebooks" ist aber gleichwohl nach Art einer Phantasiebezeichnung gebildet, die nur Anklänge nach Art einer sprechenden Kennzeichnung in Richtung "Bücher" bietet, ohne damit aber zu einer bloß beschreibenden Angabe zu werden. Der Anfang "abe" ist eigentümlich und für den Verkehr erkennbar nicht beschreibend. Dass dieser Wortanfang als Abkürzung für die Firma der Muttergesellschaft der Beklagten (wie ausgeführt, für: "A-xxxx Book Exxxxxxx") stehen soll, erschließt sich dem Publikum nicht, es wirkt nicht wie eine Abkürzung, sondern wie ein Phantasiewort. Durch den Wortanfang "abe" entsteht mit der Verschmelzung von "abe" und "books" zu einem Gesamtwort eine eigenständige Wortbildung nach Art eines typischen Markennamens mit originärer Kennzeichnungskraft.

Die Bezeichnung "www.abebooks.com" ist als Internet-Domain aus der Bezeichnung "abebooks" mit, wie ausgeführt, originärer Kennzeichnungskraft gebildet, insoweit ist auch die Bezeichnung insgesamt kennzeichnungskräftig.

(b) Die Fa. A_xxxxxx verwendet "www.abebooks.com" als Internetadresse für ihre Webseiten, auf denen sie gewerbsmäßig die Vermittlung des Verkaufs antiquarischer Bücher betreibt. Durch diesen Gebrauch benutzt die Fa. A_xxxxxx die Bezeichnung "www.abebooks.com" nicht nur als Adresse, sondern zugleich als Unternehmensbezeichnung.

Internet Domain Namen haben neben der eigentlichen Adressenfunktion in der Regel Sekundärfunktionen. Bestehen sie erkennbar nur aus Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe z. B. in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird.

Das gilt im vorliegenden Fall. Für den Verkehr ist mit "www.abebooks.com" das Unternehmen "abebooks" zu erreichen, auf den Webseiten findet die Vermittlung des Verkaufs antiquarischer Bücher statt. Dass die Fa. A_xxxxxx ihrerseits davon abweichend firmiert, steht der Annahme dieses auch so gebrauchten Unternehmenskennzeichens nicht entgegen.

3.) Zwischen der Bezeichnung "www.abebooks.com" der Fa. A_xxxxxx und der Unternehmensbezeichnung der Klägerin "abi-books.com" besteht Verwechslungsgefahr.

Beide Bezeichnungen haben, entsprechend den obigen Ausführungen normale Kennzeichnungskraft, sie stimmen bis auf das "e" bzw. "i" in der unbetonten Wortmitte miteinander überein, wobei maßgeblich auf die Bestandteile "abebooks" und "abi-books" abzustellen ist und nicht auf die zusätzlichen Übereinstimmungen in den Internetabkürzungen. Auch "abi-books" ist (wie "abebooks") eine Phantasiebezeichnung mit dem "sprechenden" Hinweis auf "Bücher", und zwar (nicht anders als bei "abebooks" von normaler Unterscheidungskraft von Haus aus. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der Bestandteil "abi" die Abkürzung für "Alle Bücher im Internet" (Anlage K 3) bedeuten soll, erschließt sich dem Verkehr aus dem Wort "abi" nicht. "Abi" wirkt nicht wie eine bloße Abkürzung. In der maßgeblichen Gesamtwirkung entsteht ein kennzeichnungskräftiger Gesamtbegriff "abi-books".

Zu Recht hat das Landgericht die Verwechslungsgefahr unter umfassender Würdigung der Ähnlichkeit der Zeichen und der gegenüberstehenden Dienstleistungen bejaht. Die Klägerin betreibt eine Online-Buchhandlung und die Fa. A_xxxxxx vermittelt auf ihren Webseiten den Verkauf antiquarischer Bücher. Die Geschäftstätigkeiten der Parteien stimmen in der Funktion nahezu überein, die Branche ist jedenfalls identisch. Die Kennzeichen stimmen, wie ausgeführt, bis auf das "e" bzw. "i" in der unbetonten Wortmitte miteinander überein.

4.) Auch nach Auffassung des Senats hat die Fa. A_xxxxxx aufgrund ihres Unternehmenskennzeichens "www.abebooks.com" gegenüber der Klägerin im Inland die bessere Priorität.

(a) Die Fa. A_xxxxxx betreibt unstreitig unter der am 24. Dezember 1995 angemeldeten Domain-Adresse "www.abebooks.com" auf ihren Webseiten einen Internetmarktplatz für antiquarische, gebrauchte und vergriffene Bücher, und zwar bereits seit 1996.

(b) Bei der Fa. A_xxxxxx gibt es zum einen den sog. "member" als Kunden, es sind Antiquariatshändler, die gegen Entgelt auf den Webseiten der Fa. A_xxxxxx ihre antiquarischen Bücher anbieten ("listen"). Des Weiteren gibt es den ebenfalls registrierten sog. "user", der ein bestimmtes antiquarisches Buch nachfragt und sich deswegen als Suchender registrieren lässt, so dass auf diesem Wege ein Kontakt mit einem sich auf die Suchanzeige meldenden Antiquariatshändler zustande kommen kann. Schließlich gibt es diejenigen Kunden, die sich für die auf den Webseiten angekündigten Bücher der "menber" interessieren und durch Vermittlung der Fa. A_xxxxxx direkt mit dem betreffenden Antiquariat Kontakt aufnehmen.

(c) Die Fa. A_xxxxxx genießt auch im Inland aufgrund und seit der Benutzungsaufnahme ihrer Domain-Adresse "www.abebooks.com" mit den auf ihren Webseiten betriebenen, oben beschriebenen Geschäftstätigkeit der Vermittlung im Internet von antiquarischen Büchern an dieser Bezeichnung Kennzeichenschutz.

Der Umstand, dass die Fa. A_xxxxxx in Kanada ansässig ist, steht dem nicht entgegen. Voraussetzung ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen die Ingebrauchnahme im Inland, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit im Inland schließen lässt (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 5 MarkenG Rz. 59 m. w. N.). Das ist bei der oben beschriebenen Geschäftstätigkeit der Fa. A_xxxxxx auf ihren Webseiten auch im Inland vorliegend der Fall.

(aa) Aufgrund des globalen Charakters des Internets, das einen Zugriff auf jede Homepage von jedem Land aus ermöglicht, ist allerdings für die Annahme einer Ingebrauchnahme einer Kennzeichnung im Inland über eine Internetadresse erforderlich, dass die betreffende Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, die bloße Abrufbarkeit im Inland als solche kann verständigerweise nicht ausreichen. Es kommt insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an, die insgesamt zu würdigen sind (OLG Hamburg MMR 2002, 822, 823; Ingerl/Rohnke, a. a. O., nach § 15 MarkenG, Rz. 122).

(bb) Von ganz maßgeblicher Bedeutung für den anzunehmenden Inlandsbezug ist die von der Fa. A_xxxxxx auf ihren Webseiten angebotene Dienstleistung. Sie vermittelt, wie ausgeführt, speziell über das Internet den Kauf bzw. Verkauf von antiquarischen Büchern. Insoweit handelt es sich nicht etwa um ein sog. Platzgeschäft, das an sich nur an einem Ort seine Geschäftstätigkeit entfaltet (z. B. ein Hotel) oder um ein in einem Land mit eigenem Vertrieb tätiges Unternehmen, das eher nur ausnahmsweise auch ausländische Kunden zu seinen Interessenten zählt, sondern um einen Geschäftsbetrieb speziell als Internet-Dienstleistungsunternehmen, das seine eigentliche Geschäftstätigkeit nur auf den Webseiten entfaltet und damit international und nicht nur auf bestimmte Länder beschränkt nachgefragt wird.

Eine solche Dienstleistung speziell im Internet ist gerade wegen der vermittelten Käufe und Verkäufe von antiquarischen Büchern international ausgerichtet und nicht "von Haus aus" und typischerweise etwa auf den Sitz des Internetunternehmens bezogen. Deswegen lässt sich nicht sagen, dass die Fa. A_xxxxxx in ihrer Tätigkeit (zunächst) auf das Land Kanada, in dem das Unternehmen domiziliert, oder auf den Kontinent Amerika beschränkt gewesen wäre. Die räumliche Entfernung zu Deutschland spielt wegen des Internets keine Rolle, weil es für die potentiellen Kunden von untergeordneter Bedeutung ist, an welcher Stelle der Vermittler der Buch-Angebote sitzt.

(cc) Es gibt keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die gegen eine weltweit ausgerichtete Tätigkeit der Fa. A_xxxxxx mit einem demgemäß auch vorhandenen Inlandsbezug von vornherein sprechen.

Dass die Webseiten der Fa. A_xxxxxx in englischer Sprache gehalten sind, spricht nicht gegen den Inlandsbezug. Wer nach einem (seltenen) antiquarischen Buch bei einem international tätigen Vermittler sucht, wird aus der universell im Handel üblichen englischen Sprache nicht schließen, dass dieses Internetunternehmen nicht auch im Inland tätig wird. Entsprechendes gilt für die Domain "www.abebooks.com" mit der "com"-Top-Level-Domain. Es mag sein, dass es wie in Deutschland auch in Kanada viele Unternehmen gibt, die nicht die nationale Top-Level-Domain benutzen, ein Hinweis für eine irgendwie beschränkte Geschäftstätigkeit ist das jedenfalls nicht.

Irgendwelche sprachlichen Schwerpunkte der zu vermittelnden antiquarischen Bücher sprechen nicht etwa gegen einen (auch gegebenen) Inlandsbezug. Wer aus Deutschland englischsprachige antiquarische Bücher sucht, wird nahe liegend auch ein kanadisches Internet-Unternehmen heranziehen, wenn die dort gelisteten Händler schwerpunktmäßig aus dem englischen Sprachraum kommen. Ebenso können über diese auch alte z. B. deutsche Bücher angeboten werden, etwa aus Auswandererfamilien usw., insoweit ergeben sich aus der sprachlichen Herkunft der Bücher keine Begrenzungen des Geschäftsbezuges der Fa. A_xxxxxx.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht etwa allein darauf abzustellen, ab wann es gewerbliche Antiquariate gegeben hat, die sich bei der Fa. A_xxxxxx als member haben gegen Entgelt registrieren lassen. Das ist auch nicht etwa der "eigentliche" Geschäftsbetrieb der Fa. A_xxxxxx, dieser besteht in dem Internetmarkt, der sich aus dem Zusammenbringen der Interessenten ergibt und der mit der Eröffnung besteht. Deswegen kommt es ebenso und ohne Abwertung in der wirtschaftlichen Bedeutung auch auf die Interessenten an, die auf den Webseiten der Fa. A_xxxxxx nach antiquarischen Büchern suchen. Es spricht schon nach der Lebenserfahrung nichts dafür, dass dies nicht alsbald nach der Eröffnung des Internetmarkts seitens auch inländischer Interessenten geschehen wäre. Im Übrigen hat bereits ohne dass es darauf maßgeblich ankäme am 15. Juli 1997 ein deutsches Antiquariat bei der Fa. A_xxxxxx einen Antrag auf Mitgliedschaft als member gestellt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Klägerin, am 31. Januar 1998 sei Deutschland noch nicht auf der "Länderliste" der Fa. A_xxxxxx (Anlage K 30) gewesen. Bei dieser Liste geht es nur um die member, die bei der Fa. A_xxxxxx bis damals registriert worden sind. Das sagt aber nichts über eine nicht auch für das Inland bestehende Geschäftsaktivität aus. Es ist nicht erkennbar, dass ein inländischer Besucher auf den Webseiten der Fa. A_xxxxxx damals "gesperrt" gewesen wäre, es gab keine spezielle Länderkennung oder Hinweise auf eine nicht für Deutschland geltende Webseite, wie es etwa bei Versandhändlern mit nur eingeschränkter Lieferbereitschaft vorkommt.

Schließlich greift auch nicht das Argument der Klägerin durch, die Fa. A_xxxxxx selbst habe sich zunächst nicht als weltweit tätiges Unternehmen begriffen. Die eigene Darstellung der Fa. A_xxxxxx betrifft den Schwerpunkt der eigenen unternehmerischen Tätigkeit, die sicher erst durch den Erwerb der Beklagten ein ganz erheblich gesteigertes Gewicht gerade in Deutschland bekommen hat und die Anzahl der als member registrierten deutschen Antiquariate hat ansteigen lassen. Gegen den tendenziell bereits vorhandenen Inlandsbezug ist damit aber nichts gesagt, die Markteröffnung im Internet war, wie ausgeführt, weltweit und damit auch im Inland.

Wegen der Besonderheit des Unternehmens der Fa. A_xxxxxx als typischer Internetmarktplatz und dem daraus herzuleitenden Bezug auch auf das Inland kommt es im Einzelnen auf die von der Beklagten vorgelegten tatsächlichen Kontakte aus dem Inland vor 1998 nicht maßgeblich an (Anlagen B K 4 5). Für die Priorität ist die Ingebrauchnahme maßgeblich, abzustellen ist insoweit auf die Eröffnung des Internet-Marktplatzes. Dass das Unternehmen auch im Inland gesteigert Erfolg gehabt hat, belegt die kontinuierliche Geschäftstätigkeit. Die Inanspruchnahme einer Priorität durch Ingebrauchnahme erfordert aber nicht, dass die Geschäftstätigkeit schon zu Anfang von großem Umfang gewesen wäre. Vielmehr sind auch nach außen in Erscheinung tretenden Aktivitäten ausreichend, wenn sie aus der Rückschau den Beginn einer stetigen Geschäftstätigkeit zeigen. Das ist vorliegend der Fall.

Auf eine Bekanntheit der Bezeichnung "www.abebooks.com" in Deutschland kommt es nicht an. Die Bezeichnung ist von Haus aus kennzeichnungskräftig.

Nach alledem führt auch die Interessenabwägung der von den Parteien aufgezeigten widerstreitenden Interessen zur Bejahung eines Inlandsschutzes.

(d) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob für einen hinreichenden Inlandsbezug in Anlehnung der WIPO-Empfehlungen über den Schutz von Marken und anderen Kennzeichenrechten im Internet ein Schutz nur in Gegenden angenommen werden kann, in denen ein über die Abrufbarkeit im Internet hinausgehender "commercial effect" festzustellen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auflage, § 5 MarkenG Rz. 78, 82 m. w. N.), kann offen bleiben.

Ein solcher Effekt in Deutschland ist gegeben. Die Top-Level-Domain ".com" spricht für eine geschäftliche Internetanwendung. Die Lebenserfahrung spricht nur dafür, dass auch im Inland Interessenten für antiquarische Bücher das Angebot der Fa. A_xxxxxx nutzen werden und dass das auch wirtschaftliche Auswirkungen in Deutschland gehabt hat. Auch insoweit ist für die Priorität die typische Geschäftsentwicklung eines Unternehmens mit steigerndem Erfolg in der gebotenen Weise mitzuberücksichtigen.

5.) Die Beklagte kann sich auf die besseren Rechte der Fa. A_xxxxxx berufen. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

(a) Der wegen Markenverletzung in Anspruch genommene Verletzer kann dem Kläger ältere Rechte anderer Inhaber grundsätzlich nicht entgegenhalten, denn diese entfalten ihre Vorrangswirkung nur zugunsten ihrer Inhaber. Die BGH-Rechtsprechung lässt jedoch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB die Einrede aus einem prioritätsälteren Recht eines Dritten dann zu, wenn der Beklagte aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und das Recht des Dritten gegenüber dem Kläger durchsetzbar ist, d. h. der Dritte seinerseits vom Kläger Unterlassung verlangen kann (BGH GRUR 1994, 652 - Virion, GRUR 1993, 574 - Decker; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rz. 26).

(b) Auch nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte insoweit auf eine Gestattung der Verwendung der Bezeichnung "www.abebooks.com" gegenüber der Klägerin berufen, und zwar mit der für die Fa. A_xxxxxx maßgeblichen Priorität.

Die Fa. A_xxxxxx ist die Muttergesellschaft der Beklagten und inzwischen deren "europäischer Zweig". Die Beklagte wurde von der Fa. A_xxxxxx im Oktober 2001 erworben und firmiert seit dem 16. Januar 2002 unter "abebooks Europe GmbH". Damit ist der Beklagten zumindest konkludent die Verwendung der Bezeichnung "abebooks" gestattet worden. Das reicht für die Einrede aufgrund fremden Gegenrechts entsprechend den obigen Grundsätzen (BGH, a. a. O. - Virion) ohne weiteres aus. Auf eine ausdrückliche Lizenzierung dieser Bezeichnung kommt es, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht an.

II.
Der mit dem Klageantrag zu 1.) lit. a betreffend die übrigen dort aufgeführten Domain-Adressen geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Klageantrag zu 1.) lit. b und die übrigen Klageanträge zu 2.) bis 5.) in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung ist ebenfalls nicht begründet.

Den geltend gemachten Ansprüchen steht das prioritätsältere Recht der Fa. A_xxxxxx an der Bezeichnung "www.abebooks.com" entgegen. Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.

III.
Die Berufung der Klägerin ist nach alledem nicht begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

(...)


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