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Honorar
Die Kanzlei Flick rechnet Beratungsleistungen grundsätzlich nach RVG und dem danach zu bildenden Streitwert ab. Angesichts des nicht immer leicht verständlichen Kostenrechts kann die Honorarfrage aber immer wieder Anlass für Unstimmigkeiten im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant geben. Im Interesse einer gedeihlichen und dauerhaften Zusammenarbeit sind wir daher an einem möglichst offenen und transparenten Umgang in dieser Frage interessiert.
Schon nach dem Gesetz ist der Rechtsanwalt verpflichtet, Beratungsleistungen nur gegen Honorar zu erbringen. Dies gilt grundsätzlich auch für kurze Anfragen per Telefon oder E-Mail. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn der Anwalt hierauf nicht besonders hinweist. Eine sogenannte Erstberatung ist, sofern der Mandant Verbraucher ist, allerdings nach oben gekappt und darf seit dem 01.07.2004 höchstens EURO 190,00 zzgl. Auslagenpauschale und MwSt.betragen.
Aufgrund der komplexen Gebührentatbestände der RVG läßt sich die Höhe des Honorars nicht immer im Voraus exakt einschätzen. Für die Berechnung der Gebühren wird regelmäßig die objektive wirtschaftliche Bedeutung, der sog. Gegenstandswert einer Angelegenheit oder in prozessualen Sachen der Streitwert herangezogen.
Diese Form der Honorarberechnung kann aber auch für den Mandanten zu unbefriedigenden Ergebnissen und somit Unstimmigkeiten führen. So ist z.B. bei einem Vertrag fraglich, welche Summe herangezogen werden soll. Ist es die Auftragssumme oder wie von der Rechtsprechung z.B. für AGBen veranschlagt eine abstrakte Summe von 2.500,00 EUR je Klausel?
Zur Vermeidung solcher Unstimmigkeiten bieten wir außergerichtliche Beratungsleistungen auf Stundenhonorarbasis an. Im Einzelfall kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Stundenhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass wirklich nur die aufgewendete Zeit, unabhängig von der Höhe des Gegenstandswerts und der Anzahl möglicher Problemfälle, berechnet wird.
Pauschalhonorare kommen vor allem dann in Betracht, wenn der zu erwartende Aufwand zur Bearbeitung einer Sache bereits vorab einigermaßen klar zu überschauen ist.
Prozesskostenrisiko:
Es gilt das RVG. Kosten nach RVG können Sie nachfolgend berechnen.
Berechnet wird das Kostenrisiko eines Standardfalles mit jeweils einem Kläger und einem Beklagten. Die Kosten können sich erhöhen, z.B. durch Reisekosten des Anwalts, durch Hinzuziehung weiterer Anwälte, durch mehr als einen Auftraggeber auf der Kläger- oder Beklagtenseite, durch vorgerichtliche Tätigkeiten usw.
Bei Streitwert geben Sie bitte die Klagesumme ein. Bei einer Zahlungsklage ist dies die Höhe der Forderung. Bei Unterlassungsklagen im geschäftlichen Verkehr z.B. bei Wettbewerbsverstößen wird der Streitwert regelmäßig nicht unter 10.000,00 EUR liegen.
Bei Ergebnis können Sie eine fiktive Teilsumme eingeben, die das Gericht zusprechen könnte. Sie können diese Summe ändern und dann die Kosten des Prozesses unter Berücksichtigung eines möglichen Teilobsiegens ersehen. Sofern Ihnen das Gericht Ihren Anspruch aber in voller Höhe zuspricht und der Gegner nicht zahlungsunfähig wird, hat der Gegner die gesamten Kosten zu tragen. Ansonsten erfolgt eine Quotelung nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen. Spricht das Gericht z.B. nur 2/3 der Klagesumme zu, muss der Kläger 1/3 der Verfahrenskosten tragen.
Bitte beachten Sie auch, dass im Falle einer Berufung der unterliegende Teil auch die Kosten der ersten Instanz zu tragen hat. Zählen Sie die Kosten für die erste Instanz und für eine Beufung zusammen, so erhalten Sie Ihr Prozesskostenrisiko für zwei Instanzen.
Hinweis:
Die Angaben erfolgen unverbindlich. Bevor Nutzer aufgrund der Information dieser Seiten handeln, sollten sie weitere rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
www.kanzlei-flick.de
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