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Fundstelle: CR 2000, 182

"Powershopping" im Internet
§ 7 RabattG
OLG Hamburg; Urteil vom 18.11.1999 - 3 U 230/99

Ein Verstoß gegen das RabattG liegt auch dann vor, wenn ein Online-Anbieter Waren über das Internet vertreibt, bei denen sich der endgültige Preis nach der von den Käufern nachgefragten Stückzahl richtet.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Antragstellerin stellt Geräte der Unterhaltungselektronik her und vertreibt sie unter anderem unter der Marke "P". Die Antragsgegnerin vertreibt Waren über das Internet. Das geschieht in folgender Weise:

Anleitung: Powershopping.de ist die neue Art einzukaufen.
(...)
Powershopping ermöglicht Ihnen, Ihre Nachfragemacht als Konsument zu konzentrieren, denn je mehr Käufer sich für unsere Artikel finden, desto billiger werden sie. (...) In der Powershopping-Preisstufe sehen Sie die Beträge, zu denen wir Ihnen zum Beispiel ein Fahrrad anbieten. Das Fahrrad kostet in Abhängigkeit von der Anzahl der Käufer zwischen 300 und 500 DM. Finden sich nur weniger als 21 Leute, die bereit sind, das Fahrrad für 500 DM zu kaufen, so erhält diese Anzahl von Käufer das Fahrrad für 500 DM. Finden sich hingegen mehr als 20 Käufer, die 450 oder 500 DM bereit sind zu zahlen, so erhält jeder dieser Käufer das Fahrrad für 450 DM selbst dann, wenn er ursprünglich 500 DM angeboten hat. (...)

Die Angebote in einer Powershopping-Preisstufe werden weiterhin nach der durch einen Käufer nachgefragten Stückzahl und dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe bedient.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Antragstellerin hat Erfolg. Der Verfügungsantrag ist begründet.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu gemäß §§ 1 I, 12 RabattG.
Die Antragsgegnerin kündigt aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehrere nebeneinander bestehende Normalpreise an, sondern einen höchsten Preis als Normalpreis und hiervon Mengenrabatte, die sie Kunden, die sich für eine höhere Preisstufe entscheiden haben, bei einem bestimmten Umsatz gewährt und die gegenüber dem im Rabattgesetz geregelten Fall des Mengenrabatts lediglich die Besonderheit aufweisen, dass nicht auf die Abnahmemengen des einzigen Kunden oder mehrerer Kunden bei einer Sammelbestellung, sondern auf die mehrerer einzelner Kunden zusammen abgestellt wird, ohne dass eine Sammelbestellung vorliegt. Der angekündigte Normalpreis ist hier der Ausgangspreis von 1.799.- DM, auf den es bei einer bestimmten Gesamtabnahme mehrerer Kunden jeweils einen Mengenrabatt gibt.

Dem Eindruck einer Rabattankündigung steht nicht entgegen, dass der Verbraucher sich bei seinem Angebot auf eine bestimmte Preisstufe festlegt. Daraus folgt nicht, dass die Antragsgegnerin jeweils die - unter der Bedingung eines bestimmten Gesamtumsatzes stehende- Herabsetzung eines Normalpreises auf einen zweiten und dritten, ermäßigten Normalpreis ankündigt. Die Verknüpfung eines niedrigeren Preises mit einem höheren Umsatz ist dem Verkehr als "Mengenrabatt" geläufig, bei dem es sich um einen "echten" Preisnachlaß im Sinne von § 1 II RabattG handelt; er überträgt die Vorstellung eines solchen "Mengenrabatts" zwanglos auf die hier vorliegende Ankündigung und Gewährung eines umsatzabhängigen Preisnachlasses. Hier verhält es sich nicht etwa so, dass die Antragsgengerin für verschiedene Leistungen verschiedene Preise verlangt. Ihre Leistung bleibt im vorliegenden Fall stets dieselbe; nur der Preis ändert sich in Abhängigkeit vom Umsatz. Die damit verbundenen Kostenvorteile und ihre (teilweise) Weitergabe an Kunden sind typisch für Mengenrabatte.
Demgemäß verwendet die Antragsgengerin selbst in ihrer Werbung den Begriff "Preisrabatt". Ebenso wird im Pressebericht zutreffend der Begriff "Rabatt" benutzt.
Der gewährte Mengenrabatt ist nicht etwa nach § 7 RabattG erlaubt. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine entsprechende Anwendung scheidet hier schon deshalb aus, weil ein solcher Mengenrabatt nicht handelsüblich ist und es sich wegen des aleatorischen Charakters des "powershopping" auch nicht um eine wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung handelt. Ob der Kunde nämlich, nachdem er sich für eine bestimmte Preisstufe entschieden hat, in den Genuß eines Mengenrabatts kommt, hängt nicht von seinem eigenen Umsatzverhalten ab, sondern von dem anderer, das für ihn völlig ungewiß ist und das er nicht beeinflussen kann, für ihn demnach zufällig ist.
Da bereits ein Verstoß gegen das Rabattgesetz vorliegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob - wegen des Zufallsmoments - auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, wie ihn das Landgericht Köln in seinen Beschlußverfügungen vom 13. und 19.10.1999 angenommen hat, und/oder ob bei Verneinung eines Rabatts ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zu bejahen wäre, weil die Antragsgegnerin bei einer solchen Annahme mit mehreren Normalpreisen arbeiten würde, ohne dass es sich auf ihrer Seite um unterschiedliche Leistungen handelt.

(...)


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