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Softwareprogrammierung als Werkvertrag

§§ 630, 640 BGB
LG Hamburg; Urteil vom 16.11.2005; ger. Az.: - 302 O 47/04 -
rechtskräftig (nach Berufungsrücknahme)


1. Die Individualisierung und Weiterentwicklung von Standardsoftware ist als Werkvertrag einzustufen.
2. Der Vergütungsanspruch des Softwareprogrammierers wird erst fällig, wenn eine ausdrückliche oder konkludente Abnahme vorliegt.
3. Eine fingierte Abnahme kann erst dann angenommen werden, wenn der Unternehmer (Programmierer) die Fehlerfreiheit der Software nachweist.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von Werklohn für eine individuelle Software-Entwicklung in Höhe von € 10.544,40 nebst Zinsen in Anspruch.

Im Oktober 2003 vereinbarten die Parteien, dass der im Bereich der Software-Entwicklung freiberuflich tätige Kläger für den Beklagten, Inhaber eines Studios für Audio- und Media-Anwendungen, Programmierleistungen erbringt. Die erste Rechnung des Klägers vom 31. Oktober 2003 wurde vom Beklagten bezahlt, die weiteren Rechnungen vom 11. November 2003, 20. November 2003, 29. Dezember 2003 und 2. Februar 2004 (Anlagen K2 bis K5) wurden nicht bezahlt.

Der Kläger trägt vor, die Parteien hätten einen Stundenlohn für seine Tätigkeit in Höhe von € 60,00 vereinbart; ein solcher Stundenlohn sei auch branchenüblich. Hinsichtlich der vom Kläger zu erbringenden Leistungen hätten die Parteien sich auf eine Aktionsliste geeinigt (vgl. Anlage K1), die fortlaufend erweitert und vom Kläger abgearbeitet worden sei. Er habe eine menügesteuerte Anwendung als individuelle Software erarbeitet, die es dem Beklagten ermögliche, die im System 'AAAAAA of Germany" anfallende Verwaltung der Registraturen wie gewünscht zu unterstützen. Es habe sich nicht um einen fest umrissenen Software-Auftrag gehandelt, vielmehr sei die Anwendung fließend weiterentwickelt worden.

Der Kläger behauptet weiter, er habe seine Tätigkeit am 28. Januar 2004 beendet und dem Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt eine lauffähige fehlerfreie Version des neu entwickelten Programms übermittelt. Der Kläger habe seine Leistungen vollständig und fehlerfrei erbracht. Die in den Rechnungen angesetzten Stunden seien tatsächlich angefallen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage K12). Der geleistete Zeitaufwand stelle zudem für das abgelieferte Leistungspaket einen weit unterdurchschnittlichen Aufwand dar. Schon am 27. November 2003 habe der Beklagte zugesichert, nach Fertigstellung der Arbeiten alle Rechnungen des Klägers zu bezahlen. Der Beklagte habe das Programm spätestens Mitte Januar erfolgreich für seine Belange eingesetzt und damit abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien sich die Parteien einig gewesen, dass das Programm korrekt arbeite; sämtliche Unklarheiten und Fehlfunktionen seien beseitigt worden. Der Beklagte habe dann erstmals mit e-mail vom 2. Februar 2004 erklärt, dass die Rechnungsstellung weit über den branchenüblichen Verhältnissen liege, unangemessen sei und er das Projekt nicht abnehmen werde. Mit e-mail vom 3. Februar 2004 sei dem Beklagten erneut eine lauffähige Version der entwickelten Software übermittelt worden. Danach seien dem Kläger keine weiteren Mängel gemeldet worden, er wäre natürlich bereit gewesen, den erforderlichen Support weiterhin zu liefern. Ursachen etwaiger Mängel seien nicht in den Programmierleistungen des Klägers zu sehen, vgl. hierzu im Einzelnen die Schriftsätze des Klägervertreters vom 29. Juni 2004 (BI. 13 ff. d. A.) und 5. Oktober 2004 (BI. 31 ff. d. A.). Die Erstellung einer Benutzerdokumentation sei nicht vereinbart gewesen.

Der Kläger beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 10.544,40 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 2.227,20 für den Zeitraum 15. Dezember 2003 bis 24. Dezember 2003, auf € 3.810,60 für den Zeitraum 25. Dezember 2003 bis 31. Januar 2004, auf € 9.709,20 für den Zeitraum 1. Februar 2004 bis 4. März 2004 sowie auf € 10.544,40 für den Zeitraum ab dem 5. März 2004 zu zahlen.

(...)

Der Beklagte trägt vor, es habe sich, wie er im Nachhinein von einem Fachmann erfahren habe, bei der vereinbarten Tätigkeit lediglich um eine Programmierung, die unter der Standardsoftware Microsoft Access laufe, und nicht um eine komplett individuelle Softwarelösung gehandelt. Daher sei der vom Kläger angesetzte Stundenlohn viel zu hoch angesetzt. Die Aktionsliste sei vom Kläger ohne Gegenkontrolle des Beklagten erstellt worden. Die Software habe sich noch in der sogenannten Beta-Test-Phase befunden, es sei vom Kläger kein abnahmefähiges Produkt abgeliefert worden. Sowohl die Installation des Programms und erste Arbeitsversuche als auch eine anteilige Zahlung stelle keine Abnahme der Leistung dar. Der Beklagte behauptet weiter, die Software weise substanzielle Fehler, sowohl Import- als auch Systemfehler auf, bezüglich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 16. April 2004 (BI. 9 ff. d. A.) und 8. September 2004 (BI. 23 ff. d. A.) nebst Anlagenkonvolut B1 verwiesen. Diese Mängel seien dem Kläger entweder telefonisch oder per Mail mitgeteilt, von diesem jedoch nicht behoben worden. Zudem sei die Forderung des Klägers mangels Vorliegen einer Benutzerdokumentation nicht fällig. Letztlich habe sich die Anwendung nicht mehr starten lassen, woraufhin der Auftrag mit Telefax vom 2. Februar 2004 gekündigt worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. Oktober 2004 (BI. 38 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Informatikers XXXX vom 28. Januar 2005 (Anlage) wird Bezug genommen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 12. April 2005 (BI. 54 ff d. A.) umfänglich die für ihn ungünstigen sachverständigen Feststellungen angegriffen hat, wurde der Sachverständige zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Auf die ergänzende schriftliche Stellungnahmen vom 20. Mai 2005 (BI. 64 ff d. A.) wird Bezug genommen. Im Hinblick auf nach wie vor bestehende Einwendungen (vgl. Schriftsätze des Klägervertreters vom 29. Juni 2005, BI. 78 ff. d. A. und 19. August 2005, BI. 89 ff. d. A.) ist der Sachverständige auf Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2005 zu seinem Gutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme angehört worden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, BI. 99 ff.).

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat mangels Fälligkeit keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von € 10.544,40 aus § 631 BGB.

Nach § 631 BGB ist der Besteller eines Werkes zur Entrichtung der verein-barten Vergütung verpflichtet. Die Vereinbarung der Parteien ist als Werk-vertrag zu qualifizieren. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger das Programm Microsoft Access für seine Programmierung verwandt hat, handelt es sich um die Entwicklung einer Individualsoftware. Die Entwicklung einer Individualsoftware beinhaltet stets die Verwendung von Tools, die dann entsprechend den Vorgaben des Bestellers weiterentwickelt werden.

Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist jedoch die tatsächliche Abnahme oder das Vorliegen einer Abnahmefiktion des Werkes gemäß § 640 BGB. Beides liegt hier nicht vor.

Ausdrücklich wurde die Abnahme vom Beklagten nicht erklärt. Aber auch eine stillschweigende Abnahme ist nicht erfolgt. Eine stillschweigende Abnahme setzt ein Verhalten des Bestellers voraus, aus dem der Unternehmer nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen seine Tätigkeit am 28. Januar. 2004, beendet und dem Beklagten am 3. Februar 2004 nochmals eine lauffähige Version übermittelt. Seine Behauptung, wonach das Programm bereits seit Mitte Januar 2004 von dem Beklagten erfolgreich eingesetzt wurde, ist für die Abnahme insoweit unerheblich, als seine Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht abgeschlossen war. Dem Besteller ist vor der Abnahme die Möglichkeit zur Prüfung des Werkes einzuräumen. Bei der Herstellung von Software oder ihrer Anpassung ist es erforderlich, dass der Besteller die Software eine gewisse Zeit lang produktiv einsetzt (vgl. OLG München, CR 1991, 19). Vorliegend hat der Beklagte bereits mit e-mail und Fax vom 2. Februar 2004, d.h. innerhalb einer Woche nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers, erklärt, das Werk nicht abnehmen zu wollen. Von einer stillschweigenden Abnahme kann mithin nicht ausgegangen werden.

Die Voraussetzungen einer Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Dies setzt zunächst den Nachweis durch den Kläger voraus, dass das Werk keine Mängel aufweist bzw. diese unwesentlich sind. Der Kläger behauptet, dass die von ihm erbrachten Programmierleistungen fehlerfrei seien. Der Nachweis dieser Behauptung ist dem Kläger nicht gelungen. Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2005 nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger erstellte Individualsoftware frei von wesentlichen Mängeln ist. Der Sachverständige XXXX hat in seinem Gutachten und bei seiner Anhörung ausgeführt, dass die Software technisch nicht in Ordnung und damit nicht fehlerfrei ist. Dies begründet er für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend vor allem in dem wiederkehrenden Abstürzen des Produkts in Abhängigkeit des installierten Druckers. Das Produkt funktioniert nur, wenn ein lokaler Drucker als Standarddrucker eingerichtet ist. Andernfalls stürzt es ohne Fehlermeldung ab. Ein solches Abstürzen ohne Fehlermeldung ist dem Sachverständigen zufolge nach dem Stand der Technik nicht hinnehmbar. Darüber hinaus werden durch das Programm Preise falsch angezeigt, was ebenfalls einen: Fehler des Programms darstellt und nicht als unwesentlicher Fehler eingeordnet werden kann. Nach Auffassung des Sachverständigen befindet sich die Software im so genannten Beta-Stadium.

Das Gericht stützt seine Beurteilung des mangelnden Nachweises der Fehlerfreiheit auf die überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige hat zu Recht die vom Gericht gestellten Beweisfragen seiner Begutachtung zugrunde gelegt, wonach über die Behauptung des Klägers, die vom entwickelte Individualsoftware sei fehlerfrei, Beweis erhoben wurde. Entgegen der Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 ist dem Sachverständigen vom Gericht keine Aufklärungsbefugnis im Sinne von § 404a ZPO erteilt worden; eine solche Ermächtigung hätte ausdrücklich angeordnet werden müssen. Der Umstand, dass der Sachverständige die Parteien bei Erstellung seines Gutachtens nicht hinzugezogen hat, begründet zudem keine Verletzung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit gemäß § 357 ZPO. Nach § 357 ZPO haben die Parteien über die Allgemein-Öffentlichkeit hinaus das Recht auf Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, bei außerhalb des Gerichts durchgeführten Beweisaufnahmen und ggf. bei Ortsbesichtigungen durch einen Sachverständigen. Im vorliegenden Fall hat eine Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen nicht stattgefunden. Dem Recht der Parteien auf Ausübung ihres Fragerechts im Rahmen der Beweisaufnahme ist durch die Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2005 Genüge getan.

Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass die Parteien eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen haben, dass die Software auf die konkreten betrieblichen Bedürfnisse des Beklagten zugeschnitten war, ist dem entgegenzutreten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen haben, vielmehr wurde die Software nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ständig weiterentwickelt. Darüber hinaus besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass kein Pflichtenheft vereinbart wurde. Fehlt jedoch ein Pflichtenheft, so schuldet der Auftragnehmer eine Softwarelösung entsprechend dem Stand der Technik bei Einhaltung eines mittleren Ausführungsstandards (vgl. OLG Düsseldorf, CR 1997, 732). Insbesondere soweit es sich - wie vorliegend - um die kontinuierliche Weiterentwicklung einer Individualsoftware handelt, muss sich der Besteller darauf verlassen können, dass dies entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Es gehört im Übrigen zu den Mindestanforderungen einer Software, dass diese auch tatsächlich einsetzbar ist. Dabei darf der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Lauffähigkeit des von ihm entwickelten Programms nur auf eine konkrete Hard- und Software-Situation bezogen sein muss. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für Audio- und Media-Anwendungen; in einem solchen Betrieb sind vorhandene Hard- und Software-Komponenten von Zeit zu Zeit, insbesondere aufgrund von technischen Weiterentwicklungen, auszutauschen. Der Kläger durfte nicht davon ausgehen, dass die von ihm zu entwickelnde Software nur auf einen derzeitigen Ist-Zustand Anwendung finden soll. Vielmehr muss die von ihm entwickelte Software auch für andere Komponenten kompatibel sein, entsprechend dem Stand der Technik.

Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals vorträgt, dass Mitte Januar 2004 eine betriebliche Testphase beginnen sollte, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen. Der Kläger hat zuvor ausdrücklich und mehrfach vorgetragen, dass er seine Leistungen vollständig und fehlerfrei erbracht habe. Er hat weiter behauptet, dass ggf. vorhandene Mängel ihre Ursachen nicht in seinen Programmierleistungen gehabt hätten. Zwar hat er zugleich darauf hingewiesen, dass er bereit gewesen sei, den zur Beseitigung von - nicht ursächlich auf seinen Programmierleistungen beruhenden - Mängeln erforderlichen Support zu liefern. Diesem Vorbringen entspricht jedoch nicht die jetzige Darstellung, wonach sich die Software noch in einer Testphase befunden habe. Aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens ist diese Behauptung als Schutzbehauptung zurückzuweisen.

Schließlich wurde vom Beklagten im Schriftsatz vom 8. September 2004 das Fehlen einer Benutzerdokumentation gerügt und damit die Einrede des nichterfüllten Vertrags erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu jeder Standard- und Individualsoftware ein Handbuch bzw. eine Bedienungsanleitung zur Wahrung der Perpetuierungsfunktion (BGH, CR 1989, 189). Dies gilt grundsätzlich auch wenn die Parteien eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart haben. Sollte keine Dokumentation geschuldet sein, müsste dies ausdrücklich geregelt sein. Die Vereinbarung einer solchen ausdrücklichen Regelung hat keine der Parteien behauptet. Das Erfordernis einer Dokumentation ergibt sich zudem auch aus dem Vorbringen des Klägers nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach der Sachverständige vor Erstellung seines Gutachtens nicht die erforderliche Einweisung in die Anwendung erhalten habe. Bis zur Ablieferung der erforderlichen Dokumentation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Nichterfüllung des Vertrags durch den Werkunternehmer auszugehen (BGH, CR 1993, 681). Ungeachtet des Umstands, dass die Vergütung des Klägers nicht fällig ist, steht dem Beklagten damit ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund der Einrede des nichterfüllten Vertrags zu.

Auf den Umstand, dass der vom Kläger in Rechnung gestellte Stundensatz in Höhe von € 60,00 dem Sachverständigen zufolge eine angemessene und übliche Vergütung darstellt, kommt es demnach nicht mehr an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.


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