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Freihaltebedürfnis bei Domain-Namen
§ 1 UWG
LG Hamburg; Urteil vom 30. 06. 2000; ger. Az: -416 O 91/00-

1. Die Verwendung eines Dienstleistungs-Gattungsbegriffes als Domain stellt nicht grundsätzlich eine Behinderung von Wettbewerbern dar.
2. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers für den Bereich der Internet-Domain-Registrierung den Markengesetz vergleichbare Regelungen zu schaffen. Mangels gesetzlicher Bestimmungen besteht für Domains kein grundsätzliches Freihaltebedürfnis.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verwendung der Internetdomain "www.lastminute.com". Sie sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Last-Minute-Reisen.

Die Kl. betreibt ihr Geschäft seit 1987. Sie unterhält 114 Agenturen, die überwiegend an städtischen Brennpunkten und Flughäfen angesiedelt sind. Darüber hinaus bietet die Kl. Last-Minute-Reisen auch im Internet unter der Domain "ltur.de" an. Sie vertreibt jährlich rund 500.000 Reisen. Die Last-Minute-Reisen werden der Kl. von den Kooperationspartnern angeboten, wenn diese feststellen, dass sie die Reisen auf dem regulären Vertriebsweg über Reisekataloge oder spezielle Angebotsprospekte nicht mehr absetzen können.

Die Bekl., die als Last Minute Network Company GmbH firmiert, ist seit 1999 auf dem deutschen Markt präsent. Sie ist ein Tochterunternehmen der britischen Firma lastminute.com plc. und bietet unter der der Homepage "lastminute.com" ebenfalls Last-Minute-Reisen an. Anfragen dieser Domain aus Deutschland werden dabei automatisch auf die Domain "www.de.lastminute.com/de/" umgeleitet. In der (deutschen) Presse bewirbt die Bekl. ihr Angebot unter der Kennzeichnung "lastminute.com".

Die Kl. hält das Auftreten der Bekl. unter der Domain "lastminute.com" im Internet für wettbewerbswidrig. Sie meint, die Bekl. fange durch die Verwendung der angegriffenen Domain Kundenströme ab und kanalisiere sie in Richtung auf ihr eigenes Unternehmen. Ein nicht unerheblicher Teil der Internetbenutzer sei geneigt, auf der Suche nach bestimmten Leistungen im Internet zunächst verschiedene Gattungsbegriffe unter Zusatz der Top-Level-Domain ".com" oder ".de" direkt auszuprobieren. Hierdurch bestehe die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung, weil der Anbieter nicht mehr weitersuche, sondern bei dem zuerst gefundenen Unternehmen bleibe.
(...)
(Die Bekl. ist der Ansicht,) "last Minute" bzw. "lastminute" sei kein Gattungsbegriff. Eine Kanalisierung existiere im Internet nicht. Diese von der Kl. beschworene Gefahr sei ein aus der Gedankenwelt des klassischen Ladengeschäftes geborenes Phantom. Die beteiligten Verkehrskreise seien nicht an beschreibende Namen im Internet gewöhnt, unter denen sie nicht anderes als bestimmte Unternehmen vermuteten. Die Nutzung generischer Domainnamen sei im Internet der tatsächliche Regelfall.

Die Entscheidung "mitwohnzentrale.de" des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (CR 1999, 779, 780) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zur Frage der Nutzergewohnheiten habe es eines Gutachtens bedurft. Im übrigen seien die Fälle nicht vergleichbar. Bei der Domain "mitwohnzentrale.de" habe es sich um eine Art Portal gehandelt, hier sei erkennbar,dass es um ein einzelnes Unternehmen gehe.

Die Bekl. verfolge nicht die Zielrichtung, die Klägerin und andere Mitwerber auszuschließen. Sie lehne sich an ihre Firma an, die von ihrer englischen Muttergesellschaft abgeleitet sei. Eine faktische Monopolstellung erwachse der Bekl. nicht. Die Domain sei wie eine gute Ladenadresse. Aus dieser könne auch nicht die Forderung nach Zurverfügungstellung eines Portals durch Inhaber abgeleitet werden. Die Bedeutung der Direkteingabe sei gegenüber anderen Informationsquellen sekundär (Beweis: Sachverständigengutachten).
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. kann weder Unterlassen der Verwendung der Second-Level-Domain "Lastminute" aus § 1 UWG unter dem Aspekt der unzulässigen Behinderung verlangen, noch stehen ihr Ansprüche auf Auskunft, Feststellung oder/und Schadensersatz zu.

Die Verwendung der Domain "lastminute.de" stellt sich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Kl. und weiterer Mitbewerber bei Last Minute Reisen dar. Sie führt nicht zu einer unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch die die Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde. Im einzelnen:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verwendung einer Gattungsbezeichnung oder beschreibenden Angabe als Domain eine unlautere Behinderung in Form des Abfangens von Kunden darstellen (OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.1999 - CR 1999, 779, 780 - "mitwohnzentrale.de").

Die zur Frage des Abfangens von Kunden und damit der Behinderung des Wettbewerbers entwickelte Rechtsprechung geht davon aus, dass es durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln oder das Aufstellen eines Verkaufswagens in unmittelbarer Nähe des Verkaufslokals des Wettbewerbers diesem unmöglich gemacht wird, seine Leistung dem Kunden anzubieten,so dass ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert werde (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl. 1999).
Anerkannt ist dabei, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So ist es als nicht sittenwidrig angesehen worden, wenn vor einem Ladengeschäft, in dem eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, für eine mehrere Tage später stattfindende eigene Veranstaltung geworben wird (BGH GR 1986,547 - Handzettel).

Im Falle der Bekl. sind die Unwertmerkmale des Abfangens nicht zu bejahen. Die Kl. begehrt letztlich nicht mehr und nicht weniger als den Ausspruch, dass die Verwendung von Gattungsbegriffen im Internet stets wettbewerbswidrig sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Allerdings ist - entgegen der Ansicht der Bekl. - die von der Bekl. als Domain verwendete Bezeichnung "lastminute" im deutschen Sprachgebrauch als Gattungsbegriff für kurzfristig gebuchte Reisen anzusehen. Der Einwand der Bekl., es würden auch andere Dienstleistungen und Produkte unter diesem Begriff angeboten, mag zutreffend sein, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass im allgemeinen Reiseverkehr der Begriff "lastminute" mit Last-Minute- Reisen assoziiert wird.

Der beschreibende Charakter führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer sittenwidrigen Behinderung. Zum einen sind die Suchgewohnheiten im Internet, also die Arten des Zugangs zu gewünschten Informationen, vielfältig, zum anderen, ist der psychische oder sogar physische Druck, der dem Abfangen nach der entwickelten Rechtsprechung innewohnt, hier nicht festzustellen.

Es ist nicht auszuschließen, dass Internet-Nutzer, die einen Anbieter aus einer bestimmten Branche im Netz suchen, im Web-Browser auf gut Glück eine Branchenbegriff oder eine sonstige allgemein gehaltene Gattungsbezeichnung unter Zusatz der bekannten Top-Level-Domain ".de" oder "com" eingeben. Dieses Benutzerverhalten ist darauf zurückzuführen, dass das Suchergebnis mittels Suchmaschinen gerade bei der Eingabe eines gängigen Begriffes in der Regel zu einem unstrukturierten, eher unübersichtlichen und häufig unbefriedigenden - weil alle Treffer zu dem Suchergebnis aufgelistet werden - Ergebnisbild führt. Dieser Umstand veranlaßt möglicherweise einen nicht unerheblichen Teil der Nutzer des Internets zu einer deutlichen Zurückhaltung bei der Verwendung von Suchmaschinen. Ferner ist es auch möglich, das Netsurfer, die - trotz aufgezeigter Nachteile - über ein Suchprogramm vorgehen, sich von der geboten Auswahl für die Seite des Anbieters entscheiden, der die Domain mit einer umfassendenden Beschreibung führt. Der Wettbewerbsverstoß besteht dann in der Gefahr, dass weitere Anbieter vernachlässigt werden (Ubber in WRP 1997, 497, 510; Renck in WRP 2000, 264, 266).

Diese Möglichkeit des Zugriffs allein ist jedoch nicht als gleichwertig mit der Situation des gegenständlichen Abfangens vor einem Geschäft anzusehen. Der nach Informationen suchende Internet-Nutzer kennt die Möglichkeiten, nach weiteren Angeboten zu suchen. Dem Verkehr ist in der hier betroffenen Branche zudem aus der intensiven Werbung in Rundfunk, Fernsehen und Zeitschriften hinlänglich bekannt, dass zahlreiche Reiseveranstalter Last-Minute-Reisen anbieten. Der Verkehr weiß, dass es unterschiedliche Anbieter für Last-Minute-Reisen gibt und wird daher auch durch das Auffinden von Angeboten unter der Gattungsbezeichnung "lastminute" nicht davon abgehalten, weitere Angebote zu sichten, dies schon in der Hoffnung, ein preisgünstigeres Angebot zu finden.

Anders als beim Abfangen von Kunden in unmittelbarer Nähe des Ladengeschäfts, bei dem sich der Kunde der physischen Präsenz eines Verkäufers ausgesetzt sieht, derer er sich nur schwer widersetzen kann, bewegt er sich im Internet völlig frei und anonym. Hier ist es dem Nutzer mit einem höchst geringen körperlichen und finanziellen Aufwand möglich, weitere Angebote einzuholen. Dieser Aufwand ist nicht zu vergleichen mit demjenigen, den es erfordert, sich einem Abfangen vor einem Ladengeschäft zu widersetzen, in ein weiters Ladengeschäft zu gehen, dort Angebote einzuholen, um dabei festzustellen, dass das Angebot des ersten Anbieters doch das günstigste war und sich diesem wieder zuzuwenden.

Wenn der Kunde im Internet keiner de Situation im herkömmlichen Ladengeschäft vergleichbaren psychologischen Zwangslage ausgesetzt ist, müssen an das "Abfangen von Kunden" im Internet andere höhere Anforderungen gestellt werden. Es genügt dann nicht, dass die einzigen Hindernisse, die den Internetnutzer vom Einholen weiterer Angebote abhalten - wie im vorliegenden Fall - Unkenntnis und Bequemlichkeit sind. Soweit in einer Branche durch entsprechende Werbung gewährleistet ist, dass verschiedene Anbieter im Verkehr bekannt sind, kann die Verwendung des Gattungbegriffes für dieses Marktsegment auch keinen Wettbewerbsverstoß gegenüber Mitbewerbern darstellen (Renck, a.a. O., S 2). Es ist davon auszugehen, dass Internetnutzer sich durch einen gewissen Stand an Informationen über das Marktgeschehen auszeichnen, so dass diese Kenntnis hier vorausgesetzt werden kann. Wer nicht weiß, dass es verschiedene Anbieter von Last Minute Reisen gibt, wird auch nicht wissen, was eine Last Minute Reise überhaupt ist und deswegen nicht danach suchen.

Zuzugeben ist der Kl. weiterhin, dass derjenige, der als erster eine bestimmte Gattungsbezeichnung für sich besetzt, einen Vorteil bei denjenigen erlangt, die sich mit der Suche nach einem Gattungsbegriff begnügen, weil sich dieser Begriff leichter merken läßt als andere, hinweisende Bezeichnungen. Die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain ist jedoch im deutschen Recht nicht verboten. Eine analoge Anwendung des Markenrechts kommt mangels gleichartiger Lebenssachverhalte nicht in Betracht.

Der Gesetzgeber hat es versäumt, für den Internetzugang rechtzeitig Regeln aufzustellen und so von vornherein - entsprechend § 8 MarkenG - beschreibende Domains auszugrenzen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, dieses Versäumnis zu kompensieren.

Das Argument der Kl., der Internetnutzer gehe bei der Domain der Bekl. aufgrund der Gattungsbezeichnung davon aus, dass es sich um ein Portal handele, von dem aus er die Gesamtheit aller angebotenen Last-Minute-Reisen abfragen könne, vermag nicht zu überzeugen. die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domainname ist im Internetverkehr durchaus üblich, und dies ist dem Verkehr vertraut, wie dargelegt.

Im übrigen ist es auch nicht so, dass die Bekl. aufgrund der Verwendung eines Gattungsbegriffes keine Werbeaufwendungen mehr hätte und so zusätzlich profitiere. Angesichts der unterschiedlichen Schreibweisen des Begriffes "Last Minute" bedarf es gleichwohl eine gewissen Werbeaufwandes, um den Verkehr direkt auf die eigene Domain zu lenken. Hierzu muß der Verbrauche wissen, ob man die Worte durch einen Bindestrich trennt, Groß- und Kleinschreibung beachtet und welche Top-Level-Domain zu verwenden ist. Gebräuchlich im deutschen Internet-Verkehr sind die Top-Level-Domains ".de" oder ".com".

Die Kl. kann sich nicht auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 13.07.99 (3 U 58/98, "mitwohnzentrale.de") berufen. Die dortige Kl. ist ein Verein, in dem sich über 40 sog. Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands zusammengeschlossen haben. Die dortige Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender Verein, in dem sich über 25 andere Mitwohnzentralen unter einer anderen Bezeichnung in Deutschland organisiert hatten.

Der Fall "lastminute.com" ist anders gelagert und mit dem Fall "mitwohnzentrale.de" nicht vergleichbar. Es wird gerade nicht der Eindruck erweckt, es handle sich um ein Portal für originelle und recht neue Dienstleistungen. Vielmehr geht es um den Begriff für eine Leistung, von der die interessierten Kreise wissen, dass es diese Leistung von zahlreichen Anbietern gibt. Sie werden deswegen nicht von einem bestimmten Anbieter abgelenkt, sondern auf das Angebot eines bestimmten Anbieters hingelenkt.

Das OLG Hamburg hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass Internet-Nutzer, die über die Branchenbezeichnung auf die Homepage der Bekl. zu 2) gelangt sind, ein umfangreiches Angebot an Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten vorfinden, da dass der Interessent im Regelfall keine Veranlassung haben wird, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Genau darin sah das OLG Hamburg einen unlauteren Wettbewerb in Form des Abfangens von Kunden. Das Gericht hat nicht die Aussage getroffen, dass die Registrierung und Benutzung jeder anderen Internet-Domain, die einen beschreibenden Begriff oder eine Gattungsbezeichnung zum Gegenstand hat, per se zu einer unzulässigen Absatzbehinderung führt.

(...)


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