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Fundstelle: ZUM 2001, 443

Verwendung von Musiktiteln als Handy-Klingeltöne
§ 39 UrhG
LG Hamburg; Urteil vom 04.04.2001 -308 O 112/01-

Die Verwendung eines als Musikwerk geschützten Musiktitels in der Form eines Klingeltones für Mobiltelefone erfordert als Bearbeitung des Werkes (Kürzung) neben der Rechteeinholung bei der GEMA auch die Einholung der Erlaubnis des Urhebers.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten um das Recht der Antragsgegnerin, eine Tonfolge eines Musikwerks als Handyklingelton nutzen zu dürfen.

Der Antragsteller zu 2) ist Komponist und Texter des unter dem Titel "The Spirit Of The Hawk", interpretiert von der Künstlergruppe "Rednex", in drei Fassungen- "F.A.F. Radio Mix" mit einer Länge von 4:03 Minuten, "Instrumental" mit einer Länge von 4:03 Minuten und »F.A.F's "Heap Bigg" Remix« mit einer Länge von 5:57 Minuten - veröffentlichten Musikwerks mit Text. Die Antragstellerin zu 1) ist ein Musikverlag und, abgeleitet vom Antragsteller zu 2), Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikwerk. Die Antragsteller haben Berechtigungsverträge mit der GEMA geschlossen.

Die Antragsgegnerin ist Tonträgerherstellerin. Sie schloss am 13. März 2001 eine Vereinbarung mit der GEMA, die nach Art. I. "die Vervielfältigung und Verbreitung von CD-ROMs mit Software für u. a. Siemens und Nokia Handys, Logos etc. und mit Musikwerken in Form von Klingeltönen" durch die Antragsgegnerin zum Gegenstand hat, und unter deren Art. II. die GEMA der Antragsgegnerin das Recht überträgt, dazu Werke des von ihr vertretenen Repertoires zu nutzen. Unter Art. VII. ist vereinbart, dass "Änderungen, die die S.A.D. GmbH an einem Musikwerk vornimmt, um dieses als Klingelton zu verwenden, insbesondere die Kürzung des Musikwerks, ... den möglichen Anforderungen des Urheberpersönlichkeitsrechts, speziell den §§ 14 und 39 Urheberrechtsgesetz, sowie den Vorschriften über die Bearbeitung genügen" müssen. Gegenstand der Lizenzierung durch die GEMA ist u. a. das streitgegenständliche Musikwerk des Antragstellers zu 2).

Unter Berufung auf die Rechteübertragung durch die GEMA vertreibt die Antragsgegnerin eine CD-ROM mit dem Titel "Handy Hits Charts Vol. 1", auf der sich mit einem Synthesizer eingespielte Tonfolgen aus 50 sog. "Top-Hits" zur Nutzung als Handyklingeltöne befinden sowie die Software für die Übertragung auf bestimmte gängige Handymodelle. Darunter befindet sich auch eine mit einem Synthesizerpiano ohne Akkorde eingespielte Handyklingeltonversion des Musikwerks »The Spirit OfThe Hawk«. In dieser Version mit einer Länge von etwa 0:20 Minuten wird die Melodie des Refrains zweimal wiedergegeben.

Mit Beschluss vom 22. März 2001 hat die Kammer auf Antrag der Antragsteller eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser zur Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wurde, das Musikwerk "The Spirit Of The Hawk" (interpretiert von der Künstlergruppe Rednex) und/oder Teile dieses Werkes in bearbeiteter Form, insbesondere als Handyklingelton, auf Tonträgern zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, insbesondere die Compact Disk mit dem Titel "Handy Hit Charts Vol. I" zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, diese anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 26. März 2001. Die Antragsteller sehen sich durch die auszugsweise Nutzung des Musikwerks "The Spirit Of The Hawk" als Klingelton in ihren Rechten verletzt. Sie machen geltend, die GEMA sei nicht befugt, Dritten eine Nutzung von Werken als Handyklingelton zu gestatten, weil das eine selbstständige Nutzungsart sei, für die in den Berechtigungsverträgen keine Rechte übertragen worden seien. Sie stellen weiter darauf ab, dass schon die auf eine kurze Tonfolge beschränkte Wiedergabe des Musibverks "The Spirit OfThe Hawk" eine unzulässige Änderung darstelle und zudem die Reduzierung auf technische Signale das Werk klanglich verfälsche, was zu einer Entstellung führe, insbesondere bei dem Endverbraucher auf dem Handy.

(...)

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die streitgegenständliche Nutzung sei nichts anderes als das übliche und anerkanntermaßen rechtmäßige Nachspielen der Melodie ohne jede Veränderung in der gleichen Tonfolge, im gleichen Rhythmus und im gleichen Tempo auf einem Instrument, hier einem Synthesizerpiano. Mit der Übertragung des rechtmäßig zustandegekommenen Nachspielergebnisses auf ein Handy werde dieses lediglich auf ein anderes Wiedergabemedium übertragen, was gleichfalls nicht als widerrechtlich anzusehen sei. Damit liege keine von der Zustimmung des Urhebers abhängige Änderung vor und erst recht keine Entstellung des Werks. Insbesondere könne anerkanntermaßen die Beschränkung auf die Wiedergabe der das Werk prägenden Melodie nicht beanstandet werden.


(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die einstweilige Verfügung erweist sich auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens als zulässig und begründet.

I. Der Verfügungsgrund steht nicht in Frage und der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Antragsgegnerin hat das Urheberrecht des Antragstellers zu 2) an dem Musikwerk mit Text "The Spirit Of The Hawk" und damit auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte der Antragstellerin zu 1) in einer eine Wiederholungsgefahr begründenden Weise widerrechtlich verletzt. Denn sie ist nicht berechtigt, das Werk in der Handyklingeltonversion zu nutzen.

1. Die Aktivlegitimation steht nicht in Frage. Auch wenn der Antragsteller zu 2) als Urheber die Verwertungsrechte an dem Werk der Antragstellerin zu 1) übertragen hat, kann er selbst aus dem ihm verbliebenen Mutterrecht Rechtsverletzungen abwehren, insbesondere unter Berücksichtigung der geltend gemachten, sein Urheberpersönlichkeitsrecht tangierenden Änderungen des Werks (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 97 Rn. 8.9; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 97 Rn. 82 ff., 85; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 97 Rdn. 28, 29).

2. Das Werk "The Spirit OfThe Hawk" in seinen drei veröffentlichten Ausgestaltungen sowie der von der Antragsgegnerin übemommene Refrain einschließlich des Textes unterliegen dem Schutz des UrhG. Das Werk stellt eine eigenschöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG dar, wobei sich gerade die Refrainmelodie prägend auswirkt. Es handelt sich um eine einerseits durchaus individuelle und gleichzeitig eingängige Melodie mit einem die Individualität unterstreichenden hohen Wiedererkennungseffekt, der bei der für Musikwerke geltenden »kleinen Münze« (vgl. Schricker/Loewenheim. aaO., § 2 Rn. 121 m. w. N.) die erforderliche Gestaltungshöhe nicht abgesprochen werden kann. Das wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede genommen.

3. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei das Recht zur Nutzung des Werks in der Klingeltonversion wirksam von der GEMA übertragen worden. Denn die GEMA ist selber nicht berechtigt, das Werk in einer solchen Art zu nutzen.
a) Die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton ist eine eigenständige Nutzungsart, die von den der GEMA unter § 1 der aktuellen, von den Antragstellern in den Jahren 1997 und Mitte 1998 gezeichneten Berechtigungsverträgen eingeräumten Rechten nicht erfasst ist.
aa) Eine eigenständige Nutzungsart setzt vorraus, dass es sich um eine nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbstständig erscheinende Nutzungsart eines Werks handelt (vgl. BGH GRUR 1992,310, 311 - Taschenbuchlizenz; Schricker/Schricker, aaO., Rn. 52 Vor §§ 28 ff. m. w. N.). Unter Anwendung dieser Kriterien stellt die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton eine eigenständige dingliche Nutzungsart dar, die von den bisherigen Nutzungsmöglichkeiten abweicht und sich im Verlaufe des Jahres 1999 technisch verbreitet und eine eigene wirtschaftliche Bedeutung gewonnen hat.
Bei der Nutzung eines Musikwerks als Klingelton wird die Werknutzung auf Melodien oder Tonfolgen beschränkt, die einerseits eine bestimmte Signalwirkung haben sollen und bei denen andererseits als Besonderheit des Signals das Werk wiedererkannt werden soll. Die Melodien bzw. Tonfolgen werden dabei regelmäßig mit elektronischen Instrumenten wie hier einem Klaviersyntheziser ohne Akkorde oder Berücksichtigung eines etwaigen sonstigen Arrangements des Originalwerks eingespielt und dann wie im vorliegenden Sachverhalt auf einer CD-ROM mit einer Software zum Überspielen auf Handys vervielfältigt und verbreitet, oder, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, teilweise über das Internet bzw. Telefondienste angeboten, wobei das Überspielen auf das Handy üblicherweise über Telefon (0190-Nummer) erfolgt.
Eine derartige Nutzung eines Musikwerks hat mit einer herkömmlichen Werknutzung wenig gemein. Zwar erfolgt auch bei der am ehesten vergleichbaren sog. mechanischen Auswertung eine Nutzung durch Wahrnehmbarmachung auf Ton- oder anderen Datenträgern und deren Vervielfältigung und Verbreitung. Dabei geht es aber um die Werknutzung in seiner konkreten Form unter Wahrung des darin enthaltenen Gesamteindrucks (von Gamm. Urheberrecht, § 23 Rn. 3 m. w. N.; MöhringJNicolini/Spautz, aaO., § 39 Rn. 4; Schricker/Dietz. aaO., § 39 Rn. I, 2; Schulze. Teil-Werknutzung, Bearbeitung und Werkverbindung bei Musikwerken, ZUM 1993, 255 ff., 257) und nicht lediglich um die Teilnutzung eines Werks als Signalton mit Wiedererkennungseffekt bzgl. des Werks.
Damit liegt mit der Nutzung eines Musikwerks als Klingelton im Hinblick auf andere Nutzungsmöglichkeiten eine deutlich abgrenzbare und abgegrenzte Erscheinungsform einer Nutzungsart vor, die eine Einordnung als eigenständige Nutzungsart bedingt.
bb) Das Recht zu einer Nutzung des Musikwerks des Antragstellers zu 2) als Klingelton ist der GEMA nicht eingeräumt worden.
Eine ausdrückliche Einräumung eines solchen Rechts fehlt; eine solche Nutzungsart gewann nach dem Kenntnisstand des Gerichts auch erst im Jahre 1999 im Zusammenhang mit dem zunehmenden Handyverkauf vor allem an Jugendliche an Relevanz. Selbst wenn die Nutzungsart im Jahre 1998 schon bekannt gewesen sein sollte, hätte es im Hinblick auf § 31 Abs. 5 UrhG einer ausdrücklichen Rechteeinräumung bedurft.
Denn nach dem Sinn und Zweck der sonstigen Regelungen im Berechtigungsvertrag ist nicht davon auszugehen, dass auch eine solche Rechteeinräumung erfasst sein sollte. Ein solches Recht ist insbesondere auch nicht, wie sich bereits aus den vorangehenden Ausführungen unter lit I. 3. a) aa) ergibt, Gegenstand der Regelung unter § 1 h des Berechtigungsvertrages, mit der der GEMA die "Rechte der Aufnahme auf Ton- , Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern", die sog. mechanischen Rechte, eingeräumt worden sind. Es ist ferner nicht von der Regelung unter § 1 des Berechtigungsvertrages erfasst, derzufolge der GEMA die Rechte zustehen, die sich durch künftige technische Entwicklung ergeben, soweit sie den zuvor eingeräumten Rechten entsprechen. Denn als eigenständige Nutzungsart entspricht die streitgegenständliche Nutzung eben nicht den anderen genannten Nutzungsarten.

b) Nachdem der GEMA das Recht zur Nutzung des Werks in der Klingeltonversion nicht zugestanden hat, ist auch die Übertragung eines solchen Rechts von der GEMA auf die Antragsgegnerin nicht wirksam. Ein gutgläubiger Rechteerwerb scheidet ohnehin aus (Schricker/Dietz, aaO., Rn. 44 Vor §§ 28 ff.).

4. Bereits daraus folgt eine widerrechtliche, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der Antragstellerin zu I) verletzende Nutzung des Werks des Antragstellers zu 2) und die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs. Weitere einen solchen Anspruch auslösende Rechtsverletzungen ergeben sich aus einer unzulässigen Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG.

a) Das UrhG hat in den im Zusammenhang zu sehenden Regelungen der §§ 14, 23, 39 und 62 eine Wertentscheidung dahingehend getroffen, dass der Urheber, wie schon ausgeführt - oben unter lit. I. 3. a) aa) -, einen Anspruch darauf hat, dass sein Werk grundsätzlich nur in der diesem von ihm verliehenen Gestaltung mit dem sich daraus ergebenden geistig-ästhetischen Gesamteindruck genutzt wird. Daraus folgt, dass jede andere Gestaltung eine Änderung und damit auch eine Bearbeitung darstellt (Möhring/Nicolini/Spautz, aaO.; Rehbinder; »Die Mitbestimmung des Urhebers bei der Vemarktung seiner Werke«, ZUM 1996, 613 ff., 615), die der Zustimmung des Urhebers bedarf.

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt die von der Antragsgegnerin genutzte Klingeltonversion eine Änderung des Musikwerks dar, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Zum einen folgt eine Änderung allein schon daraus, dass die Antragsgegnerin nur eine stark gekürzte, nämlich eine im Wesentlichen auf eine zweimalige Wiedergabe des Refrains beschränkte Version, nutzt. Denn jede verkürzte oder nur auszugsweise Wiedergabe eines Musikwerks ist eine Änderung (Möhring/Nicolini/Spautz, aaO., Rn. 5; Schricker/Loewenheim. aaO., § 23 Rn. 6; Schulze. aaO.). Zum anderen stellt auch allein die Reduzierung des Werks auf eine mit einem Synthesizerpiano eingespielte Tonfolge eine Änderung dar. Denn der zu wahrende geistig-ästhetische Gesamteindruck des Arrangements der drei Originalversionen mit verschiedener Instrumentierung und Gesang findet sich, wie ein Hörvergleich ergibt, in dieser Fassung nicht wieder. Die Reduzierung des Werks auf die Tonfolge des Refrains mit einem Instrument, das ohne Akkorde jeweils in einem Zeitpunkt immer nur einen Ton produziert, vermag zwar einen Wiedererkennungseffekt auszulösen, entspricht aber in keinem Falle dem Ursprungswerk.
Noch weiter verändert worden ist das Werk schließlich durch die Tonfolge, die - nach dem Nutzungszweck bestimmungsgemäß- letztendlich aus dem Handy zu hören ist. Aufgrund der für eine Musikwiedergabe wenig geeigneten Handylautsprecher erscheint das Werk auf eine technisierte Tonfolge reduziert. Das aus dem Handylautsprecher so hörbare Gesamtergebnis der Veränderungen kann nur als eine grobe Entstellung des Originalwerks angesehen werden.

c) Jede dieser Änderungen hätte nur mit Zustimmung des Antragstellers zu 2) erfolgen dürfen. Da diese Zustimmung fehlt, liegt auch insofern eine widerrechtliche Nutzung vor. Aufgrund dieser Änderungen wäre der Unterlassungsanspruch zudem auch dann begründet, wenn die Nutzung des Werks als Klingelton keine eigenständige Nutzungsart und die GEMA grundsätzlich als berechtigt anzusehen wäre, Rechte für eine solche Nutzung zu übertragen. Denn in keinem Falle hätte die GEMA das Recht gehabt, die vorbeschriebenen Änderungen zu gestatten. Das ist allein dem Urheber vorbehalten, hier dem Anttagsteller zu 2). Aufgrund der einschneidenden Änderungen wäre der Anttagsteller zu 2) auch nicht über die Regelung des § 39 Abs. 2 UrhG zu einer Zustimmung veranlasst gewesen.

5. Der Einwand der Antragsgegnerin, es gehe an der Praxis vorbei, die verkürzte Werknutzung von der Zustimmung des Urhebers abhängig zu machen, ist schon deshalb verfehlt, weil auch eine möglicherweise widerrechtliche Praxis nicht zu einer Änderung der Rechtslage führt. Soweit die Anttagsgegnerin, wie von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in dem Zusammenhang anführt, bei der von der Kammer vertretenen Auffassung wären ein großer Teil von Live-Darbietungen und insbesondere auch Zugaben widerrechtlich, verkennt sie, dass es bei Live-Darbietungen um eine andere Nutzungsart, nämlich um Aufführungsrechte nach § 1 a Abs. 1 des Berechtigungsvertrages geht, und nicht um die mechanischen Rechte. Ob und inwieweit Auffühnmgsrechte anders zu beurteilen sind, bedarf hier aber keiner Entscheidung.

(...)


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