Kanzlei Flick
R e c h t s a n w ä l t e


Hier können Sie unglaubliche oder lustige Erlebnisse vor Gericht erzählen oder z. B. über den seltsamen Verlauf eines Streits mit einem Nachbarn berichten.
Natürlich nur in anonymisierter Form §;-)



Wer schon immer geglaubt hat, Richter sind unfehlbar und verrichten ihre Aufgabe gewissenhaft wie im Schlaf, der findet sich im folgenden Urteil des BVerwG bestätigt, das sich wie folgt zusammenfassen lässt:

§ 1    Richter schlafen nicht!
§ 2    Sollte es ausnahmsweise doch einmal vorkommen, dass ein Richter in der Verhandlung eingeschlafen ist, gilt gleichwohl § 1.
§ 3    Sofern ein Anwalt dennoch meint, einen Richterschlaf monieren zu können, soll er mal schön aufpassen, dass er selbst nicht in die Haftung kommt!

Wer das Urteil dann liest, stellt fest, dass selbst Anzeichen wie "Aufschrecken", "gleichmäßiges Schnaufen" und "Köpfchen auf die Brust legen" noch nicht ausreichen, um den Anschein eines schlafenden Richters zu wecken. Nein, nach der Überzeugung des Gerichtes müssen noch weitere Anzeichen wie eine nach dem Aufschrecken folgende geistige Desorientierung hinzutreten, damit ein pflichtwidriger Schlaf angenommen werden kann, wobei ein Sekundenschlaf anders als im Straßenverkehr schadlos sein soll.

Etwas Riechsalz oder ein versehentlich runtergefallener Ordner in der mündlichen Verhandlung kann aber offensichtlich manchmal nicht schaden.


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Die Uni Furtwangen hatte ein Projekt der ganz besonderen Art vor: Um die Zuverlässigkeit und Möglichkeiten der Netzwerk-Technik unter Beweis zu stellen, baute sie ein über das Internet gesteuertes Segelschiff. Die Relationship ist ein windgetriebener Trimaran, der bis unter die letzte Planke mit modernster Technik ausgestattet ist. Mit Hilfe von Funksignalen, die über das Internet an die Steuerung gesendet werden, sollte das Schiff unbemannt um die Welt segeln. Eine mittlerweile nicht mehr erreichbare Webcam gab der Internetgemeinde eine Übersicht über den Fortgang des Projektes
Als Problem juristischer Art erschien den Wissenschaftlern jedoch die Tatsache, daß unbemannte Schiffe auf offener See als Treibgut angesehen werden können. Nach deutschem (Strandungsordnung v. 17.05.1874) und internationalen Recht wäre nämlich jedermann berechtigt und im Falle der Bergung auch verpflichtet, das Treibgut den zuständigen Behörden auszuliefern. Ggf. in einem Aufgebotsverfahren wird dann der Eigentümer ermittelt und das Treibgut wird diesem übergeben. Der Bergende kann dann allerdings einen "Berglohn" (§ 20 StrandO, §§ 740ff HGB) vom Eigentümer verlangen. Ist der Eigentümer hingegen nicht zu ermitteln, so geht das Treibgut an den Fiskus.
Ob sich allerdings die Seeräuber der Südsee an dieses althergebrachte Verfahren halten werden, steht zu bezweifeln. Nicht zuletzt aus diesem Grunde wird die FH-Furtwangen sich dazu entschieden haben, ein Begleitboot mit auf die Reise zu schicken.


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Oft läßt sich aus Urteilsgründen die Grundeinstellung des Richters gegenüber dem Vorbringen einer Partei entnehmen. In einem Urteil des AG Aachen scheint aber deutlich zu werden, daß der Richter auf diesen Sachverhalt geradezu gewartet hatte.
Den Vorwurf der Befangenheit wird man dem Richter wohl nicht machen können, es kommt aber dennoch eine klare Abneigung gegen "Zuspätkommer" in der Oper zum Ausdruck. Die Urteilsgründe verschaffen einem offenbar jahrelang gehegten Groll Luft. Mit Hilfe einer besonders spitzen Feder entläßt der Richter ganz augenscheinlich diesen Überdruck. Das Lesen der Entscheidung lohnt sich allemal, ist doch dort von Ehekrach, "La Ola" und Kneipentouren die Rede!


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Bereits 1982 hatte sich das LG Frankfurt mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Mahnung, die der Gläubiger in Reimform geschrieben hatte, als ernsthafte Willenserklärung anzusehen sei. Der Schuldner war der Ansicht, die Mahnung könne nur ein Scherz gewesen sein, und daher sei er nicht in Verzug geraten.
Das Gericht bewies hier besonderes Gespür für die Bedeutung der Sache und faßte die Entscheidung kurzerhand selbst in Reimform ab. Selbstverständlich haben wir das Urteil in unsere Urteilsdatenbank aufgenommen.


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Vergleichsweise lecker ging kürzlich eine Gerichtsverhandlung in Hamburg zu Ende.
Nach einem Streit wollte ein 22 jähriger Mann seiner Freundin hinterherlaufen. Leider beschädigte er beim rasenden Öffnen der Haustür das Fahrrad seiner Nachbarin. Die 62 jährige zeigte den Schaden bei der Polizei an. Als sie zurück nach Hause kam, mußte sie jedoch feststellen, daß ihr aufbrausender Nachbar das Rad bereits ausgewechselt und den Schaden repariert hatte. Die Frau wollte die Anzeige dann eigentlich zurücknehmen, doch ist dies im Strafprozeß bekanntlich nicht möglich (Legalitätsprinzip). Als der junge Mann erfuhr, daß er nun bei der Polizei angezeigt worden sei, baute er zunächst das Vorderrad wieder aus. Nach einem versöhnlichen Gespräch erklärte er sich schließlich aber dazu bereit, den Schaden wieder zu beheben.
In der folgenden Verhandlung vor dem Amtsrichter sah dieser sich von der tätigen Reue des jungen Mannes beeindruckt. Er schlug daher vor einen Vergleich vor, wie man ihn sich nur wünschen kann: Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, das Verfahren wird eingestellt und der junge Mann lädt die ältere Dame zum Eisessen ein. (Quelle: MOPO; 16. 04. 1999)

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Im Hamburger Abendblatt war am 11. 03. 1999 über einen ungewöhnlichen Ortstermin zu lesen:
In einem Streit zwischen einer Versicherung und einem 47-jährigen Mann ist über den Ersatz einer Goldkette zu entscheiden. Der Mann verlangte von der Versicherung 4.100,00 DM, weil er einer Bekannten ihre Goldkette bei der Begrüßung versehentlich zerissen haben soll. Die Kette sei in einen Gully-Deckel gefallen. Der Mann habe dann versucht die Kette zu bergen, indem er den Gullydeckel mit einem "Kuhfuß" (Brecheisen) hochgehoben habe und die Kette gesucht habe. Leider sei die Kette jedoch unwiederbringlich verloren gewesen.
Die Versicherung hält die Darstellung des Mannes nicht für glaubhaft. Sie meint, die Kette hätte in dem unter dem Gully-Deckel befindlichen Auffangkorb fallen müssen und hätte wiedergefunden werden können. Außerdem sei es schon nicht möglich, einen Gully-Deckel mit einem Kuhfuß anzuheben.
Nun hat das Gericht einen Ortstermin anberaumt, bei dem der Richter vor Ort (Augustenburger Straße) klären will, ob man den Gully-Deckel mit einem Kuhfuß anheben kann und ob sich darunter ein Auffangkorb befindet.

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Wie das Hamburger Abendblatt am 12. 01. 1999 berichtete, kam es in Hamburg vor kurzem zu einem eher unüblichen Vorgang vor Gericht:
In einer Scheidungssache wollte der Noch-Ehemann in dem Verfahren gegen seine Noch-Ehefrau den Richter für befangen erklären lassen. Obwohl der Mann den Richter zuvor als "Kinderschänder" bezeichnet haben soll und dem Richter "Senilität" vorwarf, wurden zwei Befangenheitsanträge dennoch abgewiesen. In einem seiner Briefe an das Gericht teilte der Mann dem Richter sogar mit, dieser könne "nicht einmal ein Frühstücksei essen, ohne sich zu bekleckern." Zur Unterstreichung dieser These warf der Noch-Ehemann in der nächsten mündlichen Verhandlung nach dem Richter mit einem Ei. Dies hatte zur Folge, daß der Richter sich selbst für befangen erklärte, und dem Noch-Ehemann in einem Strafverfahren 600,00 DM Geldstrafe auferlegt wurden.

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© 1999 Kanzlei Flick , Rechtsanwälte, Hamburg, Germany