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Fußball-Berichterstattung über das Internet
(§§ 1, 23 Abs. 2 UWG; §§ 12, S.2, 823, 1004 BGB)
AG Detmold, Urteil vom 21.10.1996, Az: 8 C 408/96

Quelle: SpuRt 2/97 Seite 65

Wahrheitsgemäße Mitteilungen im Internet durch Fußballfans über Sportereignisse begründen keinen Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein der Fußballbundesliga, der Beklagte Informatikstudent, er hat unter einem Suchbegriff im Internet als Fan des Klägers Spielberichte, Spielpläne und weitere Vereinsdaten zum Abruf für Dritte eingegeben und dabei die zeichnerisch dargestellte Vereinsfahne des Klägers verwendet. Der Beklagte gab auf Abmahnschreiben des Klägers eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, es in Zukunft zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar das beim Deutschen Patentamt eingetragene Warenzeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden unter gleichzeitigem Versprechen einer Vertragsstrafe bei schuldhafter Zuwiderhandlung.
Anschließend gab der Beklagte unter seinem ehemaligen Suchbegriff die Mitteilung ein: "Die an dieser Stelle in der Vergangenheit angebotenen Informationen sind nicht mehr verfügbar, da ... (anschließend erfolgte der vollständige Abdruck des Abmahnschreibens)".
Die daraufhin von der Klägerin geforderte Löschung der wörtlichen Wiedergabe des Schreibens lehnte der Beklagte ab.

Mit der Klage beantragte der Kläger, den Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung des Abmahnschreibens zu verurteilen mit der Begründung, es handle sich bei dem Veröffentlichungsrecht um ein Recht des Klägers, zudem berühre die Einspeisung des Suchbegriffes das Namensrecht des Klägers. Der Beklagte beantragte die Klageabweisung mit der Begründung, im Internet könne jede Information von jedermann frei angeboten und abgerufen werden; im übrigen habe er zu keiner Zeit wirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten beanspruchen, die wahrheitsgemäße Mitteilung im Internet zu unterlassen, daß er aufgrund des anwaltlichen Abmahnschreibens vom 10.05.1996 weitere Informationen unter dem bisherigen Suchbegriff nicht mehr eingebe.

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 1 UWG, da der Beklagte mit der beanstandeten Information bereits nicht im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gehandelt hat. Ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs liegt nur dann vor, wenn ein Verhalten äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern. Diese Tatbestandsvoraussetzung hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist sie offensichtlich. Daß das Abrufen von Informationen im Internet für den Benutzer Kosten auslöst (ohne das dem Beklagten hieraus Gewinn zuflöße), reicht für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht aus.

Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht in Verbindung mit einem Umkehr- oder Analogieschluß aus § 23 Abs. 2 UWG. Zum einen regelt diese Vorschrift den besonderen Fall eines Unterlassungsausspruches durch Urteil, zum anderen kann es aus dem Veröffentlichungsrecht der obsiegenden Partei nicht hergeleitet werden, daß die unterlegene Partei eine (freiwillige) Bekanntgabe ihres Unterliegens unterlassen müsse. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog wegen Eingriffs in ein absolut geschütztes Recht des Klägers ist nicht ersichtlich.

Schließlich folgt ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 12 Satz 2 BGB. Denn durch die beanstandete Veröffentlichung im Internet wird das Recht des Klägers zum Gebrauch seines Namens weder bestritten, noch dadurch beeinträchtigt, daß der Beklagte unbefugt den Namen der Klägerin gebraucht. Aus dem vom Beklagten angegebenen Text ergibt sich unzweifelhaft (schon aus der E-Mail-Adresse, die auf eine Universität hinweist), daß nicht der Kläger die Informationen eingibt. Es fehlt damit an einer Namensanmaßung durch den Beklagten.


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