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Fundstelle: CR 1998, 364
deta.com
§§ 14, II, 15 MArkG; §§ 1, 3 UWG; § 12 BGB
LG Braunschweig; Urteil vom 05. 08. 1997: -Az.: 9 O 188/97-
(rechtskräftig)

Bereits die Reservierung einer Internet-Domain verletzt die Rechte eines Dritten, wenn dieser Inhaber eines prioritätsälteren Zeichenrechtes an den Worten der Domain ist.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Benutzung einer Internet-Domain in Anspruch.
(...)
Die Klägerin ist seit 1949 unter der Firma "Deta-Akkumulatorenwerk GmbH" tätig.
Die Klägerin verfügt in Deutschland über folgende Marken:

- DWZ 2 050 744 - "DETA"
- DWZ 616 228 - "DETA"
- DWZ 937 727 - "DETA"

Die deutsche Marke Nr. 2 050 744 "DETA", die vom Deutschen Patentamt am 30.11.1993 eingetragen wurde, ist u.a. für "spezielle Datenverarbeitungsanlagen und Computer sowie Überwachungs- und Steuerungsgeräte für Batterien und Akkumulatoren" geschützt.
(..)
Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin zahlreicher internationaler Marken, die auf "DETA" lauten.
(...)
Die Marken stehen in Kraft und werden genutzt.
Zur Kennzeichnung des Unternehmens und der Produkte verwendete die Klägerin vielfach lediglich "DETA". Dieses Zeichen wird zumindest durch das Schriftbild deutlich herausgehoben. Es wird wegen der Einzelheiten der Gestaltung und der Verwendung auf die Prospekte (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte handelt mit Computern und Software und bietet Dienstleistungen im Bereich der EDV und des Internets an.
Der Beklagte ließ im Oktober 1996 die Internet-Domain "deta.com" bei der IANA für sich reservieren. Daneben hat der Beklagte weitere Domains reserviert, um sie im Zusammenhang mit seinem Dienstleistungsangebot interessierten Firmen anzubieten. Interessenten wird die Einrichtung einer sogenannten Homepage und auch die Abtretung der Domain angeboten. Wenn Kunden lediglich an der Nutzung einer vom Beklagten reservierten Domain interessiert sind, werden diese vom Beklagten auch einzeln gegen Bezahlung abgetreten (Bl. 94 d.A.).

So hat der Beklagte auch der Klägerin angeboten, "deta.com" zu kaufen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte durch die Reservierung ihre Zeichenrechte verletze.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
1. (...)
Das Landgericht Braunschweig ist auch international zuständig. Hier klagt ein deutsches Unternehmen gegen einen Deutschen wegen Handlungen, die von Deutschland aus vorgenommen worden sind. Es handelt sich somit um einen Inlandssachverhalt, unabhängig von der Frage, ob die Handlungen sich auch im Ausland auswirken. Der Beklagte wohnt im hiesigen Bezirk, und ein Tatort ist auch der Firmensitz des Beklagten. Das so örtlich zuständige Gericht ist auch international zuständig (Thomas/Putzo, ZPO 20. A.v. § 1 Rn. 5; Ubber WRP 1997, 497 (502); Bettinger GRUR int 1997, 402 (416); Benkard Patentrecht 9. A. § 139 Rn. 100). Die Interessenkollison zwischen den Parteien findet zumindest auch in der Bundesrepublik statt, so daß hier eine Zuständigkeit gegeben ist (Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 2. A. § 97 Rn. 12 f., 17). Deutsche Gerichte können dann - unbeschadet der Tatsache, daß ihre Hoheitsbefugnisse in der Regel an der Landesgrenze enden - über Tatbestände mit Auslandsbezug entscheiden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 19. A. Einleitung Rn. 191 ).
Im übrigen folgt aus dem Grundgesetz der Justizgewährungsanspruch und der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Zöller ZPO 20. A. Einl. Rn. 49, 51 a). Diese Grundsätze verlangen, daß der Inhaber einer deutschen Marke gegen einen inländischen Verletzer vorgehen können muß. Zu Unrecht meint der Beklagte, daß das Gericht sich so Regelungskompetenzen anmaßen würde, die allenfalls internationalen Verträgen zugänglich seien. Die Kammer entscheidet nicht über die Vergabe von Domains, sondern nur, ob eine konkrete Domain ältere Rechte verletzt. Die hinter diesem Vorbringen des Beklagten stehende Auffassung vom Internet als rechtsfreiem Raum ist rechtsirrig (vgl. Bettinger a.a.O. S. 413).

2. Der Klägerin steht der erkannte Unterlassungsanspruch zu.
a) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.
aa) Obwohl unter "deta.com" eine Homepage noch nicht existiert und so ein Abrufen dieser Seite durch einen Internetnutzer noch nicht möglich ist, liegt eine Benutzung im Sinne des Markengesetzes vor. Zu Recht weist Nordemann (NJW 1979, 1891 (1893)) darauf hin, daß die Reservierung einer Domain allein wegen der damit verbundenen Kosten nur sinnvoll ist, wenn sie auch benutzt werden soll. Die Reservierung indiziert so die Benutzungsabsicht und rechtfertigt die (vorbeugende) Unterlassungsklage.
Im übrigen hat der Beklagte vorliegend die Domain zum Kauf angeboten und so das Zeichen benutzt.
bb) Die Domain wurde von dem Beklagten auch in unternehmenskennzeichnender Weise benutzt.
Es ist umstritten, inwieweit eine markenmäßige Benutzung noch Voraussetzung der Anwendung des § 14 MarkenG ist (vgl. Fezer, Markenrecht § 14 Rn. 49; Bettinger a.a.O. S. 402; Kur CR 509 (591 )). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Nach Auffassung der Kammer ist es jedenfalls ausreichend, wenn die Verwendung des Zeichens als unternehmenskennzeichnend verstanden werden kann.
Dies ist bei Domains der Fall. Dabei darf nicht auf eine rein technische Betrachtung der Domains abgestellt werden, sondern es muß berücksichtigt werden, wie die beteiligten Verkehrskreise sie wahrnehmen (Ubber a.a.O. S. 504). Die eigentlichen physikalischen IP-Adressen bestehen nur aus einer Ziffernfolge. Da der Anwender sich diese nicht merken kann und zudem beim Eintippen sehr leicht Fehler vorkommen können, werden diese Ziffern durch die Domains ersetzt, die aus sich heraus verständlich und einprägsam sind (Ubber a.a.O. S. 497). Für die Domains wird dabei ein Begriff gewählt, der naheliegt und auf den Betreiber hinweist. Eigennamen und Firmenschlagworte sind dafür besonders geeignet (Beispiel: Spiegel.de, Focus.de, Quelle.de, Beck.de usw.; vgl. Zahrnt BB 1997, 1121). Da die Werbe- und Kommunikationsfunktion einer Internetadresse von der Einfachheit und Logik dieser Namensgebung abhängig ist, haben Domains ein starkes "Identifizierungspotential" (Kur CR 1996, 325 (327)). Nicht zuletzt lautet ja auch die eigene Internet Domain des Beklagten http://www.(...).com (Bl. 77 d.A). Diese typische Bildung der Domains führt dazu, daß diese Kennzeichnungsfunktion haben. Sie sind "Adresse und Kennzeichen zugleich" (Gabel CoR 1996, 322 (324); Bettinger a.a.O. S. 409; Bücking NJW 1997, 1886 (1887); Nordemann NJW 1997, 1891 (1892)).
Diese Bildung der Domains läßt sich ohne weiteres in der Praxis beobachten. Natürlich gibt es Unternehmen, die keinen Firmenbestandteil und keine Marke in ihrer Domain haben, und es gibt (noch) bekannte Zeichen, bei denen der Rechtsinhaber nicht die entsprechende Domain besitzt. Dies ändert aber nichts daran, daß bei der ganz überwiegenden Anzahl der Unternehmen ein enger Zusammenhang zwischen der Firma, dem Firmenschlagwort oder den Marken und der Domain besteht. Domains wie Focus.de, Microsoft.com, Quelle.de, Braunschweig.de usw., hinter denen sich der sofort assoziierte Namensträger verbirgt, sind die Regel und nicht die Ausnahme. In dieser Weise werden die Domains auch in Marketingstrategien mit einbezogen (vgl. Bücking a.a.O. S. 1887). Die in Werbeanzeigen und Fernsehspots genannten Domains können nur dann leicht gemerkt werden, wenn sie den sonstigen Zeichen des Unternehmens entsprechen. Die Internetadressen werden so auch auf Geschäftspapieren (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG) in der Werbung und auf den Produkten angegeben.
Die Domain mit Unterscheidungskraft ist daher Kennzeichen und ein "sonstiges zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes bestimmtes Zeichen" gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 MarkenG (Nordemann/GoddarI/Tönhardt/Czychowski, CR 1996, 645 (652); Hoeren CR 1996, 355).
Die Domains sind entgegen der Ansicht des Beklagten und des Landgerichts Köln (BB 1997, 1121 - Kerpen.de) nicht mit Telefonnummern oder Postleitzahlen vergleichbar. Es werden ja gerade die nicht kennzeichnenden Ziffernfolgen durch kennzeichnende Buchstabenfolgen (Wörter) ersetzt. Es kann daher auch auf die Rechtsprechung des BGH zur Fernschreibkennung zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1983, 191 - Fernschreibkennung; vgl. dazu Bettinger a.a.O. S. 409 und Ubber a.a.O. S. 505). Wie in der aufgeführten Entscheidung die Fernschreibkennung sind die Domains eben keine Zahlenfolgen, die für den Benutzer wahllos zusammengestellt wirken, sondern in der Regel sinnvolle Buchstabenzusammenstellungen. Auch die Inhaber von Internetadressen werden bestrebt sein, die Kennung so zu wählen, daß sie eine Ableitung des Namens, der Firma oder der Unternehmensbezeichnung sind. Die Domain ist daher in der Regel auf die Unternehmensbezeichnungen rückführbar und hat so kennzeichnende Funktionen. Dies gilt um so mehr, da es der Verkehr gewohnt ist, Unternehmen schlagwortartig mit dem kennzeichnungskräftigsten Firmenbestandteil zu kennzeichnen (BGH a.a.O.).
Die Internetnutzer, die auf das Internetangebot eines ihnen bekannten Unternehmens zugreifen wollen, werden den Anbieter zuerst unter der naheliegenden Domain suchen (Ubber a.a.O. S. 497; Bettinger a.a.O. 402, 404; Bücking a.a.O. S. 1887; Nordemann NJW 1997, 1892). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der übliche Weg eben nicht der über eine der sogenannten Suchmaschinen. Dabei handelt es sich um Programme, die einen größeren Bestand von Internetseiten nach bestimmten Begriffen absuchen können. Die Kammer kann den Suchvorgang eines Nutzers auch aus eigener Sachkunde beurteilen. Die Mitglieder der Kammer nutzen sowohl beruflich wie auch privat PCs und lesen entsprechende Fachzeitschriften. Ein Mitglied der Kammer verfügt über einen Internetzugang. Der Weg über eine Suchmaschine bietet sich danach vor allem dann an, wenn Informationen zu einem bestimmten Themengebiet oder Stichwort gesucht werden, ohne daß man weiß, wer entsprechende Informationen bereitstellt. Will man dagegen gezielt auf die Homepage eines bestimmten Unternehmens zugreifen, ist der Weg über eine Suchmaschine umständlich. Würde man etwa als Suchbegriff "Microsoft" eingeben, würde man ein unübersichtlich großes Suchergebnis präsentiert bekommen, weil alle Webseiten präsentiert würde, die sich in irgendeiner Weise mit Microsoft oder den Produkten dieses Unternehmens befassen. Die bloße Eingabe von "Microsoft.de" führt dagegen sofort zur gewünschten Homepage.
cc) Der Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
Es liegt kein lediglich privates Handeln des Beklagten vor. Es handelt gewerbsmäßig u.a. mit Domains. Dies ist Teil seines Dienstleistungsangebotes.

dd) "Deta.com" ist verwechslungsfähig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 mit den Marken der Klägerin.
Der Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr wird durch das Markengesetz nicht definiert. Die Verwechslungsgefahr ist anhand mehrerer, zueinander in Wechselwirkung tretender und deshalb von Fall zu Fall unterschiedlich zu gewichtender Kriterien zu beurteilen. Nach Aufgabe des Kriteriums der "statischen" Warengleichartigkeit ist die Ähnlichkeit jetzt nur noch eines dieser Kriterien (BGH GRUR 1995, 216 (219) Oxygenol II; BPatG GRUR 1996, 356 (359) John Lord/John Lopp). Es kommt auf den Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, auf deren Kennzeichnungskraft und den Grad der zwischen ihnen bestehenden Warennähe an. Bei Identität der Zeichen und starker Kennzeichnungskraft dürfen an die Produktnähe geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. Fetter a.a.O. § 14 Rn. 153). Bei Internetdomains ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Internetnutzer, der versucht, zu einem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, häufig die aus der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung abgeleitete Domain in den Rechner eingeben wird, um dadurch auf die Webseite des gewünschten Anbieters zu gelangen. Gelangt er dabei tatsächlich auf die Webseite eines Unternehmens der gleichen oder ähnlichen Branche, wird er nicht selten zu der Annahme gelangen, daß zwischen den Unternehmen wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge bestehen (Bettinger a.a.O. S. 410).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dabei ist für die Betrachtung die Top-Level Domain "Com" außer Betracht zu lassen. Jeder Benutzer weiß, daß dies keine individuelle Kennzeichnung ist. Dieser Zeichenteil ist durch die Domainstruktur vorgegeben und so unbeachtlich (Ubber a.a.O. S. 405). Danach besteht Identität zwischen der Marke "DETA" und der Second Level Domain "deta". Das markante, gut aussprechbare und gut merkbare "DETA" hat starke Kennzeichnungskraft. Es ist zudem eine starke Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen gegeben. Der Beklagte handelt mit Computersoftware und bietet Dienstleistungen auf diesem Sektor an. Die Marke Nr. 2050744 "DETA" der Klägerin ist u.a. für spezielle Datenverarbeitungsanlagen und Computer sowie Überwachungs- und Steuerungsgeräte für Batterien und Akkumulatoren geschützt. Hinzu kommt, daß Klägerin und Beklagter in derselben Region geschäftsansässig sind, so daß Verwechslungsgefahr oder zumindest die Gefahr der gedanklichen Verbindung besteht.
Auf bestehende Ausweichmöglichkeiten braucht die Klägerin sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil der Beklagte keine Rechte an "DETA" hat. Über die Lösung eines Interessenkonflikts bei Gleichnamigkeit ist daher nicht zu entscheiden.
ee) Für den Unterlassungsanspruch ist nicht Voraussetzung, daß es bereits zu Verwechslungen gekommen ist. Die Gefahr künftiger Verwechslungen reicht aus (BGH GRUR 1983, 191 (192) - Fernschreibkennung).

b) Der Klägerin stehen auch Unterlassungsansprüche aus § 15 Abs. 2 MarkenG zu.
"DETA" wird von der Klägerin seit Jahrzehnten in der Firma geführt und auch in Prospekten und auf den Produkten zur schlagwortartigen Kennzeichnung der Herkunft ihrer Warenv verwendet. Es handelt sich somit um ein gem. § 5 Abs. 2 MarkenG geschütztes Zeichen. Die Verwendung durch den Beklagten in einer Domain ist geeignet, Verwechslungen herbeizuführen. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

c) Die Klägerin kann auch Unterlassungsansprüche aus § 3 UWG geltend machen.
"DETA" ist geeignet, als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, daß "DETA" bekannt ist (Bl. 95 d.A.). Aufgrund der jahrzehntelangen erfolgreichen Behauptung am Markt verbindet der Verkehr mit "DETA" auch gewisse Gütevorstellungen. Durch die Benutzung von "DETA.com" besteht zumindest die Gefahr, daß der Verkehr annimmt, der Beklagte wäre das von der Klägerin autorisierte Unternehmen, um die Klägerin im Internet zu präsentieren. Dies gehört schließlich zu seinem Dienstleistungsangebot.
Wie ausgeführt, besteht auch die Gefahr, daß Internetnutzer wegen der Branchennähe eine unternehmerische Verbindung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vermuten.
Schließlich bietet der Beklagte die Domain offen zum Kauf an. Damit ist auch die Gefahr gegeben, daß ein unmittelbarer Konkurrent der Klägerin diese Domain erwirbt und für sich nutzt, was ohne weiteres zur Gefahr einer Verwechslung führen würde.

d) Der Klägerin steht auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Behinderung zu.
Eine Behinderung kann auch durch die Errichtung von Vertriebshindernissen erfolgen. Dies ist immer dann der Fall, wenn kein sachlicher Grund für die Maßnahmen erkennbar ist (Köhler/Piper UWG § 1 Rn. 97). Insbesondere die Eintragung eines Sperrzeichens in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ist eine Wettbewerbswidrige Behinderung (Köhler/Pieper a.a.O. Rn. 113; Ubber a.a.O. S. 509). Es liegt hier wie bei der bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG. Die Absicht, einen Dritten am bloß beabsichtigten Gebrauch zu hindern oder der Versuch, Geldzahlungen für den Gebrauch zu erreichen, ist ausreichend für die Behinderung (Landgericht Braunschweig 9 O 450/96 - Braunschweig.de; Helm GRUR 1996, 593 (598); Nordemann NJW 1997, S. 1896). Das Festhalten an der Adresse nach Abmahnung und das Kaufangebot indizieren dabei die Behinderungsabsicht (Ubber a.a.O. S. 509). Der Beklagte trägt ja auch selbst vor, daß er kein Interesse daran hat, die Domain selbst zu nutzen.
Die Behinderung ergibt sich auch aus der unmittelbar drohenden Gefahr des Verkaufs der Domain an Dritte, wozu auch direkte Konkurrenten der Klägerin gehören können.
Es ist auch falsch, wenn der Beklagte behauptet, daß eine Behinderung deshalb ausscheide, weil er alle Anmeldevoraussetzungen erfüllt habe. Die Vergaberichtlinien der IANA kommen als Rechtfertigungsgrund ohnehin nicht ernstlich in Betracht; im übrigen sehen sie ausdrücklich vor, daß die Anmeldung Rechte Dritter nicht verletzen darf. Ältere Marken werden von der IANA ausdrücklich respektiert.

e) Die Klägerin kann sich auch auf einen Unterlassungsanspruch aus § 12 S. 2 BGB sowie § 37 Abs. 2 HGB berufen.
Nicht nur die vollständige Firma, sondern auch Firmenbestandteile, die als Schlagwort oder Abkürzung dienen, werden von den § 12 und § 37 HGB geschützt.
"DETA" ist auch unterscheidungskräftig.
Indem der Beklagte die Domainadresse "DETA.com" für sich reservieren läßt, macht er von dem Namen der Klägerin Gebrauch und nimmt ihr gleichzeitig das Recht, sich unter ihrem Namen im Internet zu präsentieren (Ubber a.a.O. S. 507; Bettinger a.a.O. S. 415; Landgericht LG Frankfurt a.M. BB 1997, 1120 - XXX.de). Wie oben beim Markenrecht ausgeführt, weist die Domain auf das Rechtssubjekt hin, das unter dieser Domain eine Webseite betreibt. Zu Recht betont das Landgericht Mannheim (NJW 1996, 2736 - Heidelberg.de), daß die Unterscheidung einer bestimmten Person von anderen Personen die klassische Funktion des Namens ist. Der Internetnutzer will nicht einen bestimmten Computer ansprechen, der sich eigentlich hinter der IP-Adresse verbirgt. Es ist ihm egal, wo die Information physikalisch abgelegt ist. Er will die Homepage des Namensträgers erreichen (Bücking a.a.O. S. 1887). Werden Buchstabenfolgen als Domain verwendet, die namensartig anmuten, geht der Internetbenutzer davon aus, daß unter dieser Anschrift auch der Namensinhaber erreichbar ist, zumindest wird aber vermutet, daß der Namensinhaber etwas mit der Webseite zu tun hat (Ubber a.a.O. S 507).
Der Klägerin steht auch ein schutzwürdiges Interesse zu, da ihr eigener Name als Domain benutzt werden soll. Aufgrund der steigenden Bedeutung des Internets besteht ein erhebliches Interesse daran, unter der eigenen Firma eine Homepage einrichten zu können (vgl. Nordemann, NJW 1997, 1897). Im übrigen besteht die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der Internetbenutzer die Domain "DETA.com" mit der Klägerin in Beziehung bringt. Es besteht so die Gefahr der Zuordnungsverwirrung (vgl. Kur CR 590 (593); Landgericht Braunschweig a.a.O.).
Die Verwendung durch den Beklagten ist unbefugt. Ihm stehen keine Rechte an "DETA" zu.

f) Es kann offenbleiben, ob - was nach Auffassung der Kammer allerdings naheliegt - das Reservieren einer Domain in der Absicht, diese an den eigentlichen Namensträger/Markeninhaber zu verkaufen, den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB erfüllt (Ubber a.a.O. S. 510 bejaht die Schädigungsabsicht; Gabel a.a.O. spricht sogar von "cleveren Geschäftemachern" und "neuzeitlicher Wegelagerei", Bücking a.a.O. S. 1886 spricht von "Namenspiralen", Kur CR 1996, 325 (327) von "Zeichenklau").
Ebenfalls offenbleiben kann, ob darüber hinaus ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt. Es liegt allerdings nahe, mit Bücking (a.a.O. S. 1887) einen Eingriff zu bejahen, wenn das Werbeforum des Internets ohne eigenes Interesse blockiert wird, um die erlangte Position auf Kosten des eigentlichen Rechtsinhabers zu vermarkten.

3. Die Klägerin kann auch verlangen, daß der Beklagte gegenüber der IANA auf die Domain verzichtet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung des bestehenden rechtswidrigen Zustandes - § 1004 BGB (vgl. OLG Frankfurt a.M. BB 1997, 1120).

4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatzfeststellung aus § 14, Abs. 6 MarkenG, § 1 UWG, § 823 BGB, § 256 ZPO zu. Der Beklagte hat zunächst zumindest leicht fahrlässig dadurch gehandelt, daß er die Domain für sich reservieren ließ, ohne sich um entgegenstehende Rechte Dritter zu kümmern. Nach Abmahnung hat der Beklagte vorsätzlich gehandelt.

5. Der Auskunftsanspruch folgt aus der Schadensersatzpflicht.
Die Auskunft ist zur Vorbereitung der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches zu erteilen.
(...)
9. Der Streitwert wird auf 70.000,-- DM festgesetzt. Dabei entfallen 50.000,-- DM auf die Unterlassung, 10.000,-- DM auf die Freigabe, 5.000, -- DM auf die Auskunft und 5.000,-- DM auf die Schadensersatzfeststellung.
(...)
Bei dem Unterlassungsanspruch war die Größe der Klägerin, der Umfang der unter der Marke DETA getätigten Umsätze, die jahrzehntelange Einführung des Zeichens im Markt und die zunehmende Bedeutung des Internets zu berücksichtigen. Bei der Freigabeerklärung war zu berücksichtigen, daß erst diese Freigabe die problemlose Nutzung der Internet-Domain durch die Klägerin ermöglicht. Schadensersatzfeststellung und Auskunftsanspruch waren mit je 10 % des Wertes des Unterlassungsanspruchs zu bemessen.
(...)


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