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Namensrecht einer Gemeinde gegen Firmennamensrecht; § 12 BGB; § 5 MarkenG
LG Augsburg; Urteil vom 15. November 2000; ger.Az.: 6 O 3536/00

Eine Name einer Gemeinde hat im Verhältnis zum Firmennamen eines Domaininhabers kein grundsätzlichen Vorrang, wenn der Gemeinde keine überragende Bedeutung zukommt.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Domain-Bezeichnung im Internet.
Die Klägerin ist eine Gemeinde im Unterallgäu. Es gibt neben dieser Gemeinde Boos noch mindestens 2 weitere Gemeinden mit dem Namen "Boos".
Die Beklagte handelt mit Werkstatt- und Industrieausrüstungen. Sie leitet den Namen Boos von ihrem Geschäftsführer, Hermann Boos, ab.
Die Beklagte wurde am 05.06.1997 mit der Bezeichnung "boos.de" registriert. Seitdem nutzt sie entsprechend die "Website". Sie stellt dort ihre Produkte dar und versendet und empfängt E-mails über diese Domain.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Aufgabe der Domain zugunsten der Klägerin. Sie ist der Ansicht, bei Gebietskörperschaften müsse der Grundsatz der Priorität zurückstehen. (...)
Die Beklagte (...) beruft sich auf den Grundsatz der Priorität und vermag eine überragende Bedeutung der Gemeindebezeichnung Boos nicht zu erkennen.
(...)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der gestellte Antrag umzudeuten ist, beispielsweise in die Verpflichtung, die Aufgabe der Domain-Bezeichnung zugunsten der Klägerin zu erklären. Denn die Klage erweist sich als unbegründet:

Die Klägerin, die den Grundsatz der Priorität bei Gebietskörperschaften außer Kraft setzen will, setzt sich zunächst einmal schon nicht damit auseinander, warum sie im Verhältnis zu den anderen Kommunen mit der Bezeichnung Boos einen Vorrang haben sollte. Schon mit Rücksicht auf diese anderen Kommunen wäre es naheliegend, wenn die Klägerin eine Bezeichnung wählen würde wie beispielsweise "boos-unterallgäu" oder ähnliches.

Im Endergebnis scheitert die Klage jedoch daran, dass im Verhältnis zwischen den Parteien zugunsten der Klägerin keine so überragende Bedeutung spricht, dass ihr ein Vorrang vor der Beklagten zuzugestehen wäre. Die Klägerin ist eine relativ kleine Gemeinde, die Beklagte verwendet den eigenen Namen des Geschäftsführers, also einen wirklichen eigenen Namen. Der Name Boos ist auch nicht vergleichbar mit der Verwendung eines Begriffes von überragender Bedeutung wie beispielsweise "Heidelberg", "Berlin" oder ähnliches. Maßgebend ist und bleibt deshalb der Grundsatz der Priorität. Dieser aber spricht für die Beklagte. Zu ihrem Nachteil kann nicht unter Berufung auf Grundsätze der guten Sitten oder von Treu und Glauben eine Aufgabe der erlangten Rechtsposition verlangt werden.
(...)


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