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Computergehäuse
GeschmMG § 1 Abs. 2
BGH; Urteil vom 29.01.2004; ger. Az.: - I ZR 163/01 -


1.) Auf dem Warengebiet der Computergehäuse ist der taiwanesische Markt bei der Beurteilung des vorbekannten Formenschatzes von den inländischen Fachkreisen in Betracht zu ziehen.
2.) Allein aus der Veröffentlichung einer Gestaltung in einer Werbeanzeige in einer ausländischen Fachzeitschrift kann nicht geschlossen werden, dass diese Gestaltung schon vor dem Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige den inländischen Verkehrskreisen bekannt war oder bekannt sein konnte und deshalb zum vorbekannten Formenschatz gehört.

(amtlicher Leitsatz)

Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin hat am 23. März 1996 elf Muster, die Computergehäuse betreffen, in einer Sammelanmeldung als Grundmuster mit Abwandlungen angemeldet. Die Geschmacksmuster sind am 16. Oktober 1996 eingetragen worden (Nr. M 9 602 694.4; im folgenden: Klagegeschmacksmuster).

Sie hat den Vertrieb eines von der Beklagten zwischen September 1997 und Januar 1998 aus Taiwan importierten Computergehäuses als Verletzung der Klagegeschmacksmuster beanstandet und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin, die unstreitig nicht Urheber der Modelle ist, sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin zur Anmeldung berechtigt gewesen. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, die Geschmacksmuster seien nicht schutzfähig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.
Das Berufungsgericht hat geschmacksmusterrechtliche Ansprüche verneint. Es bestünden schon Zweifel daran, ob in der Person der Klägerin überhaupt ein Geschmacksmusterrecht entstanden sei; die Klägerin habe weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung ausreichend substantiiert dargelegt, Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden zu sein. Die Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin könnten aber dahinstehen, weil die streitgegenständlichen Geschmacksmuster nicht schutzfähig seien. Computergehäuse mit den Merkmalen der Klagegeschmacksmuster seien bereits im Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen. Die wesentlichen Merkmale des Computergehäuses der Klägerin seien unstreitig auch bei einem Gehäuse zu finden, das die Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebracht habe.

Zwar könne fraglich sein, ob die Gestaltung der Firma L. T. zum relevanten vorbekannten Formenschatz gehört habe. Auf die Veröffentlichung dieses Computergehäuses in einer Werbeanzeige in einer Ausgabe der Zeitung "Asian S.", die im April 1996 erschienen sei, könne allein nicht entscheidend abgestellt werden, weil die Klagegeschmacksmuster bereits am 23. März 1996 angemeldet worden seien. Bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit im Computergehäusebereich seien aber die Gegebenheiten auf dem taiwanesischen Markt einzubeziehen, weil sich derjenige, der in dem damaligen Zeitraum Computergehäuse produziert habe, zwangsläufig auch nach den ästhetischen und technischen Vorgaben dieses Marktes habe richten müssen. Die Computergehäuse der Firma L. T. gehörten damit zu dem relevanten Formenschatz, aus dem die Klägerin auch ihre Ideen und Formkonzeptionen habe schöpfen können; sie müssten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der Werbeanzeige in der Zeitschrift "Asian S. " vor dem 16. März 1996 bekannt gewesen sein.

II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) wegen fehlender Schutzfähigkeit der Klagegeschmacksmuster verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden ist und demnach als materiell Berechtigte die Klagegeschmacksmuster angemeldet hat. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin von der wirksamen Entstehung der Geschmacksmusterrechte auszugehen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat die Klägerin spätestens in der Berufungsinstanz schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass Ende 1995 der Urheber Y. sämtliche ihm zustehenden Rechte an der Schöpfung an die Firma Yo. X. International Co. Ltd. abgetreten und diese die Rechte an die Klägerin übertragen hat.

2. Auf Rechtsfehlern beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klagegeschmacksmuster seien nicht schutzfähig, weil deren wesentliche Merkmale unstreitig auch bei der zum vorbekannten Formenschatz gehörenden Gestaltung des von der Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebrachten Computergehäuses "A. " zu finden seien.

a) Dem bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz gehören nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Gestaltung des Computergehäuses der Firma L. T. bereits zum Anmeldezeitpunkt zum relevanten vorbekannten Formenschatz gehörte.

aa) Die Veröffentlichung in der Werbeanzeige in der Zeitschrift "Asian S." hat das Berufungsgericht - mit Recht - nicht als entscheidend angesehen, weil die Ausgabe der Zeitschrift, die die betreffende Werbeanzeige enthielt, nach seinen Feststellungen erst im April 1996 erschienen ist, die Klagegeschmacksmuster aber bereits am 23. März 1996 angemeldet worden sind. Ob der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, die Computergehäuse der Firma L. T. müssten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der Werbeanzeige in "Asian S." vor dem 16. März 1996 bekannt gewesen sein, die Feststellung entnommen werden kann, die Werbeanzeige sei nicht erst im April 1996, sondern "vor dem 16. März 1996" erschienen, wie die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten, dass die Hefte der April-Ausgabe ab dem 15. März 1996 verkauft worden seien, geltend macht, kann dahinstehen. Selbst wenn man von einer Veröffentlichung der Werbeanzeige ab dem 15. März 1996 ausginge, fehlte es an einer Feststellung des Berufungsgerichts, dass inländische Fachkreise vor dem Anmeldezeitpunkt (23. März 1996) von dieser Veröffentlichung Kenntnis genommen haben oder in zumutbarer Weise hätten nehmen können.

bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus welchen Gründen der taiwanesische Markt bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit der Klagegeschmacksmuster zu berücksichtigen sei, vermögen seine Feststellung, das Computergehäuse der Firma L. T. gehöre zum relevanten vorbekannten Formenschatz, gleichfalls nicht zu tragen. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch ein ausländischer Markt zu dem Kulturkreis gehören kann, von dem erwartet wird, dass inländische Fachkreise ihn bei Mustergestaltungen in ihre Beobachtung einbeziehen (BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube). Das gilt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in bezug auf das hier in Rede stehende Warengebiet der Computergehäuse für den taiwanesischen Markt. Es hat jedoch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die inländischen Fachkreise von dem Computergehäuse der Firma L. T. durch Beachtung des taiwanesischen Marktes vor dem Anmeldezeitpunkt Kenntnis erlangt haben oder in zumutbarer Weise hätten erlangen können. Allein der Umstand, dass in der April-Ausgabe der Zeitschrift "Asian S." eine diese Gestaltung enthaltende Werbeanzeige erschienen ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Annahme, diese Gestaltung "müsse" in Taiwan vor dem 16. März 1996 bekannt gewesen sein. Die Veröffentlichung der Werbeanzeige besagt als solche weder etwas über frühere Angebote oder sonstige Vorbenutzungen dieser Gestaltung auf dem taiwanesischen Markt noch über die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme hiervon durch die interessierten Kreise.

III.
Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).


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