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Das Recht der Schuldverhältnisse im BGB
(In der seit dem 1. Januar 2002 auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung; Auszug aus dem BGB)
B U C H 2
Recht der Schuldverhältnisse
A b s c h n i t t 1
I n h a l t d e r
S c h u l d v e r h ä l t n i s s e
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
(Auszug)
(...)
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen,
soweit diese für den Schuldner oder für jedermann
unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit
diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des
Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu
und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem
Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung
der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen
ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das
Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern,
wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie
ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden
Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des
Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach
den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
§ 276
Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu
vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung
weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des
Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen
ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner
nicht im Voraus erlassen werden.
§ 277
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche
er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von
der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 278
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen
Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten
wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 279
(weggefallen)
§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis,
so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn
der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung
des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger
nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des
§ 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 281
Schadensersatz
statt der Leistung wegen nicht
oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder
nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter
den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung
bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz
statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die
Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der
Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht
verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner
die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung
nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine
Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen,
sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz
verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der
ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung
des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
§ 282
Schadensersatz statt der Leistung
wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2,
kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280
Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr
zuzumuten ist.
§ 283
Schadensersatz statt der Leistung
bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen
des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung.
§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann
der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er
im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und
billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck
wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners
nicht erreicht worden.
§ 285
Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf
Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht
zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand
einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der
Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder
Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz
verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem
in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den
Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des
Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit
erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der
Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung
sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren
gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese
Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders
hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt
des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung
unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher
ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die
Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht
zu vertreten hat.
§ 287
Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit
zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch
für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde.
§ 288
Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund
höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.
§ 289
Zinseszinsverbot
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das
Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug
entstehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 290
Verzinsung des Wertersatzes
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands
verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen
ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen
Grund nicht herausgegeben werden kann, so
kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags
von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung
des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn
der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes
eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands
verpflichtet ist.
§ 291
Prozesszinsen
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der
Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im
Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von
der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden
entsprechende Anwendung.
§ 292
Haftung bei Herausgabepflicht
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand
herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der
Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs
oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften,
welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und
dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem
Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich
zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers
auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und
von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
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