Datenschutzrecht betrieblicher Datenschutz BDSG TDDSG Betriebsdatenschützer



Der betriebliche Datenschutzbeauftragte:

Für die Umsetzung des geltenden Datenschutzrechtes in Unternehmen ist der sog. betriebliche Datenschutzbeauftragte zuständig. Die Kanzlei Flick bietet Unternehmen an, die Aufgaben des betrieblichen Datenschützers zu übernehmen.

Bestimmte Unternehmen müssen immer einen Betriebsdatenschützer haben. Andere Unternehmen können diesen freiwillig bestimmen. Es entfällt dann eine möglicherweise gegebene Meldepflicht. Unternehmen, welche personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung (z.B. Adresshandel, Auskunfteien etc.) oder zum Zweck der anonymisierten Übermittlung (Markt- und Meinungsforschung) erheben, verarbeiten oder nutzen müssen immer einen Datenschutzbeauftragten benennen. Stets ist auch dann ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn automatisierte Verarbeitungen erfolgen, die der Vorabkontrolle unterliegen (sensible Daten).
Sind diese besonderen Voraussetzungen nicht gegeben, hängt die Pflicht zur Berufung eines Datenschutzbeauftragten im nicht öffentlichen Bereich von der Zahl der Arbeitnehmer ab, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind. Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn

  • mindestens zehn Arbeitnehmer mit der automatisierten Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten oder

  • in der Regel mindestens zwanzig Personen mit der Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten auf andere Weise (manuelle Verarbeitung) beschäftigt sind.

Das Fehlen eines zwingend vorgeschriebenen betrieblichen Datenschützers kann im Einzelfall als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht, wie etwa die unbefugte Datenerhebung oder Datenübermittlung an Dritte ist sogar mit einem Bußgeld bis zu 250.000,00 EUR bedroht. Auch in den Spezialgesetzen wie dem Teledienstdatenschutzgesetz oder dem MediendiensteStV sind bei einem Verstoß gegen dort geregelte Vorgaben Bußgelder von bis zu 50.000,00 bzw. 250.000,00 EUR vorgesehen. Geschieht die unbefugte Datenverarbeitung in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, stellt dies nach § 44 BDSG sogar eine Straftat dar, die mit Haftstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hilft, ein solches Risiko im Vorwege zu vermeiden.

Zum betrieblichen Datenschützer darf nur ernannt werden, wer die notwendigen technischen und rechtlichen Kenntnisse und die betriebliche Unabhängigkeit hat. Er darf nicht der Geschäftsleitung angehören oder sonstige Interessenkonflikten (IT-Leitung) ausgesetzt sein. Die Aufgaben und Rechte des betrieblichen Datenschützers sind in § 4 f und § 4 g BDSG geregelt. Zu den wichtigsten Aufgaben zählt die Einholung einer Liste der vorhandenen Datenvararbeitung (Verfahrensverzeichnis) und die Erstellung eines Datensicherheitskonzeptes. Er ist direkt der Geschäftsleitung zu unterstellen und darf durch die Ausübung seiner Tätigkeit keinerlei Nachteile erfahren. Damit ist der interne betriebliche Datenschützer praktisch unkündbar.

Die Aufgabe des betrieblichen Datenschützers kann auch auf externe Berater übertragen werden. Aufgrund der vom Gesetz geforderten Zuverlässigkeit und besonderen Fachkunde über Datenschutzfragen empfiehlt sich hier sicherlich, einen Anwalt oder eine IT-Fachfirma zu beauftragen.

Damit die Kanzlei Flick als betrieblicher Datenschützer auftreten kann und wir gegenüber Behörden und Kunden als Datenschutzbeauftragter benannt werden können, ist der Abschluss eines Vertrages notwendig. An Kosten berechnen wir hierfür je nach Betriebsgröße pauschal zwischen 50,00 bis 200,00 EUR (zuzügl. MWSt) pro Monat. Die jeweilige Prüfung von Datenverarbeitungen auf datenschutzrechtliche Zulässigkeit berechnen wir nach dem in unserem Hause üblichen Stundensatz. Diese würden einmal zu Beginn anfallen, wenn wir die vorgenommene Datenverarbeitung vor Ort prüfen und ansonsten nur dann, wenn z.B. das Unternehmen die bestehende Datenverarbeitung nach der Erstprüfung ändert oder Verhandlungen mit der Aufsichtsbehörde und Betroffenen geführt werden müssen. Selbstverständlich bieten wir unsere Leistung auch zu Festpreisen pro Monat an.

Abgesehen von der geringen Grundgebühr entstehen Kosten also nur nach tatsächlichem Aufwand. Sofern bereits ein Datenschutzkonzept oder sonstige Vorarbeiten bestehen, sind auch diese Kosten eher gering, wenn man die klaren Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten berücksichtigt:

  • vorhandene Mitarbeiter müssen nicht mit Extraaufgaben des betrieblichen Datenschützers belastet und nicht freigestellt werden

  • ein externer Berater sieht nicht durch die beriebliche Brille und kann Gefahren besser erkennen; ein externer Berater erhöht also die Effektivität und somit die Glaubwürdigkeit des Datenschutzes

  • durch die tägliche Erfahrung in unserer juristischen Arbeit sind wir mit Themen des Datenschutzes und der Datensicherheit bestens vertraut; darüberhinaus können wir auf ein bestehendes Netzwerk von Datensicherheitsexperten zurückgreifen; Fortbildungskosten entfallen also bzw. werden selbstverständlich von uns getragen

  • durch die Einsetzung eines externen betrieblichen Datenschützers wird kein Mitarbeiter der Firma zusätzlich unkündbar (vgl. § 4f Abs. 3 S. 3 BDSG)


Unsere Dienstleistung als externer betrieblicher Datenschützer erbringen wir reglemäßig wie folgt:
  • Gründliche Erstprüfung der vorhandenen Datenverarbeitung mit Prüfung der Arbeitsprozesse mit personenbezogenen Daten und Datenverarbeitungsanlagen sowie bestehender Sicherheitsvorkehrungen
  • Erstellung eines internen und externen Verfahrensverzeichnisses nach § 4g BDSG
  • Erstellung eines Datensicherheitskonzeptes
  • Information und Schulungen der Mitarbeiter sowie der Geschäftsleitung zu gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes
  • Kompetenter Ansprechpartner für Betroffene und Kunden
  • Transparente Kosten nach Aufwand oder zu Festpreisen
  • kurze Kündigungsfrist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
  • projektbezogene Beratung zu Datenschutz und Recht im vereinbarten Zeitrahmen
  • Erfahrung im Umgang mit Aufsichtsbehörden und Gerichten
  • Angabe eines Rechtsanwaltes im Impressum als Betriebsdatenschützer



Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zu Thema Betriebsdatenschutz sowie den konkreten Kosten Brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt auf. Gerne übersenden wir auch eine Vereinbarung über die Bestellung des betrieblichen Datenschützers.



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