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Fundstelle: CR 2003, 452

Verbreitung pornografischer Schriften
StGB § 184; GjS §§ 3 Abs. 2,21
LG Düsseldorf; Urt. v. 31.1.2003- XXXI 34/02


1. Das Bereithalten von einfachen pornografischen Inhalten über das Internet stellt keine Verbreitung pornografischer Schriften an Jugendliche i.S.v. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, wenn sich das Angebot an eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern und nicht konkret an einen bestimmten Jugendlichen wendet.
2. Die Abfrage einer Personalausweisnummer in Kombination mit kostenpflichtigen Inhalten, welche über die Telefonrechnung abgerechnet werden (dialer) stellen jedenfalls nach altem Jugendschutzrecht eine ausreichende Hürde dar, um die Nutzung von jugendgefährdenden Inhalten durch Jugendliche zu verhindern.
3. Die Hürde des Jugendschutzes darf für Anbieter erotischer Inhalte insbesondere deswegen nicht unüberwindlich sein, weil Pornografie im Internet weltweit auch umsonst und ohne jede Alterszugangsbeschränkung angeboten wird.
4. Die vorherige Einholung anwaltlichen Rates zur Strafbarkeit einer bestimmten Handlung kann den für die Tat erforderlichen Vorsatz entfallen lassen.

(Leitsatz der Kanzlei Flick)

Aus dem Tatbestand und Entscheidungsgründen:
Das AG Neuss hat den Angeklagten am 19.8.2002 wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu ,einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt.

In den Gründen seiner Entscheidung hat das AG Neuss (CR 2003,296) u.a. ausgeführt:

Im Juli 2001 war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der in Düsseldorf ansässigen Firma ... mit Zweigniederlassung in ... . Eine der Leistungen des Unternehmens war die Bereithaltung pornographischer Bilder, Videos, Live-Sex-Shows und Magazinen auf einem Server in Berlin. Der Besucher der Homepage von http://www... wurde dort neben den als verdorben, verrucht und verlockend angepriesenen Produkten auf den Mitgliedsbereich "mit den heißesten Shows und den schärfsten Bildern" hingewiesen.
Insoweit lautete die Offerte: "... Und das Beste: Keine Anmeldung, keine Kreditkarte, keine Wartezeit und 100 % anonym durch den Highspeed- Zugang. Einfach den High-Speed-Dialer durch den Download-Link rechts herunterladen, mit einem Doppelklick aktivieren und nur wenige Sekunden später wirst du automatisch in den Mitgliedsbereich von Club- Hardcore geleitet. "

Zum Download des Dialers und damit zum Erwerb der Mitgliedschaft mit Zugang in den Mitgliedsbereich war ausschließlich die Eingabe der Identitätsnummer eines bundesdeutschen Personalausweises oder die Kartennummer einer Kreditkarte wie Mastercard oder Visa erforderlich. Der Download des Dialers, mit dessen Hilfe fortan der Mitgliedsbereich zum Minutenpreis von 3,60 DM bei Abrechnung über die Telefonrechnung genutzt werden konnte, startete, sobald ein von der Firma ... auf dem Server installiertes Programm eine sog. nummerische Prüfung der vom User eingegebenen Identitäts- oder Kartennummer mit Schlüssigkeitsergebnis vorgenommen hatte. Bei Identitätsnummern aus Personalausweisen wurde dabei auch das verschlüsselt vermerkte Geburtsdatum geprüft. Unwiderlegt wurde der Zugang verwehrt, wenn die Prüfung das Geburtsdatum eines Minderjährigen ergab.
Eine weitere Prüfung fand nicht statt; insbesondere waren keine Angaben von Personalien oder Anschriften erforderlich.

Der Angeklagte, seit November 2000 in der beschriebenen Position tätig, war sich jederzeit bewusst, dass auch Kinder bzw. Minderjährige mit Hilfe der Identitäts- oder Kartennummern von nicht auf sie ausgestellten Personal- ausweise oder Kreditkarten in der beschriebenen Weise jederzeit und auf Dauer Zugang zum Mitgliedsbereich mit pornographischen Produkten erlangen konnten. Insbesondere wusste er, dass auf Grund der rein technischen Kontrolle zu keinem Zeitpunkt sichergestellt war, dass der jeweilige User ein Erwachsener sei. Wissend um diese "Scheinkontrolle" begnügte er sich hiermit.

Im April 2001 hatte die von dem Angeklagten vertretene Firma eine Abmahnung von der Zentralstelle der Obersten Landesjugendbehörden für Jugendschutz in Mediendiensten, ansässig in Mainz, erhalten. Sie enthielt den Hinweis, dass über den Pfad http://www... Pornographie in jugendgefährdender Weise und unter Verstoß gegen § 184 Abs. 1 StGB frei zugänglich sei, weil keine wirksame Alterskontrolle gegeben sei.

Der Angeklagte nahm keinerlei Änderungen der Zugangsvoraussetzungen vor.

(...)

Die Beweisaufnahme hat auf Grund der Angaben des Angeklagten, der Bekundungen des sachverständigen Zeugen ... und der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Internet- Tests bei http://www... ergeben, dass der User in den Mitgliedsbereich mit einer Vielzahl der angebotenen pornographischen Produkte gelangt, dem der Download des Dialers nach erfolgreicher Prüfung der eingegebenen Personalausweis- oder Kreditkartennummer gelingt. Hierfür ist allein die "Stimmigkeitsprüfung" der Identitätsnummern- oder Kartennummernkombination maßgebend. Ob die verwendete Karte oder der Personalausweis gestohlen oder sonst zu Unrecht verwendet werden, bleibt offen. So hat das Gericht in der Hauptverhandlung über die Suchmaschine "Google" problemlos Identitätsnummern von Personalausweisen "geliefert" erhalten, die den "Stimmigkeitsprüfungen" standhalten. So hat denn auch der Zeuge ... von der Obersten Landesjugendbehörde für Jugendschutz glaubhaft dargelegt, dass es im Internet zahlreiche und einfache Möglichkeiten gebe, "passende" Identitätsnummern zu erhalten.

(...)

In der Verantwortung des Angeklagten hat die von ihm vertretene Firma pornographische Schriften Personen unter 18 Jahren zugänglich gemacht und i.S. von Nr. 5 angeboten (§ 52 StGB). Es drängte sich auf und lag für ihn nahe, dass die bloße "Nummernprüfung" reiner "Scheinschutz" war, da auf leichteste Art auch für Kinder zu umgehen. Er wusste, dass das von ihm verwendete Prüfsystem weit hinter menschlicher Kontrollmöglichkeit stand. Am Kiosk und in der Videothek kann nämlich erkannt werden, ob der Personalausweis oder die Kreditkarte dem Verwender gehören bzw. das vorgegebene Alter zutrifft. Durch die Zusicherung von "Anonymität" ohne Erfassung personenbezogener Daten signalisierte die Firma ...letztlich jegliches Desinteresse daran, wer ihre Angebote nutzte. (...) II. In der Berufungshauptverhandlung sind die vom AG Neuss getroffenen Feststellungen zu dem technischen Betrieb sowie zum Inhalt und zur Aufmachung der Internetseite http://www... die von der in Düsseldorf ansässigen ..., deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte im Juli 2001 (und bis Juni 2002) war, betrieben wurde, in vollem Umfang bestätigt worden.

(...)

Ebenfalls bestätigt wurde die Feststellung des Amtsgerichts, dass die von dem Angeklagten als Geschäftsführer vertretene Firma im April 2001 eine Abmahnung von der Zentralstelle der Obersten Landesjugendbehörden für Jugendschutz in Mediendiensten Uugendschutz.net) erhalten hatte. Der Angeklagte nahm nach Kenntnisnahme des Inhalts dieser Abmahnung keine Änderungen der Zugangsvoraussetzungen vor.
Weiter wurde in der Hauptverhandlung festgestellt, dass sich die Zahl der im Internet allein von deutschen Anbietern betriebenen Seiten mit pornographischen Inhalten auf mehrere zehntausend beläuft. Dies hat der Zeuge ..., der sehr sachkundig und sachlich ausgesagt hat, bekundet.
Im Übrigen hat sich der Angeklagte dahin gehend eingelassen, er sei seinerzeit -anwaltlich beraten- davon ausgegangen, dass das Angebot von http://www... den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen genüge.

III. Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist eine Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung nicht gegeben bzw. eine unerlaubte Werbung nicht (mehr) feststellbar.

Der Angeklagte hat durch das bezeichnete Internetangebot unzweifelhaft sog. einfache Pornographie i.S.d. § 184 Abs. 1 StGB generell angeboten und sich mit diesem Angebot an einen unbestimmten Kreis von nicht individualisierten Nutzern gewendet.

1. Dieses Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand von § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da als strafbewehrte Tathandlung auch nach der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung (vgl. insoweit auch BGH v. 10.6.1986- 1 StR 41/86, MDR 1986, 948 = BGHSt 34, 94 [98]; Tröndle/ Fischer, StGB, 50. Aufl., § 184 StGB) erforderlich ist, dass die Person unter 18 Jahren bei der Tathandlung individualisiert sein muss. Dies ist bei dem Angebot an eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern nicht der Fall.

2. Eine diesbezügliche Strafbarkeit ist im vorliegenden Fall auch nicht gern. § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) i. V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GjS gegeben, da es auch insoweit an dem rechtlich ebenfalls vorauszusetzenden konkreten Angebot an eine individualisierte Person unter 18 Jahren fehlt.

3. Nach der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung und vorgenommenen tatsächlichen Würdigung ist auch eine Strafbarkeit gern. § 21 Abs. 1 Nr. 3 a GjS nicht gegeben, der auf die 1997 neu geschaffene Regelung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 GjS verweist.
Anders als § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 3 Abs. 1 Nr. 1 GjS verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 4 GJS nicht das Angebot an eine individualisierte Person unter 18 Jahren. Bereits das Verbreiten, Bereithalten oder sonstige Zugänglichmachen von jugendgefährdenden Schriften an eine unbestimmten Nutzerkreis durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste ist strafbar.

Gemäß § 6 Nr. 2 GjS gehören pornographische Schriften - und zwar auch sog. einfache Pornographie - zu den jugendgefährdenden Schriften i.S.d. GjS, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften und einer Bekanntmachung bedarf. Die Verbreitung, Bereithaltung oder Zugänglichmachung solcher Schriften durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste - also gerade auch im Bereich des Internets - ist gern. § 3 Abs. 2 GjS allerdings erlaubt, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift einen Erlaubnistatbestand geschaffen, der für den Tatzeitraum Juli 2001 bis Dezember 2001 [Anklageerhebung am 5.12.2001]) anzuwenden ist. Die insoweit deutlich restriktivere Erlaubnisregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des JMStV {Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien) tritt erst zum 1.4.2003 in Kraft und ist daher nicht anzuwenden. Dem Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 GjS genügt das in der Verantwortung des Angeklagten im Tatzeitraum in das Internet gestellte Angebot von http://www... .

a) Dabei kann es i.E. dahingestellt bleiben, ob der durch die anonyme Abfrage einer Personalausweisnummer installierte technische Schutz allein { d.h. isoliert betrachtet) dem gesetzlichen Erlaubnistatbestand genügt, da im vorliegenden Fall ein weiterer Schutz, nämlich die Kostenpflichtigkeit des Angebots hinzukam. Beides zusammen jedenfalls genügt dem gesetzlichen Erlaubnistatbestand.
Dafür, dass eine anonyme Personalausweisabfrage dem gesetzlich normierten Erlaubnistatbestand genügen könnte, spricht allerdings, dass es sich hierbei um eine technische Vorkehrung handelt, die eine Hürde für das Betrachten pornographischer Inhalte aufstellt. Insoweit ist auch eine {gewisse) Vorsorge getroffen, dass das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer {die über einen entsprechenden Personalausweis verfügen) beschränkt werden kann. Dass eine Beschränkung auf erwachsene Nutzer sicherzustellen ist, verlangt § 3 Abs. 2 GjS {anders als der demnächst in Kraft tretende § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des JMStV) gerade nicht. Die Frage der Strafbarkeit ist im vorliegenden Fall anhand von § 3 Abs. 2 GjS zu beurteilen.
Ohne eine zumindest bei der technischen Überprüfung die Zugehörigkeit zu einem erwachsenen Nutzer ergebende Personalausweisnummer ist mit dem von dem Angeklagten verwendeten System eine Betrachtung des pornographischen Inhalts nicht möglich. Soweit das AG darauf abgestellt hat, dass die rein technische Kontrolle hinter einer menschlichen Kontrollmöglichkeit zurückbleibt, ist dies zwar richtig. Der Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 GjS verlangt aber gerade keine menschliche Kontrolle, sondern {lediglich) eine technische Vorkehrung.
Der nicht volljährige Nutzer ist bei der verwendeten Personalausweisziffernabfrage entweder gehalten, sich die Personalausweisziffern eines Erwachsenen zu beschaffen, was in aller Regel nur heimlich - und somit missbilligt - geschehen dürfte. Oder aber der nicht volljährige Nutzer verfügt über die notwendige Erfahrung im Bereich des Internet und der Computernutzung, um zu wissen, dass es zum einen Internetseiten gibt, auf denen "passende" Personalausweisziffern abgefragt werden können oder aber dass man mit entsprechender Kenntnis eine solche Ziffernfolge auch selbst generieren kann. Letztere Gruppe dürfte aber in aller Regel ebenfalls wissen, dass es im Internet tausende von {aus dem Ausland betriebenen) Seiten mit pornographischen Inhalten gibt, die keinerlei Schutzmechanismen vorhalten und dass sich auch andere Schutzmechanismen umgehen lassen.

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass gerade die heutigen Jugendlichen in Deutschland mit den Medien Computer und Internet aufwachsen. Das bedeutet, dass sie häufig über Kenntnisse verfügen, die denen vieler älterer Erwachsener weit vorausgehen. Diesen soll aber durch die Regelungen zum Schutz der Jugend der Zugang zu sog. einfacher Pornographie nicht unvertretbar erschwert werden.

DerBGHv.10.6.1986-1 StR41/86,MDR 1986,948 = BGHSt 34, 94 {97) hat insoweit {zu § 184 Abs. 1 StGB) ausgeführt:
"Gesetzgeberisches Motiv für die begrenzte Freigabe der ,einfachen' Pornographie durch die Neufassung des § 184 StGB ... war die Erwägung, dass angesichts des Fehlens wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse über die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen der Pornographie ihre Lektüre und Betrachtung dem erwachsenen Interessenten insoweit freigestellt werden sollte, als dadurch keine ernst zu nehmenden Gefahren für andere Rechtsgüter entstehen würden. Als weiterhin schutzbedürftiges Rechtsgut wurde dabei vor allem die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher gesehen; daneben sollte aber auch dem Interesse des Einzelnen, nicht ungewollt mit Pornographie konfrontiert zu werden, Rechnung getragen werden. ... . § 184 StGB und die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften sind daher so auszulegen, dass dem erwachsenen Interessenten der Zugang zur Pornographie nicht unvertretbar erschwert wird, Jugendliche aber davon möglichst fern gehalten werden und eine Überschwemmung der Öffentlichkeit mit Pornographie verhindert wird."

Das sich im Bereich des Internet stellende Problem besteht im Hinblick auf diese Definition u.a. darin, dass Jugendlichen, die mit der Nutzung von Computer und Internet aufwachsen, wie dargelegt, Möglichkeiten zur Umgehung von Schutzmechanismen häufig besser bekannt sind als vielen Erwachsenen und dass Umgehungen von technischen Schutzmechanismen, ganz gleich, wie diese ausgestaltet sind, wegen der Natur des Mediums {überwiegend anonymer Massenverkehr) häufig unentdeckt bleiben. Durch die Schaffung und stetige Fortentwicklung des Internets wurden ganz generell Möglichkeiten der Informationserlangung und der Kenntnisnahme von Inhalten jedweder Couleur geschaffen, von denen in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts und auch noch in den frühen 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts kaum jemand eine Vorstellung haben konnte. Das Internet ist im Bereich des World-Wide-Web {www.) grundsätzlich so aufgebaut, dass praktisch von jedem realen Ort auf alle Inhalte zugegriffen werden kann, ganz gleich, an welchem anderen realen Ort sich der die Inhalte bereithaltende Server befindet. Anders, als bei der herkömmlichen Telefonie entstehen für den Nutzer keine höheren Kosten, wenn sich der kontaktierte Server in einem geographisch weit entfernten Gebiet befindet. Es wurde ein {virtueller) Raum geschaffen, in welchem tatsächlichen geographischen Grenzen praktisch keine Bedeutung mehr zukommt.

Diese praktisch grenzenlosen Nutzungsmöglichkeiten sind der großen Mehrzahl der Jugendlichen in Deutschland bekannt.

{...)

b) Im vorliegenden Fall erübrigt sich aber eine alleinige und abschließende Subsumtion des verwendeten Altersüberprüfungssystems der Personalausweisziffernabfrage unter § 3 Abs. 2 GjS deshalb, weil das Angebot, für das der Angeklagte verantwortlich war, nicht allein durch dieses System vor dem Zugriff noch nicht erwachsener Nutzer geschützt worden ist. für den Zugriff auf den pornographischen Inhalt war im vorliegenden Fall - neben der Eingabe einer "richtigen" Personalausweisziffer - noch der Download eines sog. Dialers erforderlich. Bei einem Dialer handelt es sich um ein Computerprogramm, welches nach dem Download und der Installation bewirkt, dass die Einwahl in das Internet oder zumindest auf die Seite des den Dialer verwendenden Anbieters über eine, über die Telefonrechnung abgerechnete 0190er-Nummer erfolgt. Für den Nutzer {und auch für den an den pornographischen Inhalten interessierten noch nicht erwachsenen Nutzer) wurde auf den Portalseiten unmissverständlich deutlich, dass in jedem fall nicht unerhebliche Kosten entstehen würden {3,60 DM in der Minute), die dann über die Telefonrechnung abgerechnet werden würden. Angesichts des beschriebenen und ohne jedwede Überprüfung frei zugänglichen pornographischen Inhalts des übrigen Internets wurde damit insgesamt {Dialer und Personalausweisziffernabfrage) eine Hürde geschaffen, die nach der Bewertung durch das Gericht faktisch ausschließt, dass sich noch nicht erwachsene Personen die hinter der Portalseite befindlichen pornographischen Inhalte ansehen. Welcher an pornographischen Inhalten interessierte Jugendliche nimmt es in Kauf, entweder selbst 3,60 DM in der Minute dafür zu zahlen oder durch die Eltern bei der nächsten Telefonabrechnung entdeckt zu werden, wenn er bei vom Ausland aus agierenden Anbietern oder von im Ausland befindlichen Servern pornographische Inhalte durch einen bloßen "Mausklick" kostenlos und ohne jedwede Überprüfung erhalten kann? Die Antwort liegt auf der Hand. Durch die Verbindung von Personalausweisabfrage und Dialer jedenfalls ist i.E. die vom Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 GjS geforderte Vorsorge getroffen worden, mit der das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.

So unlieb es den Befürwortern des "freien" {und vor allem kostenfreien) Internets sein mag: Die Kostenpflicht für jugendgefährdende Inhalte stellt - zusammen mit einer Altersüberprüfung - den derzeit faktisch wohl wirksamsten Jugendschutz dar. Dabei sieht die Kammer den Einsatz von Dialern als nicht unwirksamer an als eine Kostenpflicht über Kreditkarte. Die üblichen Kreditkartensysteme arbeiten mit der Versendung von Passwörtern, nach deren Eingabe der Zugang zu den kostenpflichtigen Inhalten gewährt wird. Neben dem Umstand, dass die Versendung solcher Zugangsdaten per E-mail bezüglich der Möglichkeit der Kenntnisnahme von unbefugten Dritten nicht wesentlich sicherer ist als eine Versendung per Postkarte, existiert auch eine nicht unerhebliche Anzahl von frei zugänglichen Internetseiten und Foren - in denen derartige Zugangsdaten von verschiedenen Personen aus unterschiedlichen Motiven heraus veröffentlicht werden. Derjenige, der sich derartige Zugangsdaten auf solchen Internetseiten oder sonstwie verschafft, hat dann kostenfrei Zugang zu den eigentlich kostenpflichtigen Inhalten.

Beim Einsatz eines Dialers besteht diese Möglichkeit nicht. Die erforderliche Einwahl über den Dialer löst praktisch immer die Kostenfolge für den Einwählenden aus.

4. Der Angeklagte hat sich auch nicht gern. S 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Bei § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB handelt es sich - wie bei der entsprechenden Vorschrift im GjS {§ 5 GjS) - um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Schutzzweck ist die Beschränkung von Werbung für pornographische bzw. jugendgefährdende Inhalte.

Die grundsätzliche gesetzgeberische Motivlage {vgl. BGH v. 10.6.1986- 1 StR 41/86, MDR 1986,948 = BGHSt 34,94 [97,98]) wurde bereits dargestellt.

Speziell zu § 184 Abs. 1 Nr.5 StGB hat der BGH {vgl. BGH v. 10.6.1986- 1 StR 41/86, MDR 1986,948 = BGHSt 34,94 [97,98]) u.a. ausgeführt:
"Im Sinne der aufgezeigten gesetzgeberischen Vorgabe soll insbesondere verhindert werden, dass Personen unter 18 Jahren für pornographisches Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden. ... Strafbedroht ist daher ... auch das öffentliche Anbieten nur, wenn es nach seinem Aussagegehalt erkennbar macht, dass es sich auf pornographisches Material bezieht und dadurch i.S. der gesetzgeberischen Zielsetzung ,gefährlich' ist."

Die zitierte Entscheidung des BGH datiert aus dem Jahr 1986, einer Zeit, in das Internet in rudimentärer Form zwar schon vorhanden, seine {seinerzeit überwiegend wissenschaftliche) Nutzung aber nur wenigen vorbehalten war.
Bei der Auslegung von § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB für den Bereich des Internets in seiner heutigen Ausprägung ist den Besonderheiten des Mediums Internet und dem {noch gültigen) Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 GjS { der eine Regelung für das von der Kammer gegenüber einer ihrerseits nicht pornographischen Werbung i.S.d. Jugendschutzes für gefährlicher gehaltene tatsächliche Verbreitung von pornographischen Inhalten im Internet enthält) Rechnung zu tragen.

{...)

Im Internet benötigt derjenige {kommerzielle oder nicht-kommerzielle) Betreiber einer Internetseite mit pornographischen Inhalten, der sich mit der Erlaubnisregelung von § 3 Abs. 2 GjS im Einklang befinden will, zwingend eine Portalseite, die - ohne selbst einen pornographischen Inhalt zu bieten- die technischen Voraussetzungen dafür bereithält, dass den gesetzlichen Voraussetzungen gern. § 3 Abs. 2 GjS genügt wird. Ohne eine solche Portalseite ist das Vorhalten einer technischen Vorsorgevorkehrung i.S.d. § 3 Abs. 2 GjS im Internet nicht möglich, da sich der technische Schutz naturgemäß vor dem dahinter verborgenen pornographischen Inhalt befinden muss.

Zu vergleichen ist eine solche Portalseite am ehesten mit dem von außen wahrnehmbaren Eingangsbereich und/ oder der Schaufenstergestaltung eines Sexshops. Bei einem Sexshop weiß nun jeder, dass in diesem pornographisches Material angeboten wird. Häufig wird der Passant auch darüber informiert, wie viele verschiedene Programme in den Videokabinen zur Verfügung stehen und was im Shopbereich ansonsten noch angeboten wird {Magazine, Videos, DVDs etc.).

Während sich ein Fußgänger auch ungewollt an einem Sexshop vorbeibewegen muss, wenn sein Weg zu anderem Ziel daran vorbeiführt, gelangte der Internemutzer nach den getroffenen Feststellungen nicht ungewollt auf die Seite http://www... Erforderlich war grundsätzlich die Eingabe der konkreten Internetadresse { oder das Anklicken eines etwaigen Links). Hinweise dafür, dass beim Anwählen einer anderen Internetseite ungewollt die Seite http://www... geöffnet wurde {über vorher nicht erkennbare sog. pop-up Fenster), haben sich nicht ergeben.

In Anbetracht der beschriebenen gesellschaftlichen und medialen Realität wäre eine Portalseite eines deutschen Anbieters, der - wie im vorliegenden Fall - durch den Einsatz eines Alterskontrollprogramms und eines Dialers den gesetzlichen Anforderungen des im vorliegenden Fall (noch) anzuwendenden Erlaubnistatbestandes des § 3 Abs. 2 GjS genügen wollte und dem Jugendschutz (aus welchen Gründen auch immer) mithin nicht vollkommen gleichgültig war bzw. ist, die nicht einen gewissen groben Überblick über das hinter dem Portal bereit- gehaltene Material vermittelt, sogar kontraproduktiv i.S.d. Jugendschutzes. Der potenzielle Nutzer (Erwachsener oder Jugendlicher) würde hinter einem Portal, welches praktisch keinen Überblick über das dahinter befindliche zugangsgeschützte Material bietet, viel eher vermuten, dass es sich hier um ein besonderes und außergewöhnliches Angebot handelt. Die Neugier wäre in besonderer Weise entfacht. Um diesem Effekt entgegenzuwirken, muss für eine Portalseite, die, wie im vorliegenden Fall http://www... einen dem § 3 Abs. 2 GjS entsprechenden Zugangsschutz für das dahinter befindliche pornographische Material gewährleistet ( ohne Portalseite ist - wie dargelegt - die Installation eines technischen Schutzes im Internet nicht möglich) und auf die der Internetnutzer nicht ungewollt gelangt, eine oberflächliche Information über den geschützten pornographischen Inhalt erlaubt sein. Dabei ist auch eine gewisse werbende Anpreisung hinzunehmen, solange sie nicht praktisch in einer Beschreibung oder Vorwegnahme von Details besteht.

c) Diesen Anforderungen entspricht die von dem Angeklagten im Tatzeitraum (Juli 2001 bis Dezember 2001 [Anklageerhebung am 5.12.2001]) zu vertretende Portalgestaltung noch. Es wurden keine Details genannt. Im Ergebnis erfuhr der (nicht ungewollt) auf die Portalseite gelangte Internetnutzer lediglich, dass sich hinter dem Portal in verschiedener Form (Video, Bildgalerien etc.) aufbereitetes pornographisches Material befand. Dass hinter dem Eingang pornographisches Material angeboten wird, weiß aber auch der Passant, der zufällig an einem Sexshop vorbeigeht.

d) Aus den genannten Gründen bedurfte die Frage, ob angesichts des Umstandes, dass der Internetnutzer nur gezielt und nicht zufällig auf die Portalseite von http://www... gelangen konnte, in einer solchen Portalseite überhaupt ein öffentliches Werben i.S. von § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu sehen ist, keiner abschließenden Klärung. Im Hinblick auf § 5 GjS, für den die dargelegten Auslegungsgrundsätze wegen des i.E. identischen Regelungsgehalts ebenfalls gelten müssen, soll auch insoweit nochmals § 3 Abs. 2 GiS erwähnt werden, der einen Erlaubnistatbestand für die Verbreitung einfacher Pornographie im Internet darstellt. Wenn aber die Verbreitung einfacher Pornographie unter bestimmten - und nach dem Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 GiS nicht zu strengen Voraussetzungen erlaubt war (und ist) und für das Vorhalten einer technischen Vorsorgevorkehrung eine Portalseite - wie dargelegt - zwingend erforderlich ist, spricht aus den dargelegten Gründen manches dafür, in einer ihrerseits keinen pornographischen Inhalt aufweisenden Portalseite, auf die der Internetnutzer nicht ungewollt gelangt, angesichts von § 3 Abs. 2 GjS keine öffentliche Werbung zu sehen.

Insgesamt zeigt sich, dass sich das rasant weiterentwickelnde und ständige Änderungen erfahrende Medium Internet im Hinblick auf den Jugendschutz und die klare Normierung strafbaren Verhaltens im Bereich der (ihrerseits nicht selbst pornographischen) Werbung für pornographische Inhalte eine Fülle von ineinander verschachtelten Fragen rechtlicher, technischer und sonstiger tatsächlicher Natur in einer ganz erheblichen Komplexität aufwirft. Bereits angesichts der als schwierig zu beurteilenden Rechtslage, müsste - sofern man der dargestellten rechtlichen Bewertung der Kammer nicht folgt - dem ab seiner Kenntnis von dem Abmahnschreiben von Jugendschutz.net anwaltlich beratenen Angeklagten jedenfalls ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) bzgl. der Gestaltung der Portalseite zugebilligt werden, zumal die Portalgestaltung der in Verantwortung des Angeklagten betriebenen Internetseite in dem Schreiben von Jugendschutz.net vom 5.4.2001 nicht beanstandet wurde. Beanstandet wurde lediglich die von dem Angeklagten verwendete Art der Zugangsbeschränkung für den hinter dem Portal befindlichen pornographischen Inhalt (hierzu s.o. III 3.).

Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Gestaltung der Portalseite von http://www... bzgl. der Aufmachung, des Angebots und der benutzten werbenden Schlagworte ("Hardcore", "versaut", etc.) praktisch nicht von den Portalseiten großer Anbieter, wie beispielsweise dem börsennotierten Unternehmen "Beate Uhse" unterscheidet. Dass die Portalgestaltung dieses Unternehmens, dessen Internetseiten auf Grund des Bekanntheitsgrades mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest von deutschen Internetnutzern stark frequentiert werden, in strafrechtlicher Hinsicht beanstandet worden wäre, ist zumindest der Kammer nicht bekannt. Dies spräche im vorliegenden Fall ebenfalls zumindest für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten (zum Verbotsirrtum bei schwieriger Rechtslage vgl. BGH v. 6.10.1988- 1 StR 395/88, MDR 1988,172 = NJW 1989,409).

Am Rande sei angemerkt, dass auch von dem Unternehmen "Beate Uhse" zum Schutz Jugendlicher vor der Wahrnehmung des hinter den Portalen befindlichen pornographischen Inhalts eine Kombination von anonymer Personalausweisziffernabfrage und (verschiedenen) Bezahlsystemen, darunter auch die Abrechnung über die Telefonrechnung (d.h. ohne Kreditkarte) verwendet wird.

5. Inwieweit die Werbung auch für § 3 Abs. 2 GjS gerecht werdende Internetseiten auf anderen als den Portalseiten, d.h. auf Internetseiten fremder Betreiber zulässig bzw. strafbewehrt unzulässig war bzw. ist, bedurfte im vorliegenden Fall keiner abschließenden rechtlichen Klärung und Würdigung, da nicht mehr nachzuvollziehen war, wie die im Jahr 2001 verwendeten Hinweise auf die Seite http://www... auf anderen Internetseiten ausgestaltet waren.

Ein bloßer Link ( d.h. die Angabe der Internetadresse ohne weitere Anpreisung von pornographischen Inhalten) auf eine Seite mit pornographischem Inhalt, die den Anforderungen von § 3 Abs. 2 GjS genügt, ist nach der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls nicht strafbar, weil er mit dem Eintrag in ein Telefonbuch vergleichbar ist und das § 3 Abs. 2 GjS entsprechende Portal der Internetseite einen ausreichenden Schutz der Wahrnehmung des hinter dem Portal befindlichen pornographischen Inhalts durch nicht erwachsene Nutzer gewährleistet. Zudem ist fraglich, ob ein bloßer Link bereits eine zu beanstandende (strafbare) Werbung darstellen kann. Daneben ist insoweit ebenfalls zu beachten, dass Suchmaschinen ebenfalls Links auf Portalseiten ausweisen, ohne dass der Betreiber der dann aufgelisteten Seite zwingend hierfür verantwortlich sein muss.

(...)


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